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Rechtssatz RS0087657

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087657

Geschäftszahl

10ObS145/95

Entscheidungsdatum

12.09.1995

Rechtssatz

Die Überlegungen zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten gelten auch für die Prüfung, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine dem Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten, bedeuten würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087657

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_003