Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Dem vom Kläger in seinem Rechtsmittel vertretenen Rechtsstandpunkt kann allerdings nicht gefolgt werden.
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 5/35).Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 5/35).
Gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien sind ua Anträge, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen.Gemäß Artikel 41, AbkSozSi-Jugoslawien sind ua Anträge, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen.
Hier hat der Kläger am 25.11.1987 beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist. Zusätzlich brachte er beim österreichischen Versicherungsträger am 8.2.1988 einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein. Gegenstand des Verfahrens bei der beklagten Partei waren daher beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid der beklagten Partei vom 12.9.1988 wurde daher auch über den am 25.11.1987 beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen. Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen.Hier hat der Kläger am 25.11.1987 beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Artikel 41, AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist. Zusätzlich brachte er beim österreichischen Versicherungsträger am 8.2.1988 einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein. Gegenstand des Verfahrens bei der beklagten Partei waren daher beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid der beklagten Partei vom 12.9.1988 wurde daher auch über den am 25.11.1987 beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen. Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen.
Ein weiterer Antrag des Klägers wurde erst am 20.9.1994 gestellt, durch den der Stichtag 1.10.1994 ausgelöst wurde (§ 223 Abs 2 ASVG) was zum Anfall der Pension mit dem Stichtag führte (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).Ein weiterer Antrag des Klägers wurde erst am 20.9.1994 gestellt, durch den der Stichtag 1.10.1994 ausgelöst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) was zum Anfall der Pension mit dem Stichtag führte (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG).
Der Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers in der Begründung des Bescheides vom 3.12.1990, daß dieser die Einleitung eines Verfahrens beim österreichischen Versicherungsträger veranlassen werde kommt für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Auch wenn der Kläger im Hinblick auf diese Ausführungen darauf vertraute, daß nunmehr ein Verfahren über seinen österreichischen Pensionsanspruch eingeleitet werde, konnte dies eine Antragstellung durch ihn nicht ersetzen. Dafür, daß der jugoslawische Versicherungsträger bei seiner Mitteilung im Vollmachtsnamen des Klägers aufgetreten wäre, ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt. Aus der Mitteilung ergab sich vielmehr nur, daß der jugoslawische Versicherungsträger die nach dem Abkommen vorgesehene Verständigung des österreichischen Versicherungsträgers vornehmen werde. Im Hinblick darauf, daß der seinerzeit in Jugoslawien gestellte Antrag des Klägers durch den Bescheid der beklagten Partei vom 12.9.1988 bereits erledigt war, hätte es zur Einleitung eines Verfahrens bei der beklagten Partei aber eines Antrages des Klägers bedurft. Ein solcher wurde jedoch nach der bescheidmäßigen Erledigung vom 12.9.1988 erstmals am 20.9.1994 gestellt. Die Vorinstanzen haben daher den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Alterspension für die Zeit vor dem 1.10.1994 zu Recht verneint.
Die Vorinstanzen übersahen jedoch, daß gemäß § 71 Abs 1 ASGG der bekämpfte Bescheid durch die Einbringung der Klage außer Kraft trat, was auch dann der Fall ist, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird. Dies hat zur Folge, daß dem Klagebegehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Pensionsanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und anderenfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Pension bestünde. In diesem Sinne war das angefochtene Urteil abzuändern.Die Vorinstanzen übersahen jedoch, daß gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG der bekämpfte Bescheid durch die Einbringung der Klage außer Kraft trat, was auch dann der Fall ist, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird. Dies hat zur Folge, daß dem Klagebegehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Pensionsanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und anderenfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Pension bestünde. In diesem Sinne war das angefochtene Urteil abzuändern.
Da die Revision des Klägers in diesem Umfang erfolgreich war, waren ihm gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen.Da die Revision des Klägers in diesem Umfang erfolgreich war, waren ihm gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen.