Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 146 Abs 1 ZPO).Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO).
Zunächst ist der Ansicht des Rekursgerichtes beizutreten, wonach es sich bei den von der Kanzleileiterin des Klagevertreters unrichtig gesetzten Fristenvormerk um ein in der langjährigen Tätigkeit der Kanzleileiterin einmaliges Versehen gehandelt hat, welches über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgeht und der begehrten Wiedereinsetzung daher nicht entgegensteht.
Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Ansicht des Rekursgerichtes, wonach dem Klagevertreter in diesem Zusammenhang eine ungewöhnliche und auffallende Verletzung seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Last zu legen ist. Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen (MGA, ZPO15 E Nr 73 zu § 146 mwN ua). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind daher diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind (9 ObA 259/90 ua; Fasching, ZPR² Rz 580 mwN). Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen (vgl Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 ff [117]; Ertl, Der Wiedereinsetzungswerber und seine Gehilfen, RZ 1998, 3 ff [9] ua). Ist daher ein Kanzleiangestellter grundsätzlich verlässlich und kontrolliert der Anwalt dessen Arbeit regelmäßig stichprobenartig, wird in der Regel vom Vorliegen eines bloß minderen Grad des Versehens auszugehen sein, wenn der Kanzleiangestellte eine Frist falsch vormerkt. Die besonderen Umstände des Einzelfalles sind dabei immer zu berücksichtigen (vgl Bernhard Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht (1994) 104 mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 18 zu § 146 mwN ua).Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Ansicht des Rekursgerichtes, wonach dem Klagevertreter in diesem Zusammenhang eine ungewöhnliche und auffallende Verletzung seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Last zu legen ist. Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen (MGA, ZPO15 E Nr 73 zu Paragraph 146, mwN ua). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind daher diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind (9 ObA 259/90 ua; Fasching, ZPR² Rz 580 mwN). Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen vergleiche Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 ff [117]; Ertl, Der Wiedereinsetzungswerber und seine Gehilfen, RZ 1998, 3 ff [9] ua). Ist daher ein Kanzleiangestellter grundsätzlich verlässlich und kontrolliert der Anwalt dessen Arbeit regelmäßig stichprobenartig, wird in der Regel vom Vorliegen eines bloß minderen Grad des Versehens auszugehen sein, wenn der Kanzleiangestellte eine Frist falsch vormerkt. Die besonderen Umstände des Einzelfalles sind dabei immer zu berücksichtigen vergleiche Bernhard Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht (1994) 104 mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 18 zu Paragraph 146, mwN ua).
Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Kanzleileiterin des Klagevertreters bei Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender übersehen hat, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Sozialrechtssache handelt und deshalb die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen. Hingegen wurde entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht festgestellt, dass der Kanzleileiterin die Besonderheiten der gesetzlichen Fristenbestimmung in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Dies ist auch insofern nicht anzunehmen, als die Kanzleileiterin des Klagevertreters festgestelltermaßen seit über 16 Jahren für die Eintragung sämtlicher Fristen in den Fristenkalender zuständig ist und ihr ein vergleichbarer Fehler bisher nicht unterlaufen ist. Der Irrtum der Kanzleileiterin bestand daher allein darin, dass sie übersehen hat, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Sozialrechtssache handelt. Ein solcher Fehler kann jedoch auch einer sonst sehr sorgfältigen Kanzleileiterin eines Rechtsanwalts einmal unterlaufen. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die Kanzleileiterin über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren die Eintragung sämtlicher Fristen in den Fristenkalender offenbar anstandslos durchgeführt hat, scheidet die Annahme eines Ausbildungsmangels wohl ebenso aus wie die Annahme einer eine grobe Fahrlässigkeit begründenden ungewöhnlichen und auffallenden Sorgfaltsverletzung des Rechtsanwaltes, der sich bei der Überwachung seiner erfahrenen und bewährten Kanzleileiterin auf eine stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit ihrer Eintragungen in den Fristenkalender beschränkt hat. Es hat im Übrigen auch bereits das Rekursgericht die Ansicht vertreten, dass sich ein Rechtsanwalt im Allgemeinen auf eine stichprobenartige Überprüfung von Fristenvormerken einer in dieser Hinsicht viele Jahre bereits zuverlässig tätig gewesenen Kanzleileiterin beschränken kann. Da somit ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorliegt, war dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten im Sinne des § 154 ZPO nicht verzeichnet wurden.Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten im Sinne des Paragraph 154, ZPO nicht verzeichnet wurden.