Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 ASVG hätte der Kläger, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, bei Erfüllung der in den Z 1 bis 3 des zit Absatzes genannten Voraussetzungen, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit als Autobuslenker wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4 leg cit).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG hätte der Kläger, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, bei Erfüllung der in den Ziffer eins bis 3 des zit Absatzes genannten Voraussetzungen, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit als Autobuslenker wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4, leg cit).
Wie schon vom Berufungsgericht iS der seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF leg cit zutreffend ausgeführt wurde, sind gleichartige Tätigkeiten solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich führen ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird. Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine (nunmehr dem § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG) widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten bedeuten würde. Entsprechend dem Wortlaut nunmehr des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). Im Sinne der zit Rsp wurde zB bei einem (im wesentlichen) zu Kehrarbeiten eingesetzten Straßenkehrer der Gemeinde Wien, der auch mit einem Arbeitskollegen Handwagen führen und fallsweise in einer größeren Arbeitspartie Schnee schieben mußte, wobei alle Arbeiten höchstens mittelschwerer Art waren, der Kernbereich in einfachsten Bodenreinigungs(kehr)arbeiten leichter und mittelschwerer Art erblickt. Dabei wurde ausgesprochen, daß Kehr(Reinigungs)arbeiten von Außenflächen ohne Fahrzeugverkehr, zB in Park- und Fabriksanlagen, oder von Innenräumen, zB Hallen und Werkstätten, auch dann keine der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnlicher Tätigkeiten wären, wenn der Kläger bei einem anderen Dienstgeber oder in einer anderen Branche arbeiten müßte (SSV-NF 4/120).Wie schon vom Berufungsgericht iS der seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF leg cit zutreffend ausgeführt wurde, sind gleichartige Tätigkeiten solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich führen ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird. Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine (nunmehr dem Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten bedeuten würde. Entsprechend dem Wortlaut nunmehr des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). Im Sinne der zit Rsp wurde zB bei einem (im wesentlichen) zu Kehrarbeiten eingesetzten Straßenkehrer der Gemeinde Wien, der auch mit einem Arbeitskollegen Handwagen führen und fallsweise in einer größeren Arbeitspartie Schnee schieben mußte, wobei alle Arbeiten höchstens mittelschwerer Art waren, der Kernbereich in einfachsten Bodenreinigungs(kehr)arbeiten leichter und mittelschwerer Art erblickt. Dabei wurde ausgesprochen, daß Kehr(Reinigungs)arbeiten von Außenflächen ohne Fahrzeugverkehr, zB in Park- und Fabriksanlagen, oder von Innenräumen, zB Hallen und Werkstätten, auch dann keine der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnlicher Tätigkeiten wären, wenn der Kläger bei einem anderen Dienstgeber oder in einer anderen Branche arbeiten müßte (SSV-NF 4/120).
Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre (nur) als Autobuslenker beschäftigt war. Daß er im genannten Zeitraum eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die vom festgestellten und übrigens allgemein bekannten Berufsbild eines Autobuslenkers abwich, wurde von ihm trotz fachkundiger Vertretung nicht einmal behauptet; dafür ergibt sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweis. Ob der Kläger im genannten Zeitraum Personen und Gepäck im Reise-, Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert hat, kann - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung - dahingestellt bleiben. Es ist nämlich auch festgestellt, daß der Kläger die Tätigkeit als Buslenker (in allen diesen Varianten) weiterhin ausüben kann. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Da der Kläger seiner bisherigen Tätigkeit (im wesentlichen) wie ein gesunder Buslenker nachgehen kann, ist er noch imstande, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Deshalb fehlt die im § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG genannte Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Kläger gilt aber auch nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 oder 3 leg cit.Da der Kläger seiner bisherigen Tätigkeit (im wesentlichen) wie ein gesunder Buslenker nachgehen kann, ist er noch imstande, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Deshalb fehlt die im Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG genannte Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Kläger gilt aber auch nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, oder 3 leg cit.