Rechtssatz RS0110070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110070
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. Als solche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Arbeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20, 3/70 ua).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 158/98b
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 158/98b
- 10 ObS 163/02x
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 163/02x
Vgl auch; nur: Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110070
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00158_98B0000_001