Die nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
(Die folgenden Paragraphenzitate, bei denen keine Norm angegeben ist, beziehen sich auf das ASVG.)
Die Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, ..., in Betracht (§ 153 Abs. 1 S 1 und 2). Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte (§ 131 Abs 1), ... auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten (§ 131 Abs 1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulanzen) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei § 135 Abs 2 entsprechend (§ 153 Abs 2 S 1 und 2).Die Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, ..., in Betracht (Paragraph 153, Absatz eins, S 1 und 2). Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte (Paragraph 131, Absatz eins,), ... auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulanzen) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei Paragraph 135, Absatz 2, entsprechend (Paragraph 153, Absatz 2, S 1 und 2).
Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung von Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, ...) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen (§ 131 Abs 1).Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung von Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, ...) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen (Paragraph 131, Absatz eins,).
Die Zahnbehandlung umfaßt im Rahmen der folgenden Bestimmungen
a) chirurgische Zahnbehandlung, und zwar 1.Zahn- und
Wurzelentfernungen, 2. operative Eingriffe; ... (§ 32 Abs 1 der
Satzung der V*** G***).
Der Versicherte hat für sich ... im notwendigen Ausmaß Anspruch
auf chirurgische Zahnbehandlung (§ 32 Abs 1 lit a) (§ 33 der Satzung).auf chirurgische Zahnbehandlung (Paragraph 32, Absatz eins, Litera a,) (Paragraph 33, der Satzung).
Bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) werden die Kosten vergütet, wenn die Notwendigkeit der chirurgischen ... Zahnbehandlung gegeben ist (§ 37 Abs 4 lit a der Satzung).Bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) werden die Kosten vergütet, wenn die Notwendigkeit der chirurgischen ... Zahnbehandlung gegeben ist (Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, der Satzung).
Der Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (...) wird in der Höhe des Betrages gewährt, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre (§ 37 Abs 5 S 1 der Satzung).Der Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (...) wird in der Höhe des Betrages gewährt, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre (Paragraph 37, Absatz 5, S 1 der Satzung).
Die bundeseinheitliche Honorarordnung für die Vertragsfachärzte
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (HO) bildet einen Bestandteil
des Gesamtvertrages (I/1). Die Honorierung für diese
Vertragsfachärzte erfolgt auf Grund der in dieser HO angeführten
Tarife nach Einzelleistungen unter Bedachtnahme auf die folgenden
Erläuterungen zu den Tarifen für
konservierend-chirurgische ... Zahnbehandlung (I/2). In der HO nicht
vorgesehene Leistungen sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen
Tätigkeit ... (I/3). Die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-,
Mund- und Kiefererkrankungen ist mit der Honorierung für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (I/7).
Im Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung, gültig ab 1.Jänner 1988 für die Vertragsärzte und Vertragsdentisten sind für die Pos.Nr. 2 "Extraktion eines Zahnes incl. Anästhesie und Injektionsmittel" 141 S vorgesehen. Nach der Erl 3 ist bei der Extraktion eines Zahnes ... eine Anästhesie nicht gesondert verrechenbar. Für die Pos.Nr. 24 "Zahnröntgen" sind 52 S vorgesehen. Für Vitalitätsprüfungen enthält der Honorartarif keine eigene Pos.Nr. Im Hinblick auf die wiedergegebenen Bestimmungen kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß vom beklagten Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners für die vor der Extraktion (zum Zweck der Feststellung des zu ziehenden Zahnes) vorgenommene Vitalitätsprüfung kein zusätzliches Honorar aufzuwenden gewesen wäre. Soweit der Kläger meint, die Kosten der Vitalitätsprüfung seien als selbständige Leistung schon deshalb zu ersetzen, weil im Falle eines positiven Ergebnisses keine weitere Behandlung erfolgt und diese Leistung sonst überhaupt nicht honoriert wurde, übersieht er, daß im vorliegenden Fall eine Behandlung erfolgt ist und für diesen Fall die vorangehende Untersuchung kraft ausdrücklicher Bestimmung des Pkt I/7 der Honorarordnung mit der Honorierung der jeweils erbrachten (nachfolgenden) Leistung abgegolten ist. Es muß daher nicht geprüft werden, ob im Falle einer positiv verlaufenen Vitalitätsprüfung ein Honorar nach Pos 1 des Tarifs in Frage käme. (vgl dazu § 32 Abs 1 lit b Z 1 der Satzung).Im Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung, gültig ab 1.Jänner 1988 für die Vertragsärzte und Vertragsdentisten sind für die Pos.Nr. 2 "Extraktion eines Zahnes incl. Anästhesie und Injektionsmittel" 141 S vorgesehen. Nach der Erl 3 ist bei der Extraktion eines Zahnes ... eine Anästhesie nicht gesondert verrechenbar. Für die Pos.Nr. 24 "Zahnröntgen" sind 52 S vorgesehen. Für Vitalitätsprüfungen enthält der Honorartarif keine eigene Pos.Nr. Im Hinblick auf die wiedergegebenen Bestimmungen kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß vom beklagten Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners für die vor der Extraktion (zum Zweck der Feststellung des zu ziehenden Zahnes) vorgenommene Vitalitätsprüfung kein zusätzliches Honorar aufzuwenden gewesen wäre. Soweit der Kläger meint, die Kosten der Vitalitätsprüfung seien als selbständige Leistung schon deshalb zu ersetzen, weil im Falle eines positiven Ergebnisses keine weitere Behandlung erfolgt und diese Leistung sonst überhaupt nicht honoriert wurde, übersieht er, daß im vorliegenden Fall eine Behandlung erfolgt ist und für diesen Fall die vorangehende Untersuchung kraft ausdrücklicher Bestimmung des Pkt I/7 der Honorarordnung mit der Honorierung der jeweils erbrachten (nachfolgenden) Leistung abgegolten ist. Es muß daher nicht geprüft werden, ob im Falle einer positiv verlaufenen Vitalitätsprüfung ein Honorar nach Pos 1 des Tarifs in Frage käme. vergleiche dazu Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, der Satzung).
Deshalb steht dem Kläger gegen die beklagte Partei kein Anspruch auf Ersatz der ihm für diese Vitalitätsprüfung vom Wahlzahnarzt in Rechnung gestellten und von ihm bezahlten 50 S samt 10 % Umsatzsteuer zu. Auch für den Ersatz des Aufrundungsbetrages der Umsatzsteuer von 0,40 S fehlt jede Anspruchsgrundlage. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. (Kläger) und auf Abs 1 Z 1 und Abs 3 leg cit (beklagte Partei).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. (Kläger) und auf Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg cit (beklagte Partei).