Begründung:
Am 6.5.1978 gab die am 14.8.1930 in Mileschki, Bezirk Lodz, Polen, geborene Klägerin gegenüber der beklagten Partei an, vom 1.1.1945 bis 1.4.1947 als Landarbeiterin in "Polen auf enteignetem Hof" beschäftigt gewesen zu sein. Am 8.9.1982 ergänzte sie diese Angabe vor der beklagten Partei dadurch, daß sie nach Ende der Schule im Dezember 1944 am Bauernhof ihrer Eltern tätig gewesen sei. Beim Zusammenbruch am 18.1.1945 hätten die polnischen Besetzer den Bauernhof übernommen. Die Klägerin, die Volksdeutsche gewesen sei, und ihre Mutter seien als Landarbeiterinnen am enteigneten Hof eingesetzt worden. Im Juni 1945 seien sie auf den Bahnhof Witzef, Lodz gekommen, wo sie bis zu ihrer Flucht im April 1947 im Auftrag der Polen ohne Entgelt Kohlen schaufeln mußten. Am 30.4.1983 berichtigte die Klägerin, sie habe nur etwa sechs Monate Kohlen ausgeladen. Von Anfang Jänner 1946 bis Ende April 1947 habe sie bei dem polnischen Landwirt S***, der in Dobra bei Lodz einen deutschen Bauernhof übernommen hatte, als Landarbeitern gearbeitet. Weil sie von den Russen verschleppt werden sollte, sei sie mit ihrer Mutter nach Deutschland geflüchtet. Ob und wo sie damals versichert gewesen sei, wisse sie nicht.
Diese Angaben wurden von Leokadia ZAK in einer eidesstättigen Erklärung vom 30.5.1983 bestätigt. Sie gab den Ort des ehemaligen Hofes der Familie der Klägerin mit Mileschki bei Lodz und den Namen der übernehmenden polnischen Landwirtin mit Stanislawa L*** an. Die Klägerin ist seit 16.6.1954 österreichische Staatsbürgerin. Nach Mitteilung des polnischen Rentenbüros an die österreichische Botschaft in Warschau besitzen die polnischen Behörden keine Beweise über den Versicherungsverlauf der Klägerin. Mit Beschluß des Pensionsausschusses der beklagten Partei vom 31.10.1983 wurden die Zeiten vom 18.1. bis 30.6.1945, vom 1.7.1945 bis 31.12.1945 und vom 1.1.1946 bis 30.4.1947 in Polen nicht als Beitragszeiten nach § 6 Abs 1 ARÜG anerkannt.Diese Angaben wurden von Leokadia ZAK in einer eidesstättigen Erklärung vom 30.5.1983 bestätigt. Sie gab den Ort des ehemaligen Hofes der Familie der Klägerin mit Mileschki bei Lodz und den Namen der übernehmenden polnischen Landwirtin mit Stanislawa L*** an. Die Klägerin ist seit 16.6.1954 österreichische Staatsbürgerin. Nach Mitteilung des polnischen Rentenbüros an die österreichische Botschaft in Warschau besitzen die polnischen Behörden keine Beweise über den Versicherungsverlauf der Klägerin. Mit Beschluß des Pensionsausschusses der beklagten Partei vom 31.10.1983 wurden die Zeiten vom 18.1. bis 30.6.1945, vom 1.7.1945 bis 31.12.1945 und vom 1.1.1946 bis 30.4.1947 in Polen nicht als Beitragszeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, ARÜG anerkannt.
Am 11.6.1986 stellte die Klägerin, die am 14.8.1985 das 55. Lebensjahr vollendet hatte, den Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Im Antragsformular verwies sie hinsichtlich des Versicherungsverlaufes bis Dezember 1982 auf die REV-Mitteilung ("keine Auslandszeiten") vom 5.1.1984, wonach sie in der österreichischen Pensionsversicherung bis 1.1.1983 402 Versicherungsmonate erworben hatte, und führte vom 1.1.1983 bis Juni 1986 weitere Beschäftigungszeiten an.
Mit Bescheid vom 23.7.1986 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 270 iVm § 253b ASVG und setzte den Pensionsbeginn mit 1.7.1986 und die Höhe der monatlichen Leistung mit 8.629,90 S fest. Dabei legte sie 444 in Österreich erworbene Versicherungsmonate nach dem ASVG und eine Bemessungsgrundlage von 12.785 S zugrunde, wovon 67,5 % die Gesamtpension ergeben. Dieser Bescheid wurde am 22.7.1986 expediert.Mit Bescheid vom 23.7.1986 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, ASVG und setzte den Pensionsbeginn mit 1.7.1986 und die Höhe der monatlichen Leistung mit 8.629,90 S fest. Dabei legte sie 444 in Österreich erworbene Versicherungsmonate nach dem ASVG und eine Bemessungsgrundlage von 12.785 S zugrunde, wovon 67,5 % die Gesamtpension ergeben. Dieser Bescheid wurde am 22.7.1986 expediert.
In einem an die beklagte Partei gerichteten, in einer Gleichschrift auch deren Außenstelle Innsbruck übermittelten, in Wien und Innsbruck am 21.8.1986 eingegangenen Schreiben vom 18.8.1986 bat die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol um Übermittlung des (die Klägerin betreffenden) Pensionsaktes an die Außenstelle Innsbruck zwecks Einsichtnahme. Das nach Wien gelangte Schreiben wurde am 11.9.1986 der Außenstelle Innsbruck zur zuständigen Erledigung weitergeleitet und langte dort am 15.9.1986 ein. Darauf verständigte die Außenstelle am 3.10.1986 die Arbeiterkammer. Nach einem Aktenvermerk der Außenstelle vom 23.10.1986 nahm Dr.(Reinhard) F*** (Arbeiterkammer für Tirol) an diesem Tag "wegen nicht angerechneter Zeit 1945 bis 1947 in Polen" Akteneinsicht.
Am 2.9.1986 unterfertigte die Klägerin bei der Lienzer Sparkasse einen Antrag auf bargeldlose Zahlung ihrer Pension, der am 3.9.1986 bei der beklagten Partei einlangte.
Mit Schreiben vom 2.9.1986 ersuchte die beklagte Partei die Tiroler Gebietskrankenkasse um Überprüfung der Beitragsgrundlagen und der Höhe der Sonderzahlungen für 1984 und 1985. Die erbetene Auskunft langte am 9.9.1986 bei der beklagten Partei ein. Mit am 1.10.1986 expediertem Bescheid vom selben Tag berichtigte die beklagte Partei die Höhe der der Klägerin zuerkannten monatlichen Leistung ab 1.7.1986 unter Berufung auf § 101 ASVG (von 8.629,90 S) auf 8.674,40 S, weil sich die Bemessungsgrundlage infolge der von der Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilten Daten von 12.785 S auf 12.851 S erhöht hatte.Mit Schreiben vom 2.9.1986 ersuchte die beklagte Partei die Tiroler Gebietskrankenkasse um Überprüfung der Beitragsgrundlagen und der Höhe der Sonderzahlungen für 1984 und 1985. Die erbetene Auskunft langte am 9.9.1986 bei der beklagten Partei ein. Mit am 1.10.1986 expediertem Bescheid vom selben Tag berichtigte die beklagte Partei die Höhe der der Klägerin zuerkannten monatlichen Leistung ab 1.7.1986 unter Berufung auf Paragraph 101, ASVG (von 8.629,90 S) auf 8.674,40 S, weil sich die Bemessungsgrundlage infolge der von der Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilten Daten von 12.785 S auf 12.851 S erhöht hatte.
In einem bei der beklagten Partei am 6.11.1986 eingelangten Schreiben vom 5.11.1986 vertrat die Arbeiterkammer für Tirol unter Hinweis auf die schon erwähnte eidesstättige Erklärung die Auffassung, daß die Tätigkeiten der Klägerin in Polen von 1945 bis 1947 "sicherlich mit einem Entgelt verbunden" gewesen seien, daß ihr "zumindest ein Naturallohn, wie Verpflegung, Unterkunft udgl."
gewährt worden sei und daß deshalb die Voraussetzungen für die Übernahme in die österreichische Versicherungslast nach § 1 Abs 1 Z 1 lit b ARÜG gegeben seien. Die Kammer ersuchte daher "um Richtigstellung gemäß § 101 ASVG und um bescheidmäßige Entscheidung darüber."gewährt worden sei und daß deshalb die Voraussetzungen für die Übernahme in die österreichische Versicherungslast nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ARÜG gegeben seien. Die Kammer ersuchte daher "um Richtigstellung gemäß Paragraph 101, ASVG und um bescheidmäßige Entscheidung darüber."
Der Pensionsausschuß der beklagten Partei entschied, daß es bei seinem schon erwähnten Beschluß vom 31.10.1983 zu verbleiben habe. Mit Schreiben vom 28.11.1986 teilte die beklagte Partei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol mit, daß der zuständige Verwaltungskörper die Anrechnung der fraglichen Zeit abgelehnt habe und daß gegen den Berichtigungsbescheid vom 1.10.1986 bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten die Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck erhoben werden könne.
Am 4.12.1986 ersuchte Dr. (Franz) J*** von der Arbeiterkammer Tirol um Zusendung einer Bescheidkopie (Blatt 1 und 2) (vermutlich des Bescheides vom 1.10.1986), welchem Ersuchen entsprochen wurde. Am 23.12.1986 brachte die durch den Leitenden Sekretär der Arbeiterkammer Tirol Dr. Franz J*** und den Kammerangestellten Dr. Reinhard F*** vertretene Klägerin beim erwähnten Schiedsgericht gegen die beklagte Partei eine Klage gegen den in Ablichtung angeschlossenen Bescheid vom 1.10.1986 ein. Darin erklärte sie, diesen Bescheid hinsichtlich der Anrechnung von Versicherungszeiten anzufechten, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß sie von August 1945 bis April 1947 in Polen als bzw. wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien daher nach § 1 ARÜG in die österreichische Versicherungslast zu übernehmen. Die Klägerin begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die vorzeitige Alterspension auch unter Anrechnung der Versicherungsmonate von August 1945 bis April 1947 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.Am 4.12.1986 ersuchte Dr. (Franz) J*** von der Arbeiterkammer Tirol um Zusendung einer Bescheidkopie (Blatt 1 und 2) (vermutlich des Bescheides vom 1.10.1986), welchem Ersuchen entsprochen wurde. Am 23.12.1986 brachte die durch den Leitenden Sekretär der Arbeiterkammer Tirol Dr. Franz J*** und den Kammerangestellten Dr. Reinhard F*** vertretene Klägerin beim erwähnten Schiedsgericht gegen die beklagte Partei eine Klage gegen den in Ablichtung angeschlossenen Bescheid vom 1.10.1986 ein. Darin erklärte sie, diesen Bescheid hinsichtlich der Anrechnung von Versicherungszeiten anzufechten, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß sie von August 1945 bis April 1947 in Polen als bzw. wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien daher nach Paragraph eins, ARÜG in die österreichische Versicherungslast zu übernehmen. Die Klägerin begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die vorzeitige Alterspension auch unter Anrechnung der Versicherungsmonate von August 1945 bis April 1947 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die beklagte Partei beantragte, diese Klage als verspätet zurückzuweisen, weil im bekämpften Bescheid vom 1.10.1986 nur die Pensionshöhe aufgrund einer geänderten Bemessungsgrundlage richtiggestellt worden, die Anzahl der Versicherungsmonate gegenüber dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23.7.1986 aber unverändert geblieben sei.
In der mündlichen Verhandlung am 5.5.1987 erklärte die Klägerin ua., den Bescheid vom 23.7.1986 erhalten zu haben, aber nicht mehr sagen zu können, wann er ihr zugekommen sei. Dann wurde der die Klägerin betreffende Pensionsakt der beklagten Partei verlesen. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte fest, daß der am 22.7.1986 expedierte Bescheid vom 23.7.1986 der Klägerin unter Berücksichtigung eines angemessenen Postlaufes spätestens als am 1.8.1986 zugestellt zu betrachten sei. Mit dem Bescheid vom 1.10.1986 sei der erstgenannte Bescheid nach § 101 ASVG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage richtiggestellt worden, wobei die Versicherungsmonate unverändert geblieben seien. Dieser Bescheid sei hinsichtlich der Anrechnung der Versicherungszeiten angefochten worden. Daraus zog das Erstgericht den Schluß, daß der Bescheid vom 23.7.1986 hinsichtlich der Versicherungsmonate in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst wenn man das Schreiben der Arbeiterkammer für Tirol vom 5.11.1986 als Klage gegen diesen Bescheid betrachten würde, wäre sie verspätet. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs bekämpfte die Klägerin die Feststellung, daß ihr der Bescheid vom 23.7.1986 spätestens am 1.8.1986 zugestellt worden sei. Da der Zustelltag nicht erwiesen sei, sei die Klage vom 23.12.1986 auch gegen den erwähnten Bescheid rechtzeitig erhoben worden. Der Antrag der Arbeiterkammer vom 5.11.1986 auf Richtigstellung der Versicherungsmonate nach § 101 ASVG sei in sozialer Rechtsanwendung ebenfalls als rechtzeitige Klage zu werten. Unrichtig sei auch, daß mit dem Bescheid vom 1.10.1986 nur die Bemessungsgrundlage richtiggestellt worden sei, die Versicherungsmonate aber unverändert geblieben seien, weil sich die Begründung dieses Bescheides nur auf § 101 ASVG berufe. Die beklagte Partei habe in ihrem das als förmlicher Antrag auf Entscheidung und Bescheiderteilung zu wertende Schreiben vom 5.11.1986 beantwortenden Schreiben vom 28.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung bezüglich der Versicherungszeiten nicht geändert werde, daß aber gegen den Bescheid vom 1.10.1986 Klage erhoben werden solle. Auch dehalb hätte die nunmehrige Klage nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Klägerin beantragte daher, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.In der mündlichen Verhandlung am 5.5.1987 erklärte die Klägerin ua., den Bescheid vom 23.7.1986 erhalten zu haben, aber nicht mehr sagen zu können, wann er ihr zugekommen sei. Dann wurde der die Klägerin betreffende Pensionsakt der beklagten Partei verlesen. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte fest, daß der am 22.7.1986 expedierte Bescheid vom 23.7.1986 der Klägerin unter Berücksichtigung eines angemessenen Postlaufes spätestens als am 1.8.1986 zugestellt zu betrachten sei. Mit dem Bescheid vom 1.10.1986 sei der erstgenannte Bescheid nach Paragraph 101, ASVG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage richtiggestellt worden, wobei die Versicherungsmonate unverändert geblieben seien. Dieser Bescheid sei hinsichtlich der Anrechnung der Versicherungszeiten angefochten worden. Daraus zog das Erstgericht den Schluß, daß der Bescheid vom 23.7.1986 hinsichtlich der Versicherungsmonate in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst wenn man das Schreiben der Arbeiterkammer für Tirol vom 5.11.1986 als Klage gegen diesen Bescheid betrachten würde, wäre sie verspätet. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs bekämpfte die Klägerin die Feststellung, daß ihr der Bescheid vom 23.7.1986 spätestens am 1.8.1986 zugestellt worden sei. Da der Zustelltag nicht erwiesen sei, sei die Klage vom 23.12.1986 auch gegen den erwähnten Bescheid rechtzeitig erhoben worden. Der Antrag der Arbeiterkammer vom 5.11.1986 auf Richtigstellung der Versicherungsmonate nach Paragraph 101, ASVG sei in sozialer Rechtsanwendung ebenfalls als rechtzeitige Klage zu werten. Unrichtig sei auch, daß mit dem Bescheid vom 1.10.1986 nur die Bemessungsgrundlage richtiggestellt worden sei, die Versicherungsmonate aber unverändert geblieben seien, weil sich die Begründung dieses Bescheides nur auf Paragraph 101, ASVG berufe. Die beklagte Partei habe in ihrem das als förmlicher Antrag auf Entscheidung und Bescheiderteilung zu wertende Schreiben vom 5.11.1986 beantwortenden Schreiben vom 28.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung bezüglich der Versicherungszeiten nicht geändert werde, daß aber gegen den Bescheid vom 1.10.1986 Klage erhoben werden solle. Auch dehalb hätte die nunmehrige Klage nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Klägerin beantragte daher, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Klage wäre auch hinsichtlich des Bescheides vom 23.7.1986 als rechtzeitig anzusehen, wenn sich ihre Verspätung nicht klarstellen ließe. Daß in der Klage nur der Bescheid vom 1.10.1986 zitiert und angeschlossen sei, schade nicht, weil aus dem Klagebegehren unzweifelhaft zu erkennen sei, daß jene Entscheidung angefochten werde, mit der die Versicherungsmonate ohne Berücksichtigung der Zeit von August 1945 bis April 1947 festgesetzt worden seien. Als mit der vorliegenden Klage "angefochtener Bescheid" iS des § 383a Abs 3 ASVG sei daher nicht der Bescheid vom 1.10.1986, sondern der vom 23.7.1986 anzusehen, dessen inhaltliche Änderung mit der Klage begehrt werde. Das Erstgericht werde daher das Datum der Zustellung des Bescheides vom 23.7.1986 zu klären haben. Sollte sich nicht feststellen lassen, daß die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 383 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, wäre sie als rechtzeitig zu werten.Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Klage wäre auch hinsichtlich des Bescheides vom 23.7.1986 als rechtzeitig anzusehen, wenn sich ihre Verspätung nicht klarstellen ließe. Daß in der Klage nur der Bescheid vom 1.10.1986 zitiert und angeschlossen sei, schade nicht, weil aus dem Klagebegehren unzweifelhaft zu erkennen sei, daß jene Entscheidung angefochten werde, mit der die Versicherungsmonate ohne Berücksichtigung der Zeit von August 1945 bis April 1947 festgesetzt worden seien. Als mit der vorliegenden Klage "angefochtener Bescheid" iS des Paragraph 383 a, Absatz 3, ASVG sei daher nicht der Bescheid vom 1.10.1986, sondern der vom 23.7.1986 anzusehen, dessen inhaltliche Änderung mit der Klage begehrt werde. Das Erstgericht werde daher das Datum der Zustellung des Bescheides vom 23.7.1986 zu klären haben. Sollte sich nicht feststellen lassen, daß die Klage erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 383, Absatz 2, ASVG eingebracht wurde, wäre sie als rechtzeitig zu werten.
Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses beantragende Rekurs der beklagten Partei. Der Rekurs ist wegen des Rechtskraftvorbehaltes, den das Rekursgericht nach § 45 Abs 4 und 5 ASGG und § 527 Abs 2 erster Satz ZPO auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG aussprechen durfte, weil es sich um ein Verfahren über eine wiederkehrende Leistung in einer Sozialrechtssache handelt, als Vollrekurs zulässig (Kuderna, ASGG § 45 Erl.21).Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses beantragende Rekurs der beklagten Partei. Der Rekurs ist wegen des Rechtskraftvorbehaltes, den das Rekursgericht nach Paragraph 45, Absatz 4 und 5 ASGG und Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG aussprechen durfte, weil es sich um ein Verfahren über eine wiederkehrende Leistung in einer Sozialrechtssache handelt, als Vollrekurs zulässig (Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl.21).