Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch im Sinne eines Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum von 1. 2. 2004 bis 31. 5. 2004 berechtigt. Festzuhalten ist, dass der Kläger das Ersturteil nur hinsichtlich der Abweisung eines Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 4 für diesen Zeitraum angefochten hat, sodass das auf Zuspruch von Pflegegeld einer höheren Pflegegeldstufe und über den 31. 5. 2004 hinaus gerichtete Mehrbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen ist.
Zu den wesentlichen Revisionsausführungen, dass für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des sechsmonatigen Pflegebedarfs der gesamte zusammenhängende Zeitraum, in dem Pflegebedarf besteht (einschließlich des schon vor der Antragstellung liegenden) zu berücksichtigen sei, hat der Senat erwogen.
Das Pflegegeld gebührt nach § 4 Abs 1 BPGG bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Dieser Satz gilt seit dem Inkrafttreten des BPGG mit 1. 7. 1993 (BGBl 1993/110). Die Verwendung der Alternative „oder würde" stellt nach den Gesetzesmaterialien klar, dass es bei Ableben des Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Fall einer längeren Lebensdauer voraussichtlich vorgelegen wäre (RV 776 BlgNR 18. GP 26; Gruber/Pallinger, BPGG [1994] § 4 Rz 27). Im Fall des Klägers kommt es daher darauf an, ob der ständige Pflegebedarf „voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird".Das Pflegegeld gebührt nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Dieser Satz gilt seit dem Inkrafttreten des BPGG mit 1. 7. 1993 (BGBl 1993/110). Die Verwendung der Alternative „oder würde" stellt nach den Gesetzesmaterialien klar, dass es bei Ableben des Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Fall einer längeren Lebensdauer voraussichtlich vorgelegen wäre Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 26; Gruber/Pallinger, BPGG [1994] Paragraph 4, Rz 27). Im Fall des Klägers kommt es daher darauf an, ob der ständige Pflegebedarf „voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird".
Das BPGG hat in seiner ursprünglichen, mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1993/110) in seinem § 9 vorgesehen, dass das Pflegegeld „mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt ... wurde", gebührt. Auf das Antragsprinzip verweist weiters § 25 BPGG. In diesem Sinn wurde in § 9 BPGG zwischen den „Voraussetzungen für die Zuerkennung" der Leistung und dem Antrag, der zum Anfall der Leistung führt differenziert. § 9 BPGG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) anders formuliert, mit dem allein mit budgetären Erwägungen begründeten Ziel, dass der Anspruch erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gebühren soll (RV 72 BlgNR 20. GP 204 und 239). Die ursprüngliche, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 inhaltlich nur in Bezug auf den Leistungsanfall veränderte Fassung zeigt sehr deutlich, dass die Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch mit Beginn der Pflegebedürftigkeit (und der Erfüllung allfälliger weiterer vom BPGG geforderter materieller Voraussetzungen) vorliegen und ein Antrag den Anfall der Leistung auslöst; eine „Stichtagswirkung" (wie im Pensionsversicherungsrecht) kommt dem der Antragstellung folgenden Monatsersten ganz offensichtlich nicht zu. Demnach normiert § 4 Abs 1 BPGG als Anspruchsvoraussetzung, dass der ständige (= regelmäßig erforderliche) Betreuungs- und Hilfsbedarf eine gewisse Dauerhaftigkeit dadurch erreichen muss, dass er „voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird".Das BPGG hat in seiner ursprünglichen, mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1993/110) in seinem Paragraph 9, vorgesehen, dass das Pflegegeld „mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt ... wurde", gebührt. Auf das Antragsprinzip verweist weiters Paragraph 25, BPGG. In diesem Sinn wurde in Paragraph 9, BPGG zwischen den „Voraussetzungen für die Zuerkennung" der Leistung und dem Antrag, der zum Anfall der Leistung führt differenziert. Paragraph 9, BPGG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) anders formuliert, mit dem allein mit budgetären Erwägungen begründeten Ziel, dass der Anspruch erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gebühren soll Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 204 und 239). Die ursprüngliche, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 inhaltlich nur in Bezug auf den Leistungsanfall veränderte Fassung zeigt sehr deutlich, dass die Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch mit Beginn der Pflegebedürftigkeit (und der Erfüllung allfälliger weiterer vom BPGG geforderter materieller Voraussetzungen) vorliegen und ein Antrag den Anfall der Leistung auslöst; eine „Stichtagswirkung" (wie im Pensionsversicherungsrecht) kommt dem der Antragstellung folgenden Monatsersten ganz offensichtlich nicht zu. Demnach normiert Paragraph 4, Absatz eins, BPGG als Anspruchsvoraussetzung, dass der ständige (= regelmäßig erforderliche) Betreuungs- und Hilfsbedarf eine gewisse Dauerhaftigkeit dadurch erreichen muss, dass er „voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird".
Auch die gegenüber dem § 4 Abs 2 BPGG jüngere Norm des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG verlangt für den Anspruch auf Invaliditätspension, dass „die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde". Abgesehen von der Nichtverwendung des Wortes „mindestens" (die aber nicht zu einem anderen Sinn führt) ist der relevante Wortlaut insoweit unterschiedlich zu § 4 Abs 1 BPGG, als in der ersten Alternative nicht die Zukunfts-, sondern die Gegenwartsform („andauert") verwendet wird. Die Regelung wurde - nach dem Inkrafttreten des BPGG - mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, eingeführt. Davor war in § 254 ASVG zwischen dauernder Invalidität (Abs 1 Z 1) und vorübergehender Invalidität (Abs 1 Z 2) differenziert worden, wobei bei letzterer der Anspruch auf Invaliditätspension voraussetzte, dass die vorübergehende Invalidität bereits vor dem Stichtag zumindest 26 Wochen angedauert hatte (siehe dazu 10 ObS 121/01v = SSV-NF 15/69). Näheres zu dem neu geregelten Erfordernis einer mindestens sechs Monate dauernden Invalidität ist den Gesetzesmaterialien (RV 72 BlgNR 20. GP 255) zwar nicht zu entnehmen; es ging aber um die generelle Festlegung einer Mindestdauer der Invalidität (vgl auch Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher, Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [478]), ohne dass im Gesetzeswortlaut (und auch nach den Gesetzesmaterialien) danach differenziert wurde, in welchem Zeitraum (vor oder nach dem Stichtag) die Invalidität liegt. Auch die Rechtsprechung interpretiert die Vorschrift so, dass sie eine Mindestdauer der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung festlegt (10 ObS 81/99f = SSV-NF 13/49; 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61; 10 ObS 27/03y); auf die zeitliche Lage vor oder nach dem Stichtag wird nicht abgestellt.Auch die gegenüber dem Paragraph 4, Absatz 2, BPGG jüngere Norm des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verlangt für den Anspruch auf Invaliditätspension, dass „die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde". Abgesehen von der Nichtverwendung des Wortes „mindestens" (die aber nicht zu einem anderen Sinn führt) ist der relevante Wortlaut insoweit unterschiedlich zu Paragraph 4, Absatz eins, BPGG, als in der ersten Alternative nicht die Zukunfts-, sondern die Gegenwartsform („andauert") verwendet wird. Die Regelung wurde - nach dem Inkrafttreten des BPGG - mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, eingeführt. Davor war in Paragraph 254, ASVG zwischen dauernder Invalidität (Absatz eins, Ziffer eins,) und vorübergehender Invalidität (Absatz eins, Ziffer 2,) differenziert worden, wobei bei letzterer der Anspruch auf Invaliditätspension voraussetzte, dass die vorübergehende Invalidität bereits vor dem Stichtag zumindest 26 Wochen angedauert hatte (siehe dazu 10 ObS 121/01v = SSV-NF 15/69). Näheres zu dem neu geregelten Erfordernis einer mindestens sechs Monate dauernden Invalidität ist den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 255) zwar nicht zu entnehmen; es ging aber um die generelle Festlegung einer Mindestdauer der Invalidität vergleiche auch Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher, Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [478]), ohne dass im Gesetzeswortlaut (und auch nach den Gesetzesmaterialien) danach differenziert wurde, in welchem Zeitraum (vor oder nach dem Stichtag) die Invalidität liegt. Auch die Rechtsprechung interpretiert die Vorschrift so, dass sie eine Mindestdauer der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung festlegt (10 ObS 81/99f = SSV-NF 13/49; 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61; 10 ObS 27/03y); auf die zeitliche Lage vor oder nach dem Stichtag wird nicht abgestellt.
Greifeneder/Liebhart, die in ihrem Handbuch Pflegegeld einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar ansprechen, gehen davon aus, dass zum Gewährungszeitpunkt eine Prognose gestellt werden müsse. Sie räumen auch ein, dass der Zeitraum von sechs Monaten nicht abgewartet werden müsse (Rz 121). Auch Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 179) spricht ohne konkretes Eingehen auf einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall von der Notwendigkeit einer Prognose für die weitere Entwicklung des Zustandes; den geforderten „Dauercharakter" des Pflegebedarfs sieht er dann erfüllt, wenn dieser voraussichtlich insgesamt für sechs Monate in einem zumindest der Stufe 1 entsprechenden Ausmaß besteht (ebenso Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 84, und Gruber/Pallinger aaO § 4 Rz 26).Greifeneder/Liebhart, die in ihrem Handbuch Pflegegeld einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar ansprechen, gehen davon aus, dass zum Gewährungszeitpunkt eine Prognose gestellt werden müsse. Sie räumen auch ein, dass der Zeitraum von sechs Monaten nicht abgewartet werden müsse (Rz 121). Auch Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 179) spricht ohne konkretes Eingehen auf einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall von der Notwendigkeit einer Prognose für die weitere Entwicklung des Zustandes; den geforderten „Dauercharakter" des Pflegebedarfs sieht er dann erfüllt, wenn dieser voraussichtlich insgesamt für sechs Monate in einem zumindest der Stufe 1 entsprechenden Ausmaß besteht (ebenso Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 84, und Gruber/Pallinger aaO Paragraph 4, Rz 26).
Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 4 Abs 1 BPGG einerseits und § 254 Abs 1 Z 1 ASVG andererseits ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass es in beiden Fällen darum geht, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt. Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. Wie das deutsche Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. 3. 2005, B 3 P 2/04 R, auf insoweit vergleichbarer Rechtslage zu § 14 Abs 1 SGB XI ausgesprochen hat, ist stets eine vorausschauende Prognosebetrachtung (vom Zeitpunkt der Antragstellung aus) maßgeblich, auch wenn der zwischenzeitige tatsächliche Geschehensaublauf diese Prognose nicht bestätigt.Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von Paragraph 4, Absatz eins, BPGG einerseits und Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG andererseits ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass es in beiden Fällen darum geht, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt. Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. Wie das deutsche Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. 3. 2005, B 3 P 2/04 R, auf insoweit vergleichbarer Rechtslage zu Paragraph 14, Absatz eins, SGB römisch elf ausgesprochen hat, ist stets eine vorausschauende Prognosebetrachtung (vom Zeitpunkt der Antragstellung aus) maßgeblich, auch wenn der zwischenzeitige tatsächliche Geschehensaublauf diese Prognose nicht bestätigt.
Dann, wenn ein Teil des Sechsmonatszeitraums bereits vor der Antragstellung liegt, kann dem Wort „voraussichtlich" normative Bedeutung nur mehr für den in der Zukunft gelegenen Zeitraum zukommen; diesbezüglich ist eine Prognose anzustellen, ob „voraussichtlich" insgesamt ein Sechsmonatszeitraum erreicht wird. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gebührt das Pflegegeld mit Beginn des der Antragstellung folgenden Monats (§ 9 Abs 1 BPGG).Dann, wenn ein Teil des Sechsmonatszeitraums bereits vor der Antragstellung liegt, kann dem Wort „voraussichtlich" normative Bedeutung nur mehr für den in der Zukunft gelegenen Zeitraum zukommen; diesbezüglich ist eine Prognose anzustellen, ob „voraussichtlich" insgesamt ein Sechsmonatszeitraum erreicht wird. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gebührt das Pflegegeld mit Beginn des der Antragstellung folgenden Monats (Paragraph 9, Absatz eins, BPGG).
Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht die Konsequenz, dass beispielsweise bei einer Kombination aus einem länger dauernden stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt und einer anschließenden häuslichen Rekonvalenszenz ein Anspruch auf Pflegegeld für den gesamten Zeitraum besteht, wenn die Gesamtdauer mindestens sechs Monate beträgt; dieses Ergebnis wird aber dadurch bestätigt, dass § 12 BPGG für die Dauer des stationären Aufenthalts ein Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld normiert (§ 12 BPGG).Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht die Konsequenz, dass beispielsweise bei einer Kombination aus einem länger dauernden stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt und einer anschließenden häuslichen Rekonvalenszenz ein Anspruch auf Pflegegeld für den gesamten Zeitraum besteht, wenn die Gesamtdauer mindestens sechs Monate beträgt; dieses Ergebnis wird aber dadurch bestätigt, dass Paragraph 12, BPGG für die Dauer des stationären Aufenthalts ein Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld normiert (Paragraph 12, BPGG).
Gegen das Ergebnis, dass es nicht auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt, spricht im Übrigen auch nicht die Entscheidung 10 ObS 30/95 (SSV-NF 9/14). Dass der Oberste Gerichtshof darin auf eine Dauer des ständigen Pflegegebedarfs von mindestens sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des BPGG mit 1. 7. 1993 abgestellt hat (weshalb ein bis November 1993 dauernder Pflegebedarf als nicht ausreichend angesehen wurde, um die von § 4 Abs 1 BPGG geforderten sechs Monate zu erfüllen) hat seinen Grund darin, dass ein vor dem Inkrafttreten des BPGG liegender Zeitraum nicht als anspruchsbegründend angesehen werden konnte.Gegen das Ergebnis, dass es nicht auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt, spricht im Übrigen auch nicht die Entscheidung 10 ObS 30/95 (SSV-NF 9/14). Dass der Oberste Gerichtshof darin auf eine Dauer des ständigen Pflegegebedarfs von mindestens sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des BPGG mit 1. 7. 1993 abgestellt hat (weshalb ein bis November 1993 dauernder Pflegebedarf als nicht ausreichend angesehen wurde, um die von Paragraph 4, Absatz eins, BPGG geforderten sechs Monate zu erfüllen) hat seinen Grund darin, dass ein vor dem Inkrafttreten des BPGG liegender Zeitraum nicht als anspruchsbegründend angesehen werden konnte.
Der Revision des Klägers ist daher hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 2. 2004 bis zum 31. 5. 2004 Folge zu geben; in diesem Zeitraum besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Auch bei einer Bemessungsgrundlage (Wert des Ersiegten) von EUR 2.530,80 beträgt der Tarifansatz nach TP 3C RATG EUR 173,50.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Auch bei einer Bemessungsgrundlage (Wert des Ersiegten) von EUR 2.530,80 beträgt der Tarifansatz nach TP 3C RATG EUR 173,50.