Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 4 Abs 1 BPGG gebührt das Pflegegeld ..., wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.Nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG gebührt das Pflegegeld ..., wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
Da das BPGG erst mit 1.7.1993 in Kraft getreten ist, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es auf die voraussichtliche Dauer des ständigen Pflegebedarfes seit dem 1.7.1993 ankommt. Durch die Mindestfrist von sechs Monaten, während der der ständige Pflegebedarf bestehen muß, werden nur Personen ausgeschlossen, die etwa auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung der Pflege bedürfen, wobei vorauszusehen ist, daß dieser Bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb des genannten Zeitraumes wieder wegfallen wird (SSV-NF 8/61). Die erforderliche Kontinuität des Pflegebedarfes liegt bei systematischer und teleologischer Gesamtbetrachtung des § 4 BPGG schon vor, wenn dieser voraussichtlich für sechs Monate in einem zumindest der Stufe 1 entsprechenden Ausmaß besteht. Ein voraussichtlich nur für fünf Monate bestehender Pflegebedarf von jeweils mehr als 50 Stunden reicht hingegen nicht aus (Pfeil, Probleme des Bundespflegegeldgesetzes DRdA 1993, 181 [192]). Die im § 4 Abs 1 BPGG gebrauchte Konjunktivwendung "andauern würde" soll klarstellen, daß es bei früherem Ableben eines Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Falle einer längeren Lebensdauer voraussichtlich erreicht worden wäre (Pfeil aaO und Gruber/Pallinger aaO § 4 Rz 27, jeweils unter Bezugnahme auf die EB der RV zum BPGG).Da das BPGG erst mit 1.7.1993 in Kraft getreten ist, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es auf die voraussichtliche Dauer des ständigen Pflegebedarfes seit dem 1.7.1993 ankommt. Durch die Mindestfrist von sechs Monaten, während der der ständige Pflegebedarf bestehen muß, werden nur Personen ausgeschlossen, die etwa auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung der Pflege bedürfen, wobei vorauszusehen ist, daß dieser Bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb des genannten Zeitraumes wieder wegfallen wird (SSV-NF 8/61). Die erforderliche Kontinuität des Pflegebedarfes liegt bei systematischer und teleologischer Gesamtbetrachtung des Paragraph 4, BPGG schon vor, wenn dieser voraussichtlich für sechs Monate in einem zumindest der Stufe 1 entsprechenden Ausmaß besteht. Ein voraussichtlich nur für fünf Monate bestehender Pflegebedarf von jeweils mehr als 50 Stunden reicht hingegen nicht aus (Pfeil, Probleme des Bundespflegegeldgesetzes DRdA 1993, 181 [192]). Die im Paragraph 4, Absatz eins, BPGG gebrauchte Konjunktivwendung "andauern würde" soll klarstellen, daß es bei früherem Ableben eines Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Falle einer längeren Lebensdauer voraussichtlich erreicht worden wäre (Pfeil aaO und Gruber/Pallinger aaO Paragraph 4, Rz 27, jeweils unter Bezugnahme auf die EB der Regierungsvorlage zum BPGG).
Da die Entscheidung von der Lösung einer für die Rechtsentwicklung erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist dem gänzlich unterlegenen Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG auf einer Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S (Abs 2 leg cit) der Ersatz der halben Kosten der Revision zuzubilligen.Da die Entscheidung von der Lösung einer für die Rechtsentwicklung erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist dem gänzlich unterlegenen Kläger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG auf einer Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S (Absatz 2, leg cit) der Ersatz der halben Kosten der Revision zuzubilligen.