Entscheidungsgründe:
Der am 5. 9. 1940 geborene Kläger ist im Hinblick auf gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Der Anmarschweg, das Arbeitsplatzmilieu und die Fingerfertigkeit sind nicht eingeschränkt, Akkord- und Fließbandarbeiten sind dem Kläger jedoch nicht zumutbar. Arbeiten mit durchschnittlichem psychologischen Anforderungsprofil sind dem Kläger möglich.
Der Kläger war im ehemaligen Jugoslawien in der Zeit von Juli 1959 bis August 1971 mit Unterbrechungen als Arbeiter tätig, wodurch er für die Pensionsversicherung insgesamt 75 Beitragsmonate erwarb. Von Mai 1972 bis Mai 1982 war der Kläger in Österreich zeitweise als Arbeiter tätig und erwarb 90 Beitragsmonate für die Pensionsversicherung sowie weitere 17 Versicherungsmonate als Ersatzzeiten für Arbeitslosen- und Krankengeldbezug. Anschließend war der Kläger wieder in Jugoslawien als Gewerbetreibender tätig. Insgesamt hat der Kläger 107 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und 215 Versicherungsmonate in der jugoslawischen Pensionsversicherung erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 1. 1996) hat der Kläger 140 Beitragsmonate als Gewerbetreibender in Jugoslawien und einen Beitragsmonat als Hilfsarbeiter in der österreichischen Pensionsversicherung erworben.
Der Kläger besuchte nach Absolvierung der achtjährigen Grundschulausbildung die Berufsschule für Dreher und war sowohl in Jugoslawien als auch in Österreich als Dreher bzw Schlosser tätig. In dem einzigen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in Österreich erworbenen Beitragsmonat war der Kläger im Februar 1981 als Metallhilfsarbeiter tätig. Dem Kläger wäre - nach der vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffenen Feststellung - seine bisherige Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter aufgrund des medizinischen Leistungskalküls weiterhin möglich.
Mit Bescheid vom 30. 1. 1997 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 25. 12. 1995 auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw der Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß der Kläger noch imstande sei, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Dagegen richtete sich die Klage auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, in eventu einer Invaliditätspension ab dem Stichtag. Der Kläger sei aufgrund seines Leidenszustandes nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur einen Beitragsmonat aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erworben, weshalb schon deshalb die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG nicht erfüllt seien. Im übrigen könne der Kläger diese Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin verrichten.Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur einen Beitragsmonat aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erworben, weshalb schon deshalb die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG nicht erfüllt seien. Im übrigen könne der Kläger diese Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin verrichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erfülle, weil er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - abgesehen von dem nicht zu berücksichtigenden Erwerb von 140 Versicherungsmonaten durch selbständige Erwerbstätigkeit in Jugoslawien - nur einen Beitragsmonat aus unselbständiger Tätigkeit erworben habe. Im übrigen sei auch die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG nicht im notwendigen Ausmaß gemindert, weil der Kläger die von ihm ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten könne und somit seine Arbeitsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken sei. Da der Kläger im maßgebenden Zeitraum aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit nur einen einzigen Beitragsmonat in der Pensionsversicherung erworben habe, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kläger die Voraussetzungen des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erfülle, weil er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - abgesehen von dem nicht zu berücksichtigenden Erwerb von 140 Versicherungsmonaten durch selbständige Erwerbstätigkeit in Jugoslawien - nur einen Beitragsmonat aus unselbständiger Tätigkeit erworben habe. Im übrigen sei auch die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht im notwendigen Ausmaß gemindert, weil der Kläger die von ihm ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten könne und somit seine Arbeitsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken sei. Da der Kläger im maßgebenden Zeitraum aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit nur einen einzigen Beitragsmonat in der Pensionsversicherung erworben habe, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, mit der nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bekämpft wurde, nicht Folge. Es übernahm die vom Kläger bekämpfte Feststellung, wonach ihm aufgrund des medizinischen Leistungskalküls eine Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter weiterhin zumutbar und möglich sei, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes, daß im Hinblick auf den vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag aufgrund unselbständiger Tätigkeit erworbenen einzigen Beitragsmonat die Anspruchsvoraussetzung nach § 253d Abs 1 Z 3 ASVG nicht erfüllt sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, mit der nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 d, ASVG bekämpft wurde, nicht Folge. Es übernahm die vom Kläger bekämpfte Feststellung, wonach ihm aufgrund des medizinischen Leistungskalküls eine Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter weiterhin zumutbar und möglich sei, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes, daß im Hinblick auf den vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag aufgrund unselbständiger Tätigkeit erworbenen einzigen Beitragsmonat die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 1996 gerichteten Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.