Entscheidungsgründe:
Die am 16. 4. 1953 geborene Klägerin hat zum Stichtag 1. 7. 2006 insgesamt 212 Versicherungsmonate erworben, davon 157 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Sie hat eine Tochter, die am 16. 11. 1977 geboren wurde. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter bezog die Klägerin Wochengeld. Dafür erwarb sie eine Ersatzzeit von vier Monaten. Für die Zeit der Kindererziehung erwarb sie 46 Monate Ersatzzeiten.
Mit Bescheid vom 18. 7. 2006 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß seit 1. 7. 2006. Nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG sei zu diesem Stichtag die Wartezeit von mindestens 180 Beitragsmonaten für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bereits erfüllt; die Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von „bis zu" 24 Monaten hätten nämlich gemäß § 236 Abs 4a ASVG [rückwirkend] als Beitragszeiten berücksichtigt werden müssen, weil die Klägerin während der Erziehung ihrer Tochter sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 236 Abs 4a ASVG erfüllt habe und daher „nach der geltenden Rechtslage" für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „gehabt hätte". Die beklagte Partei wendete ein, Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. 1. 2002 geboren wurden, seien nach § 236 Abs 4a ASVG nicht anrechenbar.Mit Bescheid vom 18. 7. 2006 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß seit 1. 7. 2006. Nach Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, ASVG sei zu diesem Stichtag die Wartezeit von mindestens 180 Beitragsmonaten für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bereits erfüllt; die Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von „bis zu" 24 Monaten hätten nämlich gemäß Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG [rückwirkend] als Beitragszeiten berücksichtigt werden müssen, weil die Klägerin während der Erziehung ihrer Tochter sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG erfüllt habe und daher „nach der geltenden Rechtslage" für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „gehabt hätte". Die beklagte Partei wendete ein, Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. 1. 2002 geboren wurden, seien nach Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG nicht anrechenbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Kinderbetreuungsgeld und die Bestimmung des § 236 Abs 4a ASVG seien durch BGBl I 103/2001 mit Wirksamkeit seit 1. 1. 2002 eingeführt worden, wobei die Anrechnung mit BGBl I 71/2003 ab 1. 1. 2004 von 18 auf 24 Monate erhöht worden sei. In den Regierungsvorlagen zu diesen Gesetzen würden die Worte „künftig" und „in Hinkunft" verwendet, die im Sinn von „in Zukunft" oder auch „von nun an" zu verstehen seien. Diese Regelungen seien daher nur auf Sachverhalte nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Dass § 236 Abs 4a ASVG - wie die Klägerin meine - rückwirkend alle Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24 Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, anrechnen wollte, lasse sich aus den Gesetzesmaterialien somit nicht herauslesen. Auch durch die Formulierung des § 236 Abs 4a Z 1 ASVG in der Gegenwart (Anrechnung von Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „besteht") sei - im Hinblick darauf, dass es vor dem 1. 1. 2002 kein Kinderbetreuungsgeld gegeben habe - davon auszugehen, dass es die klare Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, Kindererziehungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Die beklagte Partei habe die Kindererziehungszeiten der Klägerin daher zu Recht lediglich als Ersatzzeiten gewertet. Die Wartezeit für die begehrte Berufsunfähigkeitspension sei daher nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und nahm zu den Berufungsausführungen wie folgt Stellung:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Kinderbetreuungsgeld und die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG seien durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001, mit Wirksamkeit seit 1. 1. 2002 eingeführt worden, wobei die Anrechnung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, ab 1. 1. 2004 von 18 auf 24 Monate erhöht worden sei. In den Regierungsvorlagen zu diesen Gesetzen würden die Worte „künftig" und „in Hinkunft" verwendet, die im Sinn von „in Zukunft" oder auch „von nun an" zu verstehen seien. Diese Regelungen seien daher nur auf Sachverhalte nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Dass Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG - wie die Klägerin meine - rückwirkend alle Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24 Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, anrechnen wollte, lasse sich aus den Gesetzesmaterialien somit nicht herauslesen. Auch durch die Formulierung des Paragraph 236, Absatz 4 a, Ziffer eins, ASVG in der Gegenwart (Anrechnung von Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „besteht") sei - im Hinblick darauf, dass es vor dem 1. 1. 2002 kein Kinderbetreuungsgeld gegeben habe - davon auszugehen, dass es die klare Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, Kindererziehungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Die beklagte Partei habe die Kindererziehungszeiten der Klägerin daher zu Recht lediglich als Ersatzzeiten gewertet. Die Wartezeit für die begehrte Berufsunfähigkeitspension sei daher nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und nahm zu den Berufungsausführungen wie folgt Stellung:
Gemäß § 595 Abs 1 ASVG sei § 236 Abs 4a ASVG mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten. Gegen die Auslegung dieser Gesetzesstelle durch die Klägerin spreche unter anderem, dass es vor diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, auf den die Regelung abstelle, nicht gegeben habe. Da für die Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 2002 die Regelung des § 227a ASVG über die Qualifikation dieser Zeiten als Ersatzzeiten Anwendung finde, ergebe sich durch die Auslegung des Erstgerichts auch keine Verschlechterung für die betroffenen Personen. Es liege im Wesen von Rechtsänderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, dass diese teilweise erst Jahrzehnte später ihre (volle) Wirksamkeit entfalteten. Gemäß § 617 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ASVG gelte § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG idF BGBl I 142/2004 erst für Kindererziehungszeiten ab dem 1. 1. 2005 für ab dem 1. 1. 1955 Geborene. Auch diese Bestimmung werde daher erst bei Pensionsanträgen jener Elterngeneration volle Wirksamkeit entfalten, die ab dem 1. 1. 2005 Kinder zur Welt gebracht und erzogen haben. Es treffe nicht zu, dass § 236 Abs 4a ASVG in der Auslegung durch das Erstgericht nur auf einen eingeschränkten Personenkreis anzuwenden sei. Vielmehr werde diese Bestimmung größtenteils erst in ferner Zukunft wirksam werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich alle - unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung - vorhandenen Kindererziehungszeiten im Ausmaß von 18 bzw 24 Monaten als Beitragszeiten qualifizieren wollen, dann hätte er dies in § 236 Abs 4a ASVG und in den dazu gehörigen Übergangsbestimmungen klar zum Ausdruck gebracht. Weder deren Wortlaut noch die vom Erstgericht dargestellten Gesetzesmaterialien deckten eine derart „revolutionäre" (weitreichende) rückwirkende Änderung der pensionsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Hätte der Gesetzgeber eine solche vornehmen wollen, wäre auch § 227a ASVG geändert worden und in § 236 Abs 4a ASVG für Zeiträume vor dem 1. 1. 2002 nicht auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug, sondern auf einen Karenzgeldbezug abgestellt worden.Gemäß Paragraph 595, Absatz eins, ASVG sei Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten. Gegen die Auslegung dieser Gesetzesstelle durch die Klägerin spreche unter anderem, dass es vor diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, auf den die Regelung abstelle, nicht gegeben habe. Da für die Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 2002 die Regelung des Paragraph 227 a, ASVG über die Qualifikation dieser Zeiten als Ersatzzeiten Anwendung finde, ergebe sich durch die Auslegung des Erstgerichts auch keine Verschlechterung für die betroffenen Personen. Es liege im Wesen von Rechtsänderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, dass diese teilweise erst Jahrzehnte später ihre (volle) Wirksamkeit entfalteten. Gemäß Paragraph 617, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ASVG gelte Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, erst für Kindererziehungszeiten ab dem 1. 1. 2005 für ab dem 1. 1. 1955 Geborene. Auch diese Bestimmung werde daher erst bei Pensionsanträgen jener Elterngeneration volle Wirksamkeit entfalten, die ab dem 1. 1. 2005 Kinder zur Welt gebracht und erzogen haben. Es treffe nicht zu, dass Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG in der Auslegung durch das Erstgericht nur auf einen eingeschränkten Personenkreis anzuwenden sei. Vielmehr werde diese Bestimmung größtenteils erst in ferner Zukunft wirksam werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich alle - unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung - vorhandenen Kindererziehungszeiten im Ausmaß von 18 bzw 24 Monaten als Beitragszeiten qualifizieren wollen, dann hätte er dies in Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG und in den dazu gehörigen Übergangsbestimmungen klar zum Ausdruck gebracht. Weder deren Wortlaut noch die vom Erstgericht dargestellten Gesetzesmaterialien deckten eine derart „revolutionäre" (weitreichende) rückwirkende Änderung der pensionsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Hätte der Gesetzgeber eine solche vornehmen wollen, wäre auch Paragraph 227 a, ASVG geändert worden und in Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG für Zeiträume vor dem 1. 1. 2002 nicht auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug, sondern auf einen Karenzgeldbezug abgestellt worden.
Es sei auch verfassungsrechtlich völlig unbedenklich, eine pensionsrechtliche Regelung für Geburten bzw Kindererziehungszeiten ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verbessern; andernfalls müsste der Gesetzgeber jede Verbesserung - wollte er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen - auch für Jahrzehnte davorliegende Sachverhalte gewähren.
Gemäß § 607 Abs 1 Z 1 ASVG sei § 236 Abs 4a ASVG idF BGBl I 71/2003 mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten, sodass eine Berücksichtigung von 24 Beitragsmonaten erst für Kinderziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt in Betracht komme. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf den abstrakten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld abstellen wollen, wäre dies leicht anders als in der vorliegenden Fassung des § 236 Abs 4a ASVG zu formulieren gewesen, nämlich etwa dahin, dass darauf abgestellt werde, ob vor dem 1. 1. 2002 bei Anwendung des KBGG ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „bestanden hätte".Gemäß Paragraph 607, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sei Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten, sodass eine Berücksichtigung von 24 Beitragsmonaten erst für Kinderziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt in Betracht komme. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf den abstrakten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld abstellen wollen, wäre dies leicht anders als in der vorliegenden Fassung des Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG zu formulieren gewesen, nämlich etwa dahin, dass darauf abgestellt werde, ob vor dem 1. 1. 2002 bei Anwendung des KBGG ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „bestanden hätte".
Es sei auch nicht richtig, dass § 236 Abs 4a ASVG in der Auslegung des Erstgerichts insgesamt obsolet sei, weil das APG für ab dem 1. 1. 1955 Geborene gelte, sodass die genannte Bestimmung nur Personen betreffe, die vor diesem Zeitpunkt geboren und demnach im Jahr 2002, also bei Inkrafttreten des KBGG, bereits über 47 Jahre alt gewesen seien. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten ab dem 1. 1. 2005 gelte für ab dem 1. 1. 1955 geborene Eltern § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG idF BGBl I 142/2004 und für vor dem 1. 1. 1955 Geborene gemäß § 617 Abs 3 ASVG weiterhin § 227a ASVG (und auch § 236 Abs 4a ASVG), während auf Erziehungszeiten ab dem 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2004 - entgegen den Ausführungen der Klägerin - unabhängig vom Geburtsdatum der Eltern § 236 Abs 4a ASVG und auch § 227a ASVG anzuwenden seien. Da für den genannten Zeitraum § 236 Abs 4a ASVG auch für die ab 1. 1. 1955 geborenen Eltern Anwendung finde, habe er sehr wohl einen Anwendungsbereich. Das Erstgericht sei daher zutreffend zu einer Nichtanwendung dieser Bestimmung auf die Kindererziehungszeiten der Klägerin gelangt.Es sei auch nicht richtig, dass Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG in der Auslegung des Erstgerichts insgesamt obsolet sei, weil das APG für ab dem 1. 1. 1955 Geborene gelte, sodass die genannte Bestimmung nur Personen betreffe, die vor diesem Zeitpunkt geboren und demnach im Jahr 2002, also bei Inkrafttreten des KBGG, bereits über 47 Jahre alt gewesen seien. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten ab dem 1. 1. 2005 gelte für ab dem 1. 1. 1955 geborene Eltern Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, und für vor dem 1. 1. 1955 Geborene gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG weiterhin Paragraph 227 a, ASVG (und auch Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG), während auf Erziehungszeiten ab dem 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2004 - entgegen den Ausführungen der Klägerin - unabhängig vom Geburtsdatum der Eltern Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG und auch Paragraph 227 a, ASVG anzuwenden seien. Da für den genannten Zeitraum Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG auch für die ab 1. 1. 1955 geborenen Eltern Anwendung finde, habe er sehr wohl einen Anwendungsbereich. Das Erstgericht sei daher zutreffend zu einer Nichtanwendung dieser Bestimmung auf die Kindererziehungszeiten der Klägerin gelangt.
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Ausführung" (gemeint: Auslegung) des § 236 Abs 4a ASVG nicht vorliege.Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Ausführung" (gemeint: Auslegung) des Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.