Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26.5.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 13.10.1946 geborenen Klägers vom 27.2.1989 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß "ab Anfallstag gemäß § 86 ASVG" gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den überwiegend ausgeübten angelernten Beruf als Betonbauer nicht mehr ausüben könne.Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß "ab Anfallstag gemäß Paragraph 86, ASVG" gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den überwiegend ausgeübten angelernten Beruf als Betonbauer nicht mehr ausüben könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger zB noch in seinem erlernten Tischlerberuf tätig sein könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Nach seinen Feststellungen hat der Kläger 1963 eine Tischlerlehre abgeschlossen und dann bis 1.5.1977 als Tischler gearbeitet. Von 1977 bis 1984 war er bei verschiedenen Baufirmen als Bauzimmerer bzw Betonbauer beschäftigt. Seither ist er nicht mehr berufstätig. Trotz seines Gesundheitszustandes sind ihm (leichte und) mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in der üblichen Arbeitszeit zumutbar, wobei solche, die mit ständigem Bücken verbunden sind, zu vermeiden sind. Deshalb kann der Kläger den in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübten Beruf eines Schalungsbauers, aber auch die verwandten Berufe eines Betonwarenzeugers, Maurers, Wärme-, Kälte- und Schal(l)isolierers sowie Zimmerers nicht mehr ausüben, in denen auch Schwerarbeiten vorkommen. Als einziger Verweisungsberuf des Schalungsbauers verbleibt der eines qualifizierten Retuscheurs im Fertigteilbau, durch dessen Ausübung der diesbezügliche Berufsschutz nicht verloren geht.
Wegen dieser Verweisungsmöglichkeit erachtete das Erstgericht den Kläger nicht als invalid (iS des § 255 Abs 1 ASVG).Wegen dieser Verweisungsmöglichkeit erachtete das Erstgericht den Kläger nicht als invalid (iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG).
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel und vertrat die Rechtsmeinung, daß sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Nachbehandlers in der Betonwarenerzeugung verweisen lasse müsse und deshalb nicht invalid iS des § 255 Abs 1 (und 2) ASVG sei.Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel und vertrat die Rechtsmeinung, daß sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Nachbehandlers in der Betonwarenerzeugung verweisen lasse müsse und deshalb nicht invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, (und 2) ASVG sei.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung "des Erstgerichtes" (richtig das angefochtene Urteil) im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls aufzuheben.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.