Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Nach § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach Abs 2 leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in deren Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach Absatz 2, leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in deren Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.
Ob sich der Kläger am 12.6.1983 während der Fahrt von Wien in die Steiermark auf einem Betriebsweg, also auf einem in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung außerhalb der Arbeitsstätte zurückgelegten Weg oder auf einem der Arbeitstätigkeit vorangehenden Weg zur Arbeitsstätte befand, muß nicht näher geprüft werden, weil sich der Unfall während einer einer privaten Verrichtung dienenden, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Unterbrechung dieser Fahrt ereignete (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II, 72.Nachtrag 481q, 5).Ob sich der Kläger am 12.6.1983 während der Fahrt von Wien in die Steiermark auf einem Betriebsweg, also auf einem in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung außerhalb der Arbeitsstätte zurückgelegten Weg oder auf einem der Arbeitstätigkeit vorangehenden Weg zur Arbeitsstätte befand, muß nicht näher geprüft werden, weil sich der Unfall während einer einer privaten Verrichtung dienenden, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Unterbrechung dieser Fahrt ereignete (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei, 72.Nachtrag 481q, 5).
Unterbricht ein Versicherter die versicherte Tätigkeit oder einen versicherten Weg durch eine private Verrichtung, so besteht während der Unterbrechung - in der Regel - kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung, wenn nicht besondere betriebliche Umstände den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen (Brackmann, aaO 480r bis v, 481s, t, 482a, b).
Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen Belangen widmet (Brackmann, aaO 481v, w).
Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird ua dann unterbrochen, wenn sich der Versicherte nicht mehr in diese Richtung fortbewegt, sondern zB am Straßenrand eine längere Unterhaltung führt oder eine andere private Verrichtung einschiebt. Es sind jedoch immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (Brackmann, aaO 486y, 487 bis 487e).
Unterbricht der Versicherte den Weg zur oder von der Arbeitsstätte etwa, weil er im Zug eingeschlafen ist, so besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Ermüdung nicht auf die Bahnfahrt oder andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist (Brackmann, aaO 487b).
Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist (Brackmann, aaO 481h II).Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist (Brackmann, aaO 481h römisch zwei).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Unfall:
Auch dann, wenn der Kläger auf der Fahrt mit seinem PKW von Wien in die Steiermark unter Unfallversicherungsschutz gestanden wäre, wäre sein am 12.6.1983 gegen 2.10 Uhr erlittener Unfall kein Arbeitsunfall. Er ereignete sich nämlich, nachdem der Kläger die allenfalls versicherte Tätigkeit (Dienstfahrt) bzw den allenfalls versicherten Weg (zur Arbeitsstätte) zur Befriedigung seines Schlafbedürfnisses unterbrochen hatte, das in keinem inneren Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit stand und daher dem unversicherten persönlichen (privatwirtschaftlichen) Bereich zuzuordnen ist. Daß der Kläger seine Fahrt von Wien in die Steiermark schon nach rund 30 km unterbrach und in seinem auf einem Parkplatz geparkten PKW schlief, war nämlich nicht auf betriebliche Gründe, insbesondere nicht auf eine vorangegangene Anstrengung im Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung, sondern nur darauf zurückzuführen, daß er die geplante, etwa 200 km lange Fahrt, ohne aus betrieblichen Gründen dazu gezwungen zu sein, kurz nach Mitternacht angetreten hatte, obwohl er für die gesamte Fahrt zu müde war. Der Kläger stand daher während der Fahrtunterbrechung, in der er versäumten Schlaf nachholte, nicht unter Versicherungsschutz. Dieser Unfall ist daher ebenso als Privatunfall zu behandeln wie ein Unfall, der sich während des Schlafens vor dem Fahrtantritt ereignet hätte.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.