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Rechtssatz RS0120157×

Rechtssatz RS0120157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120157

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Rechtssatz

Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von Paragraph 4, Absatz eins, BPGG einerseits und Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG andererseits geht es in beiden Fällen darum, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 61/05a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 61/05a
    Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Veröff: SZ 2005/126
  • 10 ObS 42/11s
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
    Auch
  • 10 ObS 152/16z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 152/16z
    Vgl auch; Beisatz: Auch diese Rechtsprechung setzt aber das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120157

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_010OBS00061_05A0000_001