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Rechtssatz RS0106508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106508

Entscheidungsdatum

27.07.2004

Norm

ASVG §86
ASVG §253
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art41

Rechtssatz

Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Artikel 41, AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers, mit dem der spätere Antrag abgewiesen wurde, wurde daher auch über den früheren beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2431/96i
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2431/96i
  • 10 ObS 32/01f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 32/01f
    Vgl; nur: Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. (T1) Beisatz: Die Antragsgleichstellung bezweckt, dass der Versicherte grundsätzlich nur in einem Vertragsstaat einen Antrag zu stellen hat, der für beide Staaten wirksam ist, außer es wird ausdrücklich erklärt (Art 41 Abs 2 letzter Halbsatz AbkSozSi-Jugoslawien), dass die Feststellung der Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Mangels eines solchen ausdrücklichen Antrags muss der Versicherte darauf vertrauen können, dass die für den Regelfall vorgesehene Antragsgleichstellung tatsächlich effektiv wird. (T2)
  • 10 ObS 116/04p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 116/04p
    Vgl auch

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106508

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02431_96I0000_001