Rechtssatz RS0086009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086009
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 150 Abs 1 BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach Paragraph 150, Absatz eins, BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086009
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00111_8700000_001