Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beruft sich weiterhin darauf, § 903 dritter Satz ABGB und § 89d GOG seien, weil sich daraus der Grundsatz ergebe, dass der Tag des Abschickens oder der Antragstellung als relevanter Tag für die Rechtsfolgen herangezogen werde, „hilfsweise zur Auslegung" der hier maßgebenden Bestimmungen des BPGG heranzuziehen; § 361 Abs 4 ASVG sei hingegen nicht geeignet, „zur näheren Definition des Zeitpunkts der Antragstellung herangezogen zu werden", weil diese Bestimmung lediglich dem Schutz rechtsunkundiger Pensions- und Pflegegeldwerber vor undurchsichtigen Zuständigkeitsregeln diene. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies Folgendes: Wenn die Revisionswerberin an einem Freitag „den Antrag stellt und schriftlich zur Post gibt" und Ende des Monats ein Sonntag sei, so verschiebe sich dieses Ende des Monats auf den nächsten Werktag, also auf Montag, den 1. 9. 2008. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich ausschließlich das Einlangen beim Versicherungsträger „gemeint und gewollt", so hätte er dies auch in die Gesetzesbestimmung aufgenommen, wie es in § 361 Abs 4 ASVG vorgenommen worden sei.Die Revisionswerberin beruft sich weiterhin darauf, Paragraph 903, dritter Satz ABGB und Paragraph 89 d, GOG seien, weil sich daraus der Grundsatz ergebe, dass der Tag des Abschickens oder der Antragstellung als relevanter Tag für die Rechtsfolgen herangezogen werde, „hilfsweise zur Auslegung" der hier maßgebenden Bestimmungen des BPGG heranzuziehen; Paragraph 361, Absatz 4, ASVG sei hingegen nicht geeignet, „zur näheren Definition des Zeitpunkts der Antragstellung herangezogen zu werden", weil diese Bestimmung lediglich dem Schutz rechtsunkundiger Pensions- und Pflegegeldwerber vor undurchsichtigen Zuständigkeitsregeln diene. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies Folgendes: Wenn die Revisionswerberin an einem Freitag „den Antrag stellt und schriftlich zur Post gibt" und Ende des Monats ein Sonntag sei, so verschiebe sich dieses Ende des Monats auf den nächsten Werktag, also auf Montag, den 1. 9. 2008. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich ausschließlich das Einlangen beim Versicherungsträger „gemeint und gewollt", so hätte er dies auch in die Gesetzesbestimmung aufgenommen, wie es in Paragraph 361, Absatz 4, ASVG vorgenommen worden sei.
Dazu wurde erwogen:
Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen wird. Die zutreffende Argumentation ist daher nur kurz wie folgt zu ergänzen:Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen wird. Die zutreffende Argumentation ist daher nur kurz wie folgt zu ergänzen:
Das BPGG hat in seiner ursprünglichen, mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1993/110) in seinem § 9 vorgesehen, dass das Pflegegeld „mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt ... wurde", gebührt. Als Antragsmonat galt dabei der Monat, in welchem der Antrag bei einer in § 25 BPGG genannten Stellen einlangte (vgl EB zur RV 776 BlgNR XVIII. GP 27). Auf das Antragsprinzip verweist weiters § 25 BPGG. In diesem Sinn wurde in § 9 BPGG zwischen den „Voraussetzungen für die Zuerkennung" der Leistung und dem Antrag, der zum Anfall der Leistung führt, differenziert. § 9 BPGG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) anders formuliert, mit dem allein mit budgetären Erwägungen begründeten Ziel, dass der Anspruch erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gebühren soll (RV 72 BlgNR XX. GP 204 und 239). Die ursprüngliche, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 inhaltlich nur in Bezug auf den Leistungsanfall veränderte Fassung zeigt sehr deutlich, dass die Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch mit Beginn der Pflegebedürftigkeit (und der Erfüllung allfälliger weiterer vom BPGG geforderter materieller Voraussetzungen) vorliegen und ein Antrag den Anfall der Leistung auslöst (10 ObS 61/05a = SSV-NF 19/50).Das BPGG hat in seiner ursprünglichen, mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1993/110) in seinem Paragraph 9, vorgesehen, dass das Pflegegeld „mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt ... wurde", gebührt. Als Antragsmonat galt dabei der Monat, in welchem der Antrag bei einer in Paragraph 25, BPGG genannten Stellen einlangte vergleiche EB zur Regierungsvorlage 776 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 27). Auf das Antragsprinzip verweist weiters Paragraph 25, BPGG. In diesem Sinn wurde in Paragraph 9, BPGG zwischen den „Voraussetzungen für die Zuerkennung" der Leistung und dem Antrag, der zum Anfall der Leistung führt, differenziert. Paragraph 9, BPGG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) anders formuliert, mit dem allein mit budgetären Erwägungen begründeten Ziel, dass der Anspruch erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gebühren soll Regierungsvorlage 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 204 und 239). Die ursprüngliche, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 inhaltlich nur in Bezug auf den Leistungsanfall veränderte Fassung zeigt sehr deutlich, dass die Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch mit Beginn der Pflegebedürftigkeit (und der Erfüllung allfälliger weiterer vom BPGG geforderter materieller Voraussetzungen) vorliegen und ein Antrag den Anfall der Leistung auslöst (10 ObS 61/05a = SSV-NF 19/50).
Das BPGG sieht also für die Antragstellung auf Leistungen keine Fristen vor, sondern stellt es in das Belieben des Leistungsberechtigten, durch entsprechende Wahl der Antragstellung den Anfall der Leistung zu bewirken. Damit fehlt es aber an einer essentiellen Voraussetzung für eine (auch nur analoge) Anwendbarkeit der Bestimmungen, auf die sich die Revisionswerberin weiterhin beruft (so bereits das OLG Wien SSV 24/120 [zu einem Antrag auf Leistungen aus der Pensionsversicherung, für den ebenfalls keine Frist vorgesehen war]).
Schon mangels einer für die Antragstellung auf Pflegegeld einzuhaltenden Frist, die einer Ablaufhemmung nach § 904 Satz 3 ABGB bzw § 33 Abs 2 AVG unterliegen könnte (s dazu: Bollenberger in KBB² § 903 ABGB Rz 3 mwN bzw Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 2), oder durch § 89 Abs 1 GOG bzw § 33 Abs 3 AVG um die Dauer des Postlaufs verlängert werden könnte (s dazu Gitschthaler in Rechberger³ §§ 124-126 ZPO Rz 11 sowie Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 § 126 ZPO Rz 16 und 22 jeweils mwN bzw Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3), kann es somit auf die Postaufgabe (am Freitag, dem 29. 8. 2008), auf die sich die Klägerin im Ergebnis weiterhin beruft, nicht ankommen:Schon mangels einer für die Antragstellung auf Pflegegeld einzuhaltenden Frist, die einer Ablaufhemmung nach Paragraph 904, Satz 3 ABGB bzw Paragraph 33, Absatz 2, AVG unterliegen könnte (s dazu: Bollenberger in KBB² Paragraph 903, ABGB Rz 3 mwN bzw Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 2), oder durch Paragraph 89, Absatz eins, GOG bzw Paragraph 33, Absatz 3, AVG um die Dauer des Postlaufs verlängert werden könnte (s dazu Gitschthaler in Rechberger³ Paragraphen 124 -, 126, ZPO Rz 11 sowie Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 126, ZPO Rz 16 und 22 jeweils mwN bzw Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3), kann es somit auf die Postaufgabe (am Freitag, dem 29. 8. 2008), auf die sich die Klägerin im Ergebnis weiterhin beruft, nicht ankommen:
Der Anfall der Pflegegeldleistung (mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten) wird vielmehr (erst) durch das Einlangen des Pflegegeldantrags beim zuständigen Entscheidungsträger oder einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt ausgelöst (§ 25 Abs 1 Satz 2 BPGG; so auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2, Rz 214). Genauso ist nach § 13 Abs 1 AVG der Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten aus Sicht der Beteiligten geregelt, für den ebenfalls der jeweilige Zeitpunkt „des tatsächlichen Einlangens" eines Antrags maßgebend ist (s dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1, 35); nichts anderes gilt aber - ganz allgemein - auch nach § 361 Abs 4 ASVG für Anträge, die beim unzuständigen Versicherungsträger oder einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden; diese Norm stellt freilich sogar ausdrücklich auf den Tag des „Einlangens" ab.Der Anfall der Pflegegeldleistung (mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten) wird vielmehr (erst) durch das Einlangen des Pflegegeldantrags beim zuständigen Entscheidungsträger oder einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt ausgelöst (Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 BPGG; so auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2, Rz 214). Genauso ist nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG der Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten aus Sicht der Beteiligten geregelt, für den ebenfalls der jeweilige Zeitpunkt „des tatsächlichen Einlangens" eines Antrags maßgebend ist (s dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 1, 35); nichts anderes gilt aber - ganz allgemein - auch nach Paragraph 361, Absatz 4, ASVG für Anträge, die beim unzuständigen Versicherungsträger oder einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden; diese Norm stellt freilich sogar ausdrücklich auf den Tag des „Einlangens" ab.
Da der von der Klägerin angestrebten Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmungen des BPGG somit die Grundlage fehlt, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.