Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110070×

Rechtssatz RS0110070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110070

Geschäftszahl

10ObS158/98b; 10ObS163/02x

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. Als solche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Arbeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20, 3/70 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 158/98b
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 158/98b
  • 10 ObS 163/02x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 163/02x
    Vgl auch; nur: Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110070

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_010OBS00158_98B0000_001