Die Revision ist berechtigt.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bei Prüfung der Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß zu berücksichtigen sei, daß ein Teil des Aufwandes für die Besorgung der Tätigkeiten, die die Klägerin nicht verrichten könne, durch den an ihren Gatten gewährten Hilflosenzuschuß abgegolten sei, kann nicht beigetreten werden. § 105 a ASVG normiert die Voraussetzungen, bei deren Zutreffen der Hilflosenzuschuß zu gewähren ist. Ausgehend von den von der Judikatur hiezu entwickelten Grundsätzen (SSV-NF 1/46 ua) ist zu prüfen, ob die im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Einschränkungen bei Besorgung der Verrichtungen des täglichen Lebens erforderlichen Kosten fremder Hilfe die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen. Das auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden oder der nach dem Standard von nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehenden Hilfsmittel noch bestehende Erfordernis nach Unterstützung durch dritte Personen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens stellt den Bedarf nach Wartung und Hilfe im Sinne des Gesetzes dar. Der Hilflosenzuschuß gebührt, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreicht, unabhängig davon, ob dem Pensionisten im Einzelfall ein finanzieller Aufwand in dieser Höhe tatsächlich entsteht. So hat etwa außer Betracht zu bleiben, daß die Kosten für die notwendigen Dienstleistungen nur deshalb geringer sind als der Hilflosenzuschuß, weil eine Pflegeperson für diese Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zum Beispiel bei nahen Angeörigen der Fall ist (SSV-NF 1/46) oder eine Person aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (Ausgedinge), die Betreuung ohne weitere Gegenleistung durchzuführen hat (SSV-NF 2/86); auch daß ein Pensionist in einem Altersheim untergebracht ist und die Arbeiten, die sonst im eigenen Haushalt erforderlich wären, konkret gar nicht anfallen, ist für die Frage des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung (SSV-NF 4/73). In gleicher Weise hat auch unberücksichtigt zu bleiben, daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden, selbst wenn diese Mittel von dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen, weil für die Frage des Hilflosenzuschusses nur auf die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die nach ihrem objektiven Lebenskreis notwendigen Verrichtungen durchzuführen bzw den Umfang der dafür erforderlichen Hilfeleistung abzustellen ist.Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bei Prüfung der Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß zu berücksichtigen sei, daß ein Teil des Aufwandes für die Besorgung der Tätigkeiten, die die Klägerin nicht verrichten könne, durch den an ihren Gatten gewährten Hilflosenzuschuß abgegolten sei, kann nicht beigetreten werden. Paragraph 105, a ASVG normiert die Voraussetzungen, bei deren Zutreffen der Hilflosenzuschuß zu gewähren ist. Ausgehend von den von der Judikatur hiezu entwickelten Grundsätzen (SSV-NF 1/46 ua) ist zu prüfen, ob die im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Einschränkungen bei Besorgung der Verrichtungen des täglichen Lebens erforderlichen Kosten fremder Hilfe die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen. Das auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden oder der nach dem Standard von nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehenden Hilfsmittel noch bestehende Erfordernis nach Unterstützung durch dritte Personen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens stellt den Bedarf nach Wartung und Hilfe im Sinne des Gesetzes dar. Der Hilflosenzuschuß gebührt, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreicht, unabhängig davon, ob dem Pensionisten im Einzelfall ein finanzieller Aufwand in dieser Höhe tatsächlich entsteht. So hat etwa außer Betracht zu bleiben, daß die Kosten für die notwendigen Dienstleistungen nur deshalb geringer sind als der Hilflosenzuschuß, weil eine Pflegeperson für diese Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zum Beispiel bei nahen Angeörigen der Fall ist (SSV-NF 1/46) oder eine Person aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (Ausgedinge), die Betreuung ohne weitere Gegenleistung durchzuführen hat (SSV-NF 2/86); auch daß ein Pensionist in einem Altersheim untergebracht ist und die Arbeiten, die sonst im eigenen Haushalt erforderlich wären, konkret gar nicht anfallen, ist für die Frage des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung (SSV-NF 4/73). In gleicher Weise hat auch unberücksichtigt zu bleiben, daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden, selbst wenn diese Mittel von dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen, weil für die Frage des Hilflosenzuschusses nur auf die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die nach ihrem objektiven Lebenskreis notwendigen Verrichtungen durchzuführen bzw den Umfang der dafür erforderlichen Hilfeleistung abzustellen ist.
Ob ausgehend hievon die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses bei der Klägerin erfüllt sind, kann auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen nicht entschieden werden. Nach dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann die Klägerin wohl einfache Speisen, nicht jedoch komplette Mahlzeiten selbst zubereiten. Dies bedarf näherer Aufklärung. Die Judikatur geht davon aus, daß für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung mindestens einmal täglich die Einnahme einer ordentlichen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt (SSV-NF 2/86) und daß es einem Rentner oder Pensionisten nicht zumutbar sei, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren (SSV-NF 4/125 - in Druck), daß aber bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen sei (SSV-NF 2/126 ua). Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder ausgehend von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist. Mit der Feststellung, daß die Klägerin kleine Speisen zubereiten kann, ist keine ausreichende Aussage getroffen. Es wird vielmehr zu erheben sein, welche Art von Speisen die Klägerin selbst bereiten kann bzw. für welche Speisenzubereitung sie fremder Hilfe bedarf. Die Klägerin ist weiters nach den Feststellungen nicht in der Lage, den mit festen Brennstoffen beheizten Küchenofen selbst einzuheizen. Genauer zu erheben wird weiters sein, in welchem Umfang die Klägerin imstande ist, die Wohnung selbst instandzuhalten (Aufbetten, Aufkehren etc) und welche Arbeiten die Beiziehung einer Hilfsperson erfordern. Erst wenn zu diesen Fragen detaillierte Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für die Leistung des Hilflosenzuschusses erfüllt sind.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.