Rechtssatz RS0084830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084830
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird ua dann unterbrochen, wenn sich der Versicherte nicht mehr in diese Richtung fortbewegt, sondern zB am Straßenrand eine längere Unterhaltung führt oder eine andere private Verrichtung einschiebt. Es sind jedoch immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084830
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_005