Rechtssatz RS0120157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120157
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 4 Abs 1 BPGG einerseits und § 254 Abs 1 Z 1 ASVG andererseits geht es in beiden Fällen darum, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt.Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von Paragraph 4, Absatz eins, BPGG einerseits und Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG andererseits geht es in beiden Fällen darum, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 61/05a
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 61/05a
Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Veröff: SZ 2005/126
- 10 ObS 42/11s
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
Auch
- 10 ObS 152/16z
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 152/16z
Vgl auch; Beisatz: Auch diese Rechtsprechung setzt aber das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120157
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_010OBS00061_05A0000_001