Rechtssatz RS0083676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083676
Entscheidungsdatum
23.04.1991
Rechtssatz
Daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden. hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Mittel dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083676
Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_010OBS00112_9100000_001