Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 11. 1. 2005 sprach das Erstgericht dem am 25. 7. 1938 geborenen Kläger rechtskräftig eine Alterspension in der Höhe von EUR 180,62 monatlich ab dem Stichtag 1. 11. 2003 und in der Höhe von EUR 183,33 monatlich ab 1. 1. 2004, jeweils zuzüglich eines Kinderzuschusses für ein Kind in Höhe von EUR 8,40 monatlich zu. Strittig ist allein noch die Frage, ob dem Kläger eine höhere Bonifikation gemäß § 261c ASVG zusteht, was von den Vorinstanzen verneint wurde.Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 11. 1. 2005 sprach das Erstgericht dem am 25. 7. 1938 geborenen Kläger rechtskräftig eine Alterspension in der Höhe von EUR 180,62 monatlich ab dem Stichtag 1. 11. 2003 und in der Höhe von EUR 183,33 monatlich ab 1. 1. 2004, jeweils zuzüglich eines Kinderzuschusses für ein Kind in Höhe von EUR 8,40 monatlich zu. Strittig ist allein noch die Frage, ob dem Kläger eine höhere Bonifikation gemäß Paragraph 261 c, ASVG zusteht, was von den Vorinstanzen verneint wurde.
Die Pensionshöhe wurde folgendermaßen berechnet: Ausgehend von einer österreichischen Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 1.029,21 und 17,333 Steigerungspunkten für 104 Versicherungsmonate in Österreich ergibt sich ein Pensionsbetrag von EUR 178,39. Nach § 261c Abs 1 ASVG idF BGBl I 2000/92 iVm § 6a des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) idF BGBl I 2000/93 gebührt bei späterer Inanspruchnahme der Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters in jenen Fällen, in denen ein Leistungsanspruch - wie beim Kläger - nur unter Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erworben wird und die Leistung ausschließlich aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen ist, eine Erhöhung um 5 % der Summe der Steigerungspunkte pro zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme, für Restmonate ein Zwölftel von 5 %, gerundet auf drei Dezimalstellen. Bei 17,333 Steigerungspunkten errechnet sich demnach eine Bonifikation von 0,217 für drei Monate der späteren Inanspruchnahme, daher monatlich EUR 2,23, sodass der Gesamtpensionsanspruch EUR 180,62 beträgt.Die Pensionshöhe wurde folgendermaßen berechnet: Ausgehend von einer österreichischen Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 1.029,21 und 17,333 Steigerungspunkten für 104 Versicherungsmonate in Österreich ergibt sich ein Pensionsbetrag von EUR 178,39. Nach Paragraph 261 c, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/92 in Verbindung mit Paragraph 6 a, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) in der Fassung BGBl römisch eins 2000/93 gebührt bei späterer Inanspruchnahme der Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters in jenen Fällen, in denen ein Leistungsanspruch - wie beim Kläger - nur unter Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erworben wird und die Leistung ausschließlich aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen ist, eine Erhöhung um 5 % der Summe der Steigerungspunkte pro zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme, für Restmonate ein Zwölftel von 5 %, gerundet auf drei Dezimalstellen. Bei 17,333 Steigerungspunkten errechnet sich demnach eine Bonifikation von 0,217 für drei Monate der späteren Inanspruchnahme, daher monatlich EUR 2,23, sodass der Gesamtpensionsanspruch EUR 180,62 beträgt.
In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger gegen die Anwendung des § 6a SV-EG. Seines Erachtens sei die Bonifikation allein nach § 261c ASVG in Höhe von 1 % der Gesamtbemessungsgrundlage (= EUR 10,29 monatlich) zu berechnen. Begründet wird dies damit, dass § 6a SV-EG nur auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche die „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen" beträfen. Es fehle an jeglicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob § 6a SV-EG auch auf einen anderen Sachverhalt als jenen anzuwenden sei, welchem er per definitionem durch die „falsche" Überschrift zugeordnet sei.In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger gegen die Anwendung des Paragraph 6 a, SV-EG. Seines Erachtens sei die Bonifikation allein nach Paragraph 261 c, ASVG in Höhe von 1 % der Gesamtbemessungsgrundlage (= EUR 10,29 monatlich) zu berechnen. Begründet wird dies damit, dass Paragraph 6 a, SV-EG nur auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche die „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen" beträfen. Es fehle an jeglicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob Paragraph 6 a, SV-EG auch auf einen anderen Sachverhalt als jenen anzuwenden sei, welchem er per definitionem durch die „falsche" Überschrift zugeordnet sei.
Diese Ausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Überschrift „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen" bezieht sich eindeutig auf die bereits mit der Stammfassung des SV-EG, BGBl 1994/154, eingeführte Bestimmung des § 6 SV-EG. „Nach § 6" wurde mit BGBl I 2000/93 „folgender § 6a" in das SV-EG eingefügt, ohne dass es irgendwelche Hinweise gäbe, dass sich diese Bestimmung nur auf die in § 6 SV-EG geregelten Fälle beziehen sollte - ganz im Gegenteil gibt es keinerlei inhaltliche Gemeinsamkeiten. Die mittlerweile wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bestimmung des § 6a SV-EG trägt ganz einfach keine Überschrift.Diese Ausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Überschrift „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen" bezieht sich eindeutig auf die bereits mit der Stammfassung des SV-EG, BGBl 1994/154, eingeführte Bestimmung des Paragraph 6, SV-EG. „Nach Paragraph 6, wurde mit BGBl römisch eins 2000/93 „folgender Paragraph 6 a, in das SV-EG eingefügt, ohne dass es irgendwelche Hinweise gäbe, dass sich diese Bestimmung nur auf die in Paragraph 6, SV-EG geregelten Fälle beziehen sollte - ganz im Gegenteil gibt es keinerlei inhaltliche Gemeinsamkeiten. Die mittlerweile wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bestimmung des Paragraph 6 a, SV-EG trägt ganz einfach keine Überschrift.
Aufgrund der - vom Revisionswerber nur in Bezug auf die Überschrift zu § 6 SV-EG bestrittenen - Eindeutigkeit der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen ist.Aufgrund der - vom Revisionswerber nur in Bezug auf die Überschrift zu Paragraph 6, SV-EG bestrittenen - Eindeutigkeit der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen ist.