Rechtssatz RS0084807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084807
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Rechtssatz
Ist bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für die vorgenommene Behandlung in der Honorarordnung des Gesamtvertrages vorgesehen, daß die Honorierung diese Leistung mit der der jeweils erbrachten (nachfolgenden) Leistung abgegolten ist besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Versicherungsträger (hier: Kosten der Vitalitätsprüfung durch einen Wahlzahnarzt).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 117/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 117/89
Veröff: SSV-NF 3/48
- 10 ObS 64/01m
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
Vgl auch; Beisatz: Nebenleistungen werden grundsätzlich von der Tarifposition der Hauptleistung umfasst und sind daher nicht gesondert abgeltungsfähig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084807
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00117_8900000_001