Entscheidungsgründe:
Der am 24.4.1939 geborene Kläger war von Jänner 1965 bis Juli 1994 mit Unterbrechungen als Speditionsangestellter tätig, und zwar in der Zeit von 1968 bis März 1994 als Zolldeklarant. Seither geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Der Kläger kann aufgrund verschiedener krankheitsbedingter Veränderungen nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei mittelschwere Arbeiten auf die Hälfte eines Arbeitstages beschränkt werden müssen. Ausgenommen sind Arbeiten in und aus gebückter Haltung sowie in vorgeneigter stehender und sitzender Zwangsarbeitshaltung, die bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt werden müssen. Ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten an exponierten Stellen und Akkord- und Fließbandarbeiten scheiden aus. Ein forciertes Arbeitstempo ist halbtägig, ein normales Arbeitstempo ganztägig möglich. Ortswechsel ist dem Kläger nicht mehr zumutbar, allerdings kann er zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein öffentliches Verkehrsmittel oder einen privaten Personenkraftwagen benützen. Vergleicht man das Leistungskalkül des Klägers mit dem Anforderungsprofil der Berufsaufgaben eines Zolldeklaranten, so kann der Kläger diese Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben. Im Bereich Spielfeld, Leibniz und Graz, also in jenem Bereich, den der Kläger mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichen kann, existieren etwa hundert Arbeitsplätze für Zolldeklaranten. Im Bereich Kapfenberg, Bruck, Köflach, Weiz und Deutschlandsberg existiert ein Arbeitsmarkt mit deutlich mehr als hundert Arbeitsplätzen für Zolldeklaranten.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 27.3.1995 wurde der Antrag des Klägers vom 19.12.1994 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 270 iVm § 253d ASVG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß er noch imstande sei, die in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Speditionskaufmann zu verrichten.Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 27.3.1995 wurde der Antrag des Klägers vom 19.12.1994 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 d, ASVG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß er noch imstande sei, die in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Speditionskaufmann zu verrichten.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.1.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß Kläger nach wie vor in der Lage sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Zolldeklarant ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin nachzugehen, weshalb die Voraussetzungen nach § 253d ASVG nicht vorliegen würden.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.1.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß Kläger nach wie vor in der Lage sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Zolldeklarant ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin nachzugehen, weshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 253 d, ASVG nicht vorliegen würden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Selbst wenn man nur die durch Tagespendeln erreichbaren achtundsiebzig Arbeitsplätze in Rechnung stellen würde, bedeutete dies das Vorhandensein eines regionalen Arbeitsmarktes, auf den es rechtlich ankomme. Abgesehen davon, daß achtundsiebzig solcher Arbeitsplätze für die Feststellung eines regionalen Arbeitsmarktes hinreichten, sei die Schätzung von hundert Arbeitsplätzen sicher nicht zu hoch gegriffen. Der Kläger meine, bei der Feststellung eines Arbeitsmarktes komme es nicht auf den Stichtag an. Abgesehen davon, daß dies unrichtig sei, würden sich die erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin nicht nur auf den Stichtag beziehen, sondern auf die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung. Darüberhinaus sei es amtsbekannt, daß durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die zollrechtlich zu bewältigende Arbeitsmenge insgesamt nicht gestiegen sein könne und sich diesbezüglich eine für den Kläger günstige Änderung zwischen Stichtag und Schluß der mündlichen Verhandlung nicht ergeben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.