Die Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt zusammengefasst weiterhin die Ansicht, sein am 17. 7. 1996 bei der Beklagten eingebrachter Antrag auf Invaliditätspension und sein beim bosnischen Versicherungsträger eingebrachter Antrag auf Invaliditätspension vom 22. 4. 1998 seien auch als Anträge auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten gewesen und er sei, da die Beklagte über diesen Anspruch bescheidmäßig nicht abgesprochen habe, zur Einbringung einer Säumnisklage berechtigt gewesen.
Den Ausführungen des Klägers ist zunächst folgendes entgegenzuhalten:
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig (10 ObS 205/03z; SSV-NF 14/83, 12/135, 11/156 mwN ua; RIS-Justiz RS0085092).Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig (10 ObS 205/03z; SSV-NF 14/83, 12/135, 11/156 mwN ua; RIS-Justiz RS0085092).
Wie festgestellt wurde, hat der Kläger am 17. 7. 1996 bei der Beklagten unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden den Antrag auf "Verwirklichung des Rechtes auf eine Pension (Rente)" gestellt. Zusätzlich brachte der Kläger am 22. 4. 1998 beim bosnischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf "Invaliditätspension" ein, der mit einem mit 23. 7. 1998 datierten Formular BH/A 13 an die Beklagte weitergeleitet wurde. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 11. 2. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt und damit über die beiden Anträge des Klägers, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten, abgesprochen (vgl SSV-NF 10/134 ua). Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen. Im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens wurde im Zuge einer vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers (vgl Gutachten ON 18) von der Beklagten mit Bescheid vom 10. 12. 2001 der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 anerkannt, was auch zur Gewährung dieser Leistung an den Kläger ab dem genannten Zeitpunkt führte.Wie festgestellt wurde, hat der Kläger am 17. 7. 1996 bei der Beklagten unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden den Antrag auf "Verwirklichung des Rechtes auf eine Pension (Rente)" gestellt. Zusätzlich brachte der Kläger am 22. 4. 1998 beim bosnischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf "Invaliditätspension" ein, der mit einem mit 23. 7. 1998 datierten Formular BH/A 13 an die Beklagte weitergeleitet wurde. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 11. 2. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt und damit über die beiden Anträge des Klägers, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten, abgesprochen vergleiche SSV-NF 10/134 ua). Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen. Im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens wurde im Zuge einer vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers vergleiche Gutachten ON 18) von der Beklagten mit Bescheid vom 10. 12. 2001 der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 anerkannt, was auch zur Gewährung dieser Leistung an den Kläger ab dem genannten Zeitpunkt führte.
Im vorliegenden Fall ist nun vor allem strittig, ob einer der beiden erwähnten Anträge des Klägers vom 17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998 auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG zu werten ist.Im vorliegenden Fall ist nun vor allem strittig, ob einer der beiden erwähnten Anträge des Klägers vom 17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998 auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG zu werten ist.
Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, also von Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechtes, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klar zu stellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden, als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (10 ObS 205/03z; SSV-NF 15/144, 14/83, 10/134 mwN ua; in diesem Sinne auch jüngst VwGH, 21. 4. 2004, Zl 2001/08/0077 mwN ua).
Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (SSV-NF 15/144 mwN ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle. Hat der Versicherungsträger nur über einen Anspruch auf Invaliditätspension entschieden, bildet dies keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 13/149 mwN ua). Es ist daher grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf die, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst (SSV-NF 11/74). Wie jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit in besonderen Anlassfällen (vgl insb 10 ObS 398/02f; 10 ObS 205/03z) auch bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass Gegenstand des Antrages des Versicherten im konkreten Fall sowohl ein Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension als auch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Es handelte sich dabei um im Ausland wohnhafte Versicherte, die für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen beantragt hatten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen für die verfahrensrechtliche Bewertung von Pensionsanträgen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Besonderheit, dass die entsprechenden zwischenstaatlichen Formulare eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen in "Invaliditätspension" und "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorsehen und den (im Ausland wohnhaften) Versicherten in der Regel auch nicht bekannt ist, dass es sich bei der Invaliditätspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und bei der vorzeitigen Alterspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters handelt, eine Beurteilung dahingehend erfordern kann, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher auch zu behandeln ist. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf eine in der Rechtsmittelschrift dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers hingewiesen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des § 253d ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG abgesprochen wurde. Weiters wurde auf ein im Bereich der seinerzeitigen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular verwiesen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei (vgl dazu 10 ObS 15/03h). In diesem Sinne ist somit auch die Praxis der Sozialversicherungsträger in sozialer Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wenn sich während des Verfahrens vor dem Versicherungsträger herausstellt, dass zwar nicht die Voraussetzungen für die Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wohl aber die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch auf die letztgenannte Pension gerichtet anzusehen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle. Hat der Versicherungsträger nur über einen Anspruch auf Invaliditätspension entschieden, bildet dies keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 13/149 mwN ua). Es ist daher grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf die, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst (SSV-NF 11/74). Wie jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit in besonderen Anlassfällen vergleiche insb 10 ObS 398/02f; 10 ObS 205/03z) auch bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass Gegenstand des Antrages des Versicherten im konkreten Fall sowohl ein Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension als auch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Es handelte sich dabei um im Ausland wohnhafte Versicherte, die für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen beantragt hatten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen für die verfahrensrechtliche Bewertung von Pensionsanträgen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Besonderheit, dass die entsprechenden zwischenstaatlichen Formulare eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen in "Invaliditätspension" und "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorsehen und den (im Ausland wohnhaften) Versicherten in der Regel auch nicht bekannt ist, dass es sich bei der Invaliditätspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und bei der vorzeitigen Alterspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters handelt, eine Beurteilung dahingehend erfordern kann, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher auch zu behandeln ist. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf eine in der Rechtsmittelschrift dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers hingewiesen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des Paragraph 253 d, ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG abgesprochen wurde. Weiters wurde auf ein im Bereich der seinerzeitigen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular verwiesen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei vergleiche dazu 10 ObS 15/03h). In diesem Sinne ist somit auch die Praxis der Sozialversicherungsträger in sozialer Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wenn sich während des Verfahrens vor dem Versicherungsträger herausstellt, dass zwar nicht die Voraussetzungen für die Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wohl aber die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch auf die letztgenannte Pension gerichtet anzusehen ist.
Mit diesen Erwägungen, an denen weiterhin festzuhalten ist, lässt sich der Prozessstandpunkt des Klägers jedoch nicht begründen:
Es trifft zwar zu, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Pensionsantrag grundsätzlich auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles, somit auch schon vor Erreichung des Anfallsalters (§ 223 Abs 1 Z 1 ASVG), wirksam gestellt werden kann und die Pension in diesem Fall erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung anfällt, doch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der am 2. 5. 1944 geborene Kläger sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998) als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (11. 2. 1999) das nach der damaligen Gesetzeslage für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für männliche Versicherte maßgebende Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Damit war aber eine Umdeutung des Pensionsantrages des Klägers nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung dahin, dass dieser auch einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst, nicht geboten, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung nicht einmal die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach § 253d ASVG erfüllte (vgl SSV-NF 14/83). Der Umstand, dass in der Folge auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, auch Männer diese Pensionsart bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (§ 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten (vgl 10 ObS 200/00k ua) hatte auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 11. 2. 1999 dauernden Verwaltungsverfahren nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung verstehen musste, keinen Einfluss mehr. Im Übrigen hatte der Kläger auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung SSV-NF 14/83 zugrundeliegenden Sachverhalt, da der damalige Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hatte. In dem zu 10 ObS 205/03z entschiedenen Fall hatte der am 10. 10. 1943 geborene Kläger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (12. 9. 2001) das 57. Lebensjahr bereits vollendet. Der Entscheidung 10 ObS 398/02f lag ein unerledigt gebliebener Pensionsantrag des Versicherten zugrunde, über den der österreichische Sozialversicherungsträger mangels Weiterleitung durch den bosnischen Versicherungsträger nicht entschieden hatte. Es war daher in diesem Fall auch im Zeitpunkt der Klagseinbringung des damals knapp 60-jährigen Klägers die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsantrag des Versicherten (und damit eine mögliche Antragsumdeutung) noch offen.Es trifft zwar zu, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Pensionsantrag grundsätzlich auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles, somit auch schon vor Erreichung des Anfallsalters (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), wirksam gestellt werden kann und die Pension in diesem Fall erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung anfällt, doch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der am 2. 5. 1944 geborene Kläger sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998) als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (11. 2. 1999) das nach der damaligen Gesetzeslage für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für männliche Versicherte maßgebende Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Damit war aber eine Umdeutung des Pensionsantrages des Klägers nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung dahin, dass dieser auch einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst, nicht geboten, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung nicht einmal die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG erfüllte vergleiche , SSV-NF 14/83). Der Umstand, dass in der Folge auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, auch Männer diese Pensionsart bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten vergleiche 10, ObS 200/00k ua) hatte auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 11. 2. 1999 dauernden Verwaltungsverfahren nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung verstehen musste, keinen Einfluss mehr. Im Übrigen hatte der Kläger auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung SSV-NF 14/83 zugrundeliegenden Sachverhalt, da der damalige Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hatte. In dem zu 10 ObS 205/03z entschiedenen Fall hatte der am 10. 10. 1943 geborene Kläger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (12. 9. 2001) das 57. Lebensjahr bereits vollendet. Der Entscheidung 10 ObS 398/02f lag ein unerledigt gebliebener Pensionsantrag des Versicherten zugrunde, über den der österreichische Sozialversicherungsträger mangels Weiterleitung durch den bosnischen Versicherungsträger nicht entschieden hatte. Es war daher in diesem Fall auch im Zeitpunkt der Klagseinbringung des damals knapp 60-jährigen Klägers die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsantrag des Versicherten (und damit eine mögliche Antragsumdeutung) noch offen.
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beiden Pensionsanträge des Klägers nicht auch als Anträge auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG zu werten waren. Damit liegt aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch kein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor. Es fehlt damit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß § 73 ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Es war daher das von den Vorinstanzen über den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geführte Verfahren für nichtig zu erklären und insoweit mit der Zurückweisung der Klage vorzugehen.Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beiden Pensionsanträge des Klägers nicht auch als Anträge auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG zu werten waren. Damit liegt aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch kein Säumnisfall im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vor. Es fehlt damit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß Paragraph 73, ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Es war daher das von den Vorinstanzen über den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geführte Verfahren für nichtig zu erklären und insoweit mit der Zurückweisung der Klage vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Rechtsmittelverfahren die Hälfte seiner Vertretungskosten zuzusprechen (vgl SSV-NF 7/80 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Rechtsmittelverfahren die Hälfte seiner Vertretungskosten zuzusprechen vergleiche SSV-NF 7/80 ua).