Rechtssatz RS0053134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053134
Entscheidungsdatum
06.09.2005
Rechtssatz
Die im § 4 Abs 1 BPGG gebrauchte Konjunktivwendung "andauern würde" soll klarstellen, daß es bei früherem Ableben eines Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Falle einer längeren Lebensdauer voraussichtlich erreicht worden wäre.Die im Paragraph 4, Absatz eins, BPGG gebrauchte Konjunktivwendung "andauern würde" soll klarstellen, daß es bei früherem Ableben eines Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Falle einer längeren Lebensdauer voraussichtlich erreicht worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053134
Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_010OBS00030_9500000_002