Rechtssatz RS0087657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087657
Entscheidungsdatum
12.09.1995
Rechtssatz
Die Überlegungen zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten gelten auch für die Prüfung, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine dem § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten, bedeuten würde.Die Überlegungen zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten gelten auch für die Prüfung, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine dem Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten, bedeuten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087657
Dokumentnummer
JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_003