Rechtssatz RS0122688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122688
Geschäftszahl
10ObS117/07i
Entscheidungsdatum
09.10.2007
Rechtssatz
§ 6a SV-EG ist auch bei Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches nach § 261c ASVG anzuwenden. Die Überschrift „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen" bezieht nämlich nur auf § 6 SV-EG, nicht auch auf den erst später eingefügten § 6a SV-EG.Paragraph 6 a, SV-EG ist auch bei Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 261 c, ASVG anzuwenden. Die Überschrift „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen" bezieht nämlich nur auf Paragraph 6, SV-EG, nicht auch auf den erst später eingefügten Paragraph 6 a, SV-EG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122688
Dokumentnummer
JJR_20071009_OGH0002_010OBS00117_07I0000_001