Rechtssatz RS0085555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085555
Entscheidungsdatum
22.03.1988
Norm
ASVG idF vor dem 01.01.1987 §382
Rechtssatz
Ein Bescheid liegt auch dann vor, wenn eine schriftliche Erledigung (die nur "sehr unvollkommen" dem Inhalt und der Form eines Bescheides entspricht) den Willen erkennen läßt, einen Antrag des Versicherten abzulehnen. Wird dieser nicht formgerechte Bescheid in der Klage nicht bezeichnet (hier enthielt er eine unrichtige auf einen früheren formgerechten Bescheid hinweisende Rechtsmittelbelehrung), schadet dies der klagenden Partei nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085555
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_010OBS00117_8700000_001