Rechtssatz RS0123196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123196
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Nach § 236 Abs 4a ASVG sind Kinderbetreuungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, kommt nicht in Betracht.Nach Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG sind Kinderbetreuungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 116/07t
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 116/07t
- 10 ObS 92/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 92/25i
vgl; Beisatz: Hier: § 120 Abs 7 GSVG. (T1)
Beisatz: Der Umstand, dass Kindererziehungszeiten vor Schaffung des KBGG anders als nachfolgende Kindererziehungszeiten bei der pensionsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach § 120 Abs 7 GSVG erfüllt ist, unberücksichtigt bleiben, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123196
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_010OBS00116_07T0000_001