Hiezu wurde erwogen:
Unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Sache im Sinn der Abweisung des noch streitgegenständlichen Teilbegehrens der Erstattung restlicher 64 S für die in der Honorarnote vom 1. 5. 1994 verrechneten Leistungen (Funktionsanalyse und Aufbisschiene) spruchreif. Die Beklagte erstattete die Kosten des Heilbehelfs Aufbissschiene für die damals 18-jährige Tochter Carolina bis auf den in § 137 Abs 2 Satz 2 ASVG vorgesehenen Selbstbehalt der Klägerin von 10 vH der Kosten. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Selbstbehalt nach § 137 Abs 4 lit a zweiter Fall oder lit b ASVG sind weder festgestellt noch behauptet worden. Die Klägerin rechnete weiters nach ihrem Vortrag (ON 25, S 152) eine Zahlung der Beklagten aus dem Unterstüzungsfonds (§ 84 ASVG) von 4.000 S an. Damit sind die Kosten der Funktionsanalyse erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nicht. Es ist nicht strittig, dass die Leistungen Zahnbehandlung (§ 153 Abs 1 ASVG) und unentbehrlicher Zahnersatz (§ 153 Abs 2 ASVG) Pflichtleistungen sind, auf die der Versicherte (anspruchsberechtigte Angehörige) einen Rechtsanspruch hat (SSV-NF 13/139 mwN). Die Erstattung der Kosten für Zahnersatz sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens; das diesbezügliche Begehren der Klägerin (Honorarnote vom 5. 7. 1997) wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Nach § 116 Abs 1 Z 3 ASVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen.Unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Sache im Sinn der Abweisung des noch streitgegenständlichen Teilbegehrens der Erstattung restlicher 64 S für die in der Honorarnote vom 1. 5. 1994 verrechneten Leistungen (Funktionsanalyse und Aufbisschiene) spruchreif. Die Beklagte erstattete die Kosten des Heilbehelfs Aufbissschiene für die damals 18-jährige Tochter Carolina bis auf den in Paragraph 137, Absatz 2, Satz 2 ASVG vorgesehenen Selbstbehalt der Klägerin von 10 vH der Kosten. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Selbstbehalt nach Paragraph 137, Absatz 4, Litera a, zweiter Fall oder Litera b, ASVG sind weder festgestellt noch behauptet worden. Die Klägerin rechnete weiters nach ihrem Vortrag (ON 25, S 152) eine Zahlung der Beklagten aus dem Unterstüzungsfonds (Paragraph 84, ASVG) von 4.000 S an. Damit sind die Kosten der Funktionsanalyse erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nicht. Es ist nicht strittig, dass die Leistungen Zahnbehandlung (Paragraph 153, Absatz eins, ASVG) und unentbehrlicher Zahnersatz (Paragraph 153, Absatz 2, ASVG) Pflichtleistungen sind, auf die der Versicherte (anspruchsberechtigte Angehörige) einen Rechtsanspruch hat (SSV-NF 13/139 mwN). Die Erstattung der Kosten für Zahnersatz sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens; das diesbezügliche Begehren der Klägerin (Honorarnote vom 5. 7. 1997) wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen.
Die Zahnbehandlung ist gemäß § 153 Abs 1 ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, soweit die Kieferregulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. § 121 Abs 3 ASVG gilt entsprechend. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen.Die Zahnbehandlung ist gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, soweit die Kieferregulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Paragraph 121, Absatz 3, ASVG gilt entsprechend. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen.
Der unentbehrliche Zahnersatz kann gemäß § 153 Abs 2 ASVG unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.Der unentbehrliche Zahnersatz kann gemäß Paragraph 153, Absatz 2, ASVG unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
Auch wenn somit die Zahnbehandlung als gesetzliche Pflichtleistung zu gewähren ist, ist die konkrete Ausgestaltung der Leistung den Krankenversicherungsträgern überlassen, die sie in ihren Satzungen festzulegen haben. Zahnbehandlung wird gemäß § 153 Abs 3 ASVG als Sachleistung durch Vertragsärzte, Wahlärzte, Vertragsdentisten, in Ambulatorien der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden.Auch wenn somit die Zahnbehandlung als gesetzliche Pflichtleistung zu gewähren ist, ist die konkrete Ausgestaltung der Leistung den Krankenversicherungsträgern überlassen, die sie in ihren Satzungen festzulegen haben. Zahnbehandlung wird gemäß Paragraph 153, Absatz 3, ASVG als Sachleistung durch Vertragsärzte, Wahlärzte, Vertragsdentisten, in Ambulatorien der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, seien Zahnbehandlung und Kieferregulierung ein untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Versicherten, dann seien darauf allein die Bestimmungen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) anzuwenden, weil es sich in einem solchen Fall um eine den üblichen Rahmen sprengende Zahnbehandlung handle, sodass der Krankenversicherungsträger die Zahnbehandlung ohne Kostenbeteiligung des Versicherten zu gewähren habe (im Fall der Inanspruchnahme eines Wahlzahnarztes unter Bedachtnahme auf § 131 Abs 1 ASVG), hat keine gesetzliche Grundlage. § 153 Abs 1 ASVG differenziert nicht unter diesem Gesichtspunkt. Auch eine als untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Versicherten erbrachte Zahnbehandlung ist eine Zahnbehandlung, die nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung zu gewähren ist. Schließlich sind Kieferregulierungen ohnehin von gesetzeswegen nur zu gewähren, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Keine Stütze findet die Auffassung des Berufungsgerichts in der von ihm genannten Entscheidung des Senats SSV-NF 12/58. Wenn dort auch ausgeführt wurde, Voraussetzung für einen über die übliche Zahnbehandlung hinausgehenden Kostenersatz sei, dass diese Kosten jedenfalls medizinisch indiziert gewesen seien, so wurde doch ausgesprochen, dass es sich um eine Zahnbehandlung nach § 153 Abs 1 ASVG handelt, und auf die Satzung des dort beklagten Krankenversicherungsträgers Bezug genommen. Festgestellt, aber auch unbestritten (ON 9, S 2 sowie im Rekurs S 4) ist, dass die Kieferregulierungen (kieferorthopädischen Behandlungen) zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen der Töchter der Klägerin notwendig und damit als Maßnahme einer Heilung oder Linderung einer umfassenden Gesundheitsstörung geeignet waren. Daher bedarf es zu diesem Thema der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht. Auch die zu diesem Thema ergänzend getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus diesem Grund unerheblich. Das Erstgericht hat die satzungsmäßigen Grundlagen seiner Entscheidung nicht genannt; das Berufungsgericht ließ diese Frage unerörtert.Die Auffassung des Berufungsgerichts, seien Zahnbehandlung und Kieferregulierung ein untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Versicherten, dann seien darauf allein die Bestimmungen der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, weil es sich in einem solchen Fall um eine den üblichen Rahmen sprengende Zahnbehandlung handle, sodass der Krankenversicherungsträger die Zahnbehandlung ohne Kostenbeteiligung des Versicherten zu gewähren habe (im Fall der Inanspruchnahme eines Wahlzahnarztes unter Bedachtnahme auf Paragraph 131, Absatz eins, ASVG), hat keine gesetzliche Grundlage. Paragraph 153, Absatz eins, ASVG differenziert nicht unter diesem Gesichtspunkt. Auch eine als untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Versicherten erbrachte Zahnbehandlung ist eine Zahnbehandlung, die nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung zu gewähren ist. Schließlich sind Kieferregulierungen ohnehin von gesetzeswegen nur zu gewähren, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Keine Stütze findet die Auffassung des Berufungsgerichts in der von ihm genannten Entscheidung des Senats SSV-NF 12/58. Wenn dort auch ausgeführt wurde, Voraussetzung für einen über die übliche Zahnbehandlung hinausgehenden Kostenersatz sei, dass diese Kosten jedenfalls medizinisch indiziert gewesen seien, so wurde doch ausgesprochen, dass es sich um eine Zahnbehandlung nach Paragraph 153, Absatz eins, ASVG handelt, und auf die Satzung des dort beklagten Krankenversicherungsträgers Bezug genommen. Festgestellt, aber auch unbestritten (ON 9, S 2 sowie im Rekurs S 4) ist, dass die Kieferregulierungen (kieferorthopädischen Behandlungen) zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen der Töchter der Klägerin notwendig und damit als Maßnahme einer Heilung oder Linderung einer umfassenden Gesundheitsstörung geeignet waren. Daher bedarf es zu diesem Thema der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht. Auch die zu diesem Thema ergänzend getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus diesem Grund unerheblich. Das Erstgericht hat die satzungsmäßigen Grundlagen seiner Entscheidung nicht genannt; das Berufungsgericht ließ diese Frage unerörtert.
Am 1. 7. 1995 trat die in der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 1995, Amtliche Verlautbarung Nr 60/1995, kundgemachte Satzung der Beklagten (Satzung 1995) in Kraft. Gleichzeitig wurde die bisher geltende Satzung 1982, kundgemacht in Soziale Sicherheit 1983, Amtliche Verlautbarung Nr 80/1983, in der Fassung der Änderung Soziale Sicherheit 1994, Amtliche Verlautbarung Nr 105/1994, aufgehoben (§ 49 Abs 1 Satzung 1995). Nach § 49 Abs 2 Satzung 1995 ist die aufgehobene Satzung jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmung steht mit § 127 ASVG in Einklang, der anordnet, dass durch eine Satzungsänderung für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden kann. Der Senat hat in seiner - Zahnersatz betreffenden - Entscheidung SSV-NF 11/96 = ZAS 1998, 86 unter Bezugnahme auf § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ausgesprochen, dass bei einer Zahnbehandlung - wie bei jeder anderen Krankenbehandlung - der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt der Notwendigkeit der Kranken(Zahn)behandlung anzunehmen sei. Er erachtete es als sach- und normgerecht, in einem solchen Fall den Versicherungsfall - damit auch im Sinn der - mit der oben zitierten übereinstimmenden - Übergangsbestimmung der Satzung der dort beklagten Partei - mit dem faktischen Beginn der Behandlung anzusetzen. Das Abstellen auf den Beginn der Behandlungsbedürftigkeit sei nämlich nicht sachgerecht, weil es diesfalls nicht nur zu beträchtlichen Rückwirkungen alten Rechts käme, sondern es auch gegebenenfalls beweismäßig problematisch und damit letztlich auch im Ergebnis nicht befriedigend wäre. Den Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Behandlungsbeginn gleichzusetzen, ermögliche hingegen eine klare zeitliche Abgrenzung in der Rechtsanwendung und damit für den Versicherungsträger, den betroffenen Versicherten und schließlich auch die Gerichte im Rahmen ihrer sukzessiven Zuständigkeit eine klare sachliche wie rechtliche Zuordnung.Am 1. 7. 1995 trat die in der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 1995, Amtliche Verlautbarung Nr 60 aus 1995,, kundgemachte Satzung der Beklagten (Satzung 1995) in Kraft. Gleichzeitig wurde die bisher geltende Satzung 1982, kundgemacht in Soziale Sicherheit 1983, Amtliche Verlautbarung Nr 80 aus 1983,, in der Fassung der Änderung Soziale Sicherheit 1994, Amtliche Verlautbarung Nr 105 aus 1994,, aufgehoben (Paragraph 49, Absatz eins, Satzung 1995). Nach Paragraph 49, Absatz 2, Satzung 1995 ist die aufgehobene Satzung jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmung steht mit Paragraph 127, ASVG in Einklang, der anordnet, dass durch eine Satzungsänderung für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden kann. Der Senat hat in seiner - Zahnersatz betreffenden - Entscheidung SSV-NF 11/96 = ZAS 1998, 86 unter Bezugnahme auf Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausgesprochen, dass bei einer Zahnbehandlung - wie bei jeder anderen Krankenbehandlung - der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt der Notwendigkeit der Kranken(Zahn)behandlung anzunehmen sei. Er erachtete es als sach- und normgerecht, in einem solchen Fall den Versicherungsfall - damit auch im Sinn der - mit der oben zitierten übereinstimmenden - Übergangsbestimmung der Satzung der dort beklagten Partei - mit dem faktischen Beginn der Behandlung anzusetzen. Das Abstellen auf den Beginn der Behandlungsbedürftigkeit sei nämlich nicht sachgerecht, weil es diesfalls nicht nur zu beträchtlichen Rückwirkungen alten Rechts käme, sondern es auch gegebenenfalls beweismäßig problematisch und damit letztlich auch im Ergebnis nicht befriedigend wäre. Den Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Behandlungsbeginn gleichzusetzen, ermögliche hingegen eine klare zeitliche Abgrenzung in der Rechtsanwendung und damit für den Versicherungsträger, den betroffenen Versicherten und schließlich auch die Gerichte im Rahmen ihrer sukzessiven Zuständigkeit eine klare sachliche wie rechtliche Zuordnung.
Binder, ZAS 1998, 89 f, kritisiert in seinem Kommentar zu dieser Entscheidung das Abstellen auf den Beginn der Behandlung. Für die Fälle einer chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung sei - wegen ihrer Nähe zur Krankenbehandlung im Sinn des § 133 ASVG - der Versicherungsfall der Krankheit heranzuziehen und für dessen Eintritt der Zeitpunkt der Behandlungsbedürftigkeit gemäß § 120 Abs 1 Z 1 ASVG unverfälscht zugrundezulegen. Letzteres werde wohl auch für Kieferregulierungen maßgebend sein, wenn sie zur unmittelbaren Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen notwendig seien. Kletter, SozSi 1998, 220 ff, hingegen meint in seiner Entscheidungsbesprechung, für den Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behandlungsbedürftigkeit eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands an. Die Definition des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG beziehe sich ausschließlich auf den Versicherungsfall der Krankheit, für den die vorgesehenen Leistungen in § 117 Z 2 ASVG taxativ aufgezählt seien. Zahnbehandlung und Zahnersatz fielen nicht darunter. Für diese Leistungen gebe es keinen eigenen Versicherungsfall und sei der Stichtag (zur Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen) aus sämtlichen Bestimmungen über die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen zu bestimmen, grundsätzlich mit der Inanspruchnahme oder Antragstellung.Binder, ZAS 1998, 89 f, kritisiert in seinem Kommentar zu dieser Entscheidung das Abstellen auf den Beginn der Behandlung. Für die Fälle einer chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung sei - wegen ihrer Nähe zur Krankenbehandlung im Sinn des Paragraph 133, ASVG - der Versicherungsfall der Krankheit heranzuziehen und für dessen Eintritt der Zeitpunkt der Behandlungsbedürftigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unverfälscht zugrundezulegen. Letzteres werde wohl auch für Kieferregulierungen maßgebend sein, wenn sie zur unmittelbaren Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen notwendig seien. Kletter, SozSi 1998, 220 ff, hingegen meint in seiner Entscheidungsbesprechung, für den Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behandlungsbedürftigkeit eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands an. Die Definition des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beziehe sich ausschließlich auf den Versicherungsfall der Krankheit, für den die vorgesehenen Leistungen in Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG taxativ aufgezählt seien. Zahnbehandlung und Zahnersatz fielen nicht darunter. Für diese Leistungen gebe es keinen eigenen Versicherungsfall und sei der Stichtag (zur Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen) aus sämtlichen Bestimmungen über die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen zu bestimmen, grundsätzlich mit der Inanspruchnahme oder Antragstellung.
Die Kritik an der in SSV-NF 11/96 vertretenen Auffassung über den Eintritt des Versicherungsfall bei einer Zahnbehandlung zwingt im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen nicht zu einer neuerlichen Befassung mit dieser Frage.
In Bezug auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nach dem 1. 8. 1996 und im Jahr 1997 von der Tochter Bernadette in Anspruch genommenen zahnärztlichen Leistungen „Aufbau mit Höckerdeckung" ist die Frage, ob diese Zahnbehandlungen zu einem schon 1994 eingetretenen Versicherungsfall zu zählen sind, nicht von Relevanz. Denn diese Leistung der konservierenden Zahnbehandlung ist sowohl nach der Satzung 1982 (§ 32 Abs 1 lit b, § 34 iVm der Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die gemäß § 30 des Gesamtvertrags einen Bestandteil dieses Vertrags bildet [PosNr 9 des Honorartarifs für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung]) als auch nach der Satzung 1995 (§ 32 Abs 1, § 33 Abs iVm Anhang I PosNr 9) als vertragsärztliche Leistung vorgesehen. Dem Vertragsarzt war diese Leistung nach der Honorarordnung im Jahr 1996 mit 658 S und im Jahr 1997 mit 665 S zu vergüten. Für den Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes bestimmt § 131 Abs 1 ASVG in der am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Fassung (§ 564 Abs 1 ASVG idF 53. Novelle zum ASVG, BGBl 1996/411), dass dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrags, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, gebührt. Diese Norm ist verfassungsgemäß (VfGH 18. 3. 2000, G 24/98 ua, V 38/98 ua, = VfSlg 15.787/2000 = SozSi 2000, 738). Ist dem Anspruchsberechtigten vom Krankenversicherungsträger auch Umsatzsteuer rückzuvergüten, ist sie auf den tatsächlichen Kostenersatz und nicht auf das vom Versicherten bezahlte Honorar bezogen (ausführlich 10 ObS 262/92). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der gemäß Honorarnote vom 17. 10. 1996 erbrachten Leistung konnte somit nicht den ihr von der beklagten Partei bezahlten Betrag (80 vH von 658 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) übersteigen. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind seit 1. 1. 1997 umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 19 iVm § 29 Abs 5 UStG 1994) Demgemäß ist in der Honorarnote vom 29. 9. 1997 des Wahlarztes Umsatzsteuer nicht enthalten. 80 vH des für die Leistung vorgesehenen Vertragstarifs wurden der Beklagten von der Klägerin erstattet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht, sodass auch diese Teile des Klagebegehrens abzuweisen sind.In Bezug auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nach dem 1. 8. 1996 und im Jahr 1997 von der Tochter Bernadette in Anspruch genommenen zahnärztlichen Leistungen „Aufbau mit Höckerdeckung" ist die Frage, ob diese Zahnbehandlungen zu einem schon 1994 eingetretenen Versicherungsfall zu zählen sind, nicht von Relevanz. Denn diese Leistung der konservierenden Zahnbehandlung ist sowohl nach der Satzung 1982 (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 34, in Verbindung mit der Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die gemäß Paragraph 30, des Gesamtvertrags einen Bestandteil dieses Vertrags bildet [PosNr 9 des Honorartarifs für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung]) als auch nach der Satzung 1995 (Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Abs in Verbindung mit Anhang römisch eins PosNr 9) als vertragsärztliche Leistung vorgesehen. Dem Vertragsarzt war diese Leistung nach der Honorarordnung im Jahr 1996 mit 658 S und im Jahr 1997 mit 665 S zu vergüten. Für den Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes bestimmt Paragraph 131, Absatz eins, ASVG in der am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Fassung (Paragraph 564, Absatz eins, ASVG in der Fassung 53. Novelle zum ASVG, BGBl 1996/411), dass dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrags, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, gebührt. Diese Norm ist verfassungsgemäß (VfGH 18. 3. 2000, G 24/98 ua, römisch fünf 38/98 ua, = VfSlg 15.787 aus 2000, = SozSi 2000, 738). Ist dem Anspruchsberechtigten vom Krankenversicherungsträger auch Umsatzsteuer rückzuvergüten, ist sie auf den tatsächlichen Kostenersatz und nicht auf das vom Versicherten bezahlte Honorar bezogen (ausführlich 10 ObS 262/92). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der gemäß Honorarnote vom 17. 10. 1996 erbrachten Leistung konnte somit nicht den ihr von der beklagten Partei bezahlten Betrag (80 vH von 658 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) übersteigen. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind seit 1. 1. 1997 umsatzsteuerfrei (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, UStG 1994) Demgemäß ist in der Honorarnote vom 29. 9. 1997 des Wahlarztes Umsatzsteuer nicht enthalten. 80 vH des für die Leistung vorgesehenen Vertragstarifs wurden der Beklagten von der Klägerin erstattet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht, sodass auch diese Teile des Klagebegehrens abzuweisen sind.
Bei Carolina wurde die Kieferregulierung zur Abwendung bestehender Gesundheitsstörungen bereits 1994 begonnen und dauerte über den 1. 7. 1995 hinaus fort. War die kieferorthopäische Behandlungsbedürftigkeit (Kieferregulierung) nach den Feststellungen weiter gegeben, so stellen die Behandlungsmaßnahmen, denen zudem ein bewilligter Behandlungsplan zu Grunde lag, infolge ihres medizinischen Zusammenhangs einen einheitlichen Versicherungsfall dar (Binder, ZAS 1998, 90), sodass auf die Kieferregulierung die Satzung 1982 anzuwenden ist. Die Frage, ob die kieferorthopädischen Behandlungen Bernadettes einen einheitlichen Versicherungsfall bilden oder ob die erst im Oktober 1996 begonnene Kieferregulierung von den vorigen, 1994 begonnenen Behandlungen der Funktionsstörungen der Kiefer zu trennen ist, kann - wie gezeigt werden wird - auf sich beruhen. Sowohl die Satzung 1982, die in Bezug auf die Behandlungen der Töchter der Klägerin im Jahr 1994 jedenfalls anzuwenden ist, als auch die Satzung 1995 der Beklagten sehen vor, dass Kieferregulierungen von der Kasse als Sachleistung gewährt (erbracht) werden und hiebei vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen in der im Anhang festgesetzten Höhe zu entrichten sind und - insoweit die Gewährung als Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag (mit den Zahnbehandlern) nicht in Betracht kommt (möglich ist) - von der Kasse Zuschüsse geleistet werden, deren Höhe im Anhang zur Satzung geregelt ist (§ 35 Satzung 1982; § 34 Satzung 1995).Bei Carolina wurde die Kieferregulierung zur Abwendung bestehender Gesundheitsstörungen bereits 1994 begonnen und dauerte über den 1. 7. 1995 hinaus fort. War die kieferorthopäische Behandlungsbedürftigkeit (Kieferregulierung) nach den Feststellungen weiter gegeben, so stellen die Behandlungsmaßnahmen, denen zudem ein bewilligter Behandlungsplan zu Grunde lag, infolge ihres medizinischen Zusammenhangs einen einheitlichen Versicherungsfall dar (Binder, ZAS 1998, 90), sodass auf die Kieferregulierung die Satzung 1982 anzuwenden ist. Die Frage, ob die kieferorthopädischen Behandlungen Bernadettes einen einheitlichen Versicherungsfall bilden oder ob die erst im Oktober 1996 begonnene Kieferregulierung von den vorigen, 1994 begonnenen Behandlungen der Funktionsstörungen der Kiefer zu trennen ist, kann - wie gezeigt werden wird - auf sich beruhen. Sowohl die Satzung 1982, die in Bezug auf die Behandlungen der Töchter der Klägerin im Jahr 1994 jedenfalls anzuwenden ist, als auch die Satzung 1995 der Beklagten sehen vor, dass Kieferregulierungen von der Kasse als Sachleistung gewährt (erbracht) werden und hiebei vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen in der im Anhang festgesetzten Höhe zu entrichten sind und - insoweit die Gewährung als Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag (mit den Zahnbehandlern) nicht in Betracht kommt (möglich ist) - von der Kasse Zuschüsse geleistet werden, deren Höhe im Anhang zur Satzung geregelt ist (Paragraph 35, Satzung 1982; Paragraph 34, Satzung 1995).
Im Anhang 1 der Satzung 1982 wird nach der Überschrift "Zuzahlungen bzw Zuschüsse bei Gewährung von Zahnersatz sowie von Kieferregulierungen (zu den §§ 35, 36 Abs 6 und 37 Abs 5 der Satzung)" im Abs 1 bestimmt, dass die Zuzahlung der Versicherten bzw Angehörigen zu den Kosten von kieferorthopädischen Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte bei vertraglichen Leistungen pro Behandlungsjahr 50 % der mit den Vertragszahnärzten (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze beträgt. Gemäß Abs 2 des Anhangs 1 der Satzung 1982 gewährt die Kasse zu kieferorthopädischen Behandlungen, für die keine Tarifsätze vereinbart sind, für Versicherte bzw Angehörige einen Zuschuss, der pro Behandlungsjahr 50 % der nachgewiesenen Behandlungskosten, höchstens jedoch den Kassenanteil der nach Abs 1 jeweils vereinbarten Tarifsätze beträgt.Im Anhang 1 der Satzung 1982 wird nach der Überschrift "Zuzahlungen bzw Zuschüsse bei Gewährung von Zahnersatz sowie von Kieferregulierungen (zu den Paragraphen 35, 36, Absatz 6 und 37 Absatz 5, der Satzung)" im Absatz eins, bestimmt, dass die Zuzahlung der Versicherten bzw Angehörigen zu den Kosten von kieferorthopädischen Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte bei vertraglichen Leistungen pro Behandlungsjahr 50 % der mit den Vertragszahnärzten (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze beträgt. Gemäß Absatz 2, des Anhangs 1 der Satzung 1982 gewährt die Kasse zu kieferorthopädischen Behandlungen, für die keine Tarifsätze vereinbart sind, für Versicherte bzw Angehörige einen Zuschuss, der pro Behandlungsjahr 50 % der nachgewiesenen Behandlungskosten, höchstens jedoch den Kassenanteil der nach Absatz eins, jeweils vereinbarten Tarifsätze beträgt.
§ 37 Abs 5 Satzung 1982 normiert, dass bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) der Kostenersatz in der Höhe des Betrags gewährt wird, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre. Soweit zu den Kosten der Kieferregulierung lediglich die Gewährung von Zuschüssen vorgesehen ist, werden als Kostenersatz im Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes (eines Wahldentisten, einer Wahleinrichtung) die Zuschüsse in der im Anhang der Satzung bestimmten Höhe, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten gewährt.Paragraph 37, Absatz 5, Satzung 1982 normiert, dass bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) der Kostenersatz in der Höhe des Betrags gewährt wird, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre. Soweit zu den Kosten der Kieferregulierung lediglich die Gewährung von Zuschüssen vorgesehen ist, werden als Kostenersatz im Fall der Inanspruchnahme eines Wahlarztes (eines Wahldentisten, einer Wahleinrichtung) die Zuschüsse in der im Anhang der Satzung bestimmten Höhe, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten gewährt.
Gemäß Anhang 1 Punkt II. 1. der Satzung 1995 werden entsprechend der Honorarordnung für Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw Vertragsdentisten als Sachleistung kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr erbracht. Im Anhang 5 der Satzung 1995 findet sich die Regelung über Zuzahlungen bzw Zuschüsse bei Kieferregulierungen, die inhaltlich derjenigen in der Satzung 1982 entspricht. Gemäß § 33 Abs 3 Satzung 1995 in der Stammfassung werden mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen, die über den Leistungsumfang der Anhänge 1 und 2 hinausgehen, von der Kasse nur insoweit erbracht, als sie in Vertragseinrichtungen vertraglich geregelt sind (Anhang 3). Werden solche Leistungen außerhalb einer Vertragseinrichtung erbracht, leistet die Kasse eine Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Vertragstarifes, wenn der Leistungserbringer dieselben Qualitätsvoraussetzungen (Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, apparative und personelle Ausstattung) wie die Vertragseinrichtung hat. Nach Anhang 3 der Satzung 1995 in der Stammfassung wird für medizinische Sonderfälle entsprechend den Tarifen, die im Anhang zum Vertrag der Kasse mit der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (künftig: „Klinik") jeweils vorgesehen sind, und unter den im Vertrag dafür festgelegten Voraussetzungen ua die Leistung PosNr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" als Sachleistung erbracht. Gemäß Teil II § 1 Abs 3 des am 1. 1. 1996 in Kraft getretenen, auf unbestimmte Zeit geschlossenen und zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbaren Vertrags mit der Klinik gelten für Pos 377 "Kieferorthopädie festsitzend" Teil I, § 5 sowie die Erläuterungen in Anlage 7 sinngemäß. Nach Teil I § 5 Abs 1 der Verträge gewährt die Kasse den Versicherten kieferorthopädische Behandlung (auf der Basis abnehmbarer Geräte) in satzungsgemäßer Höhe, wenn die Kieferregulierung zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr sind sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Eine über den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinausgehende Aufzahlung für die vertraglichen Leistungen darf nicht eingehoben werden (Teil I § 5 Abs 3 und Punkt 4. der Erläuterungen in Anlage 7). Nach dem ab 1. 1. 1996 gültigen Tarif beträgt der Tarifsatz für Pos. Nr 201 "Kieferorthopädie (abnehmbares Gerät) 1 Jahr" 9.500 S und für Pos. Nr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" 10.500 S, wovon in beiden Fällen je die Hälfte auf die Kasse und den Anspruchsberechtigten entfallen (Anlagen 3 und 4 des Vertrags).Gemäß Anhang 1 Punkt römisch zwei. 1. der Satzung 1995 werden entsprechend der Honorarordnung für Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw Vertragsdentisten als Sachleistung kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr erbracht. Im Anhang 5 der Satzung 1995 findet sich die Regelung über Zuzahlungen bzw Zuschüsse bei Kieferregulierungen, die inhaltlich derjenigen in der Satzung 1982 entspricht. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Satzung 1995 in der Stammfassung werden mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen, die über den Leistungsumfang der Anhänge 1 und 2 hinausgehen, von der Kasse nur insoweit erbracht, als sie in Vertragseinrichtungen vertraglich geregelt sind (Anhang 3). Werden solche Leistungen außerhalb einer Vertragseinrichtung erbracht, leistet die Kasse eine Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Vertragstarifes, wenn der Leistungserbringer dieselben Qualitätsvoraussetzungen (Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, apparative und personelle Ausstattung) wie die Vertragseinrichtung hat. Nach Anhang 3 der Satzung 1995 in der Stammfassung wird für medizinische Sonderfälle entsprechend den Tarifen, die im Anhang zum Vertrag der Kasse mit der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (künftig: „Klinik") jeweils vorgesehen sind, und unter den im Vertrag dafür festgelegten Voraussetzungen ua die Leistung PosNr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" als Sachleistung erbracht. Gemäß Teil römisch zwei Paragraph eins, Absatz 3, des am 1. 1. 1996 in Kraft getretenen, auf unbestimmte Zeit geschlossenen und zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbaren Vertrags mit der Klinik gelten für Pos 377 "Kieferorthopädie festsitzend" Teil römisch eins, Paragraph 5, sowie die Erläuterungen in Anlage 7 sinngemäß. Nach Teil römisch eins Paragraph 5, Absatz eins, der Verträge gewährt die Kasse den Versicherten kieferorthopädische Behandlung (auf der Basis abnehmbarer Geräte) in satzungsgemäßer Höhe, wenn die Kieferregulierung zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr sind sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Eine über den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinausgehende Aufzahlung für die vertraglichen Leistungen darf nicht eingehoben werden (Teil römisch eins Paragraph 5, Absatz 3 und Punkt 4. der Erläuterungen in Anlage 7). Nach dem ab 1. 1. 1996 gültigen Tarif beträgt der Tarifsatz für Pos. Nr 201 "Kieferorthopädie (abnehmbares Gerät) 1 Jahr" 9.500 S und für Pos. Nr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" 10.500 S, wovon in beiden Fällen je die Hälfte auf die Kasse und den Anspruchsberechtigten entfallen (Anlagen 3 und 4 des Vertrags).
Mit der 1. Änderung der Satzung 1995, kundgemacht am 19. 2. 1996 in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 28/1996, wurde der Anhang 3 der Satzung neugefasst. Die Position Nr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" scheint darin nicht mehr auf. Gemäß dem eingefügten § 50 Abs 1 Satzung 1995 tritt die Neufassung des Anhangs 3 an dem Tag, der auf den Tag der Kundmachung folgt, in Kraft. Da die kieferorthopädische Behandlung auf Basis festsitzender Geräte bei Bernadette erst im Herbst 1996 begann, kam für sie eine satzungsmäßige Leistung "Kieferorthopädie festsitzend" nicht mehr in Betracht, sodass bei ihr hinsichtlich der Kieferregulierung die Anwendung der Satzung 1982 und der Satzung 1995 zum gleichen Ergebnis führen.Mit der 1. Änderung der Satzung 1995, kundgemacht am 19. 2. 1996 in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 28 aus 1996,, wurde der Anhang 3 der Satzung neugefasst. Die Position Nr 377 „Kieferorthopädie festsitzend" scheint darin nicht mehr auf. Gemäß dem eingefügten Paragraph 50, Absatz eins, Satzung 1995 tritt die Neufassung des Anhangs 3 an dem Tag, der auf den Tag der Kundmachung folgt, in Kraft. Da die kieferorthopädische Behandlung auf Basis festsitzender Geräte bei Bernadette erst im Herbst 1996 begann, kam für sie eine satzungsmäßige Leistung "Kieferorthopädie festsitzend" nicht mehr in Betracht, sodass bei ihr hinsichtlich der Kieferregulierung die Anwendung der Satzung 1982 und der Satzung 1995 zum gleichen Ergebnis führen.
Gemäß § 32 Abs 7 Satz 1 Satzung 1995 in der Stammfassung werden Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) in der Höhe des Betrags erstattet, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Soweit zu einzelnen Leistungen lediglich Zuschüsse vorgesehen sind, werden nach Satz 2 dieses Absatzes für die Behandlung eines Wahlzahnarztes (eines Wahldentisten, einer Wahleinrichtung) die Zuschüsse in der im Anhang zur Satzung bestimmten Höhe geleistet, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. § 32 Abs 7 Satz 1 Satzung 1995 wurde durch die 3. Änderung der Satzung 1995 dahin geändert, dass die Kostenerstattung mit 80 % des Betrags, der bei Inspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden gewesen wäre, begrenzt wurde. Diese Neufassung ist am 1. 8. 1996 in Kraft getreten; die alte Fassung ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. 8. 1996 verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (§ 52 idF der 3. Änderung der Satzung 1995, die am 30. 8. 1996 in Sozialer Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 81/1996, kundgemacht wurde).Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, Satz 1 Satzung 1995 in der Stammfassung werden Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahldentisten, Wahleinrichtungen) in der Höhe des Betrags erstattet, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Soweit zu einzelnen Leistungen lediglich Zuschüsse vorgesehen sind, werden nach Satz 2 dieses Absatzes für die Behandlung eines Wahlzahnarztes (eines Wahldentisten, einer Wahleinrichtung) die Zuschüsse in der im Anhang zur Satzung bestimmten Höhe geleistet, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Paragraph 32, Absatz 7, Satz 1 Satzung 1995 wurde durch die 3. Änderung der Satzung 1995 dahin geändert, dass die Kostenerstattung mit 80 % des Betrags, der bei Inspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden gewesen wäre, begrenzt wurde. Diese Neufassung ist am 1. 8. 1996 in Kraft getreten; die alte Fassung ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. 8. 1996 verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (Paragraph 52, in der Fassung der 3. Änderung der Satzung 1995, die am 30. 8. 1996 in Sozialer Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 81 aus 1996,, kundgemacht wurde).
Gemäß § 41 Abs 1 des zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beklagte mit deren Zustimmung geschlossenen Gesamtvertrags (§§ 338, 341, 342 ASVG) wird die Durchführung der vertragsärztlichen Zahnbehandlung und des Zahnersatzes sowie der kieferorthopädischen Behandlung in einer Sonderregelung vereinbart, die vom Gesamtvertrag abweichende Bestimmungen enthalten kann. Nach § 42 Abs 2 Satz 1 des Gesamtvertrags ist die Sonderregelung ein Bestandteil des Gesamtvertrags. Die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 Abs 1 des Gesamtvertrags durch die Honorarordnung geregelt, die einen Bestandteil des Gesamtvertrags bildet und insbesondere das Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungen und die Grundsätze über deren Honorierung enthält. Eine für den vorliegenden Fall relevante Abweichung von § 30 des Gesamtvertrags enthält die Sonderregelung für Vertragszahnärzte nicht. Diese bestimmt, dass die Zahnbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss und nach Maßgabe der Honorarordnung alle Leistungen zu umfassen hat, die auf Grund der zahnärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel durchgeführt werden können. In den Honorarordnungen für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die Jahre 1994, 1995 und 1996 wird unter Punkt I „Allgemeines" bestimmt, dass die Honorierung der Vertragsfachärzte auf Grund der in dieser Honorarordnung angeführten Tarife nach Einzelleistungen unter Bedachtnahme auf die folgenden Erläuterungen zu den Tarifen für konservierend-chirurgische und prothetische Zahnbehandlung sowie für kieferorthopädische Behandlungen erfolgt, in der Honorarordnung nicht vorgesehene Leistungen nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Tätigkeit sind, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nötigen Materialien, Medikamente usw mit den jeweiligen Tarifen der Honorarordnung, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, und die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen mit der Honorierung für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten sind. Die Honorarordnungen der genannten Jahre sehen für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr einen Pauschaltarif vor, der ab 1. 1. 1994 9.040 S, ab 1. 1. 1995 9.300 S und ab 1. 1. 1996 9.500 S beträgt. In den Erläuterungen zu diesem Honorartarif wird ausgeführt, dass mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten sind und eine über den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinausgehende Aufzahlung für vertragliche Leistungen nicht eingehoben werden darf. Kieferorthopädische Behandlungen auf Basis festsitzender Geräte sind in den Honorarordnungen nicht geregelt. Die Leistungen „Funktionsanalyse" und „Elektronische Axiographie inklusive Befundung" enthält die Honorarordnung 1994 nicht. Der Honorartarif 1994 für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung sieht für das Einschleifen des natürlichen Gebisses 48 S, für die Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel 1.165 S und für die Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtenfernung, Wundbehandlung uä) in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant 67 S vor. Eine Leistungsposition „Operative Freilegung eines retinierten Zahnes" kennt der Honorartarif nicht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beklagte mit deren Zustimmung geschlossenen Gesamtvertrags (Paragraphen 338, 341, 342, ASVG) wird die Durchführung der vertragsärztlichen Zahnbehandlung und des Zahnersatzes sowie der kieferorthopädischen Behandlung in einer Sonderregelung vereinbart, die vom Gesamtvertrag abweichende Bestimmungen enthalten kann. Nach Paragraph 42, Absatz 2, Satz 1 des Gesamtvertrags ist die Sonderregelung ein Bestandteil des Gesamtvertrags. Die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit wird gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Gesamtvertrags durch die Honorarordnung geregelt, die einen Bestandteil des Gesamtvertrags bildet und insbesondere das Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungen und die Grundsätze über deren Honorierung enthält. Eine für den vorliegenden Fall relevante Abweichung von Paragraph 30, des Gesamtvertrags enthält die Sonderregelung für Vertragszahnärzte nicht. Diese bestimmt, dass die Zahnbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss und nach Maßgabe der Honorarordnung alle Leistungen zu umfassen hat, die auf Grund der zahnärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel durchgeführt werden können. In den Honorarordnungen für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die Jahre 1994, 1995 und 1996 wird unter Punkt römisch eins „Allgemeines" bestimmt, dass die Honorierung der Vertragsfachärzte auf Grund der in dieser Honorarordnung angeführten Tarife nach Einzelleistungen unter Bedachtnahme auf die folgenden Erläuterungen zu den Tarifen für konservierend-chirurgische und prothetische Zahnbehandlung sowie für kieferorthopädische Behandlungen erfolgt, in der Honorarordnung nicht vorgesehene Leistungen nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Tätigkeit sind, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nötigen Materialien, Medikamente usw mit den jeweiligen Tarifen der Honorarordnung, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, und die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen mit der Honorierung für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten sind. Die Honorarordnungen der genannten Jahre sehen für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr einen Pauschaltarif vor, der ab 1. 1. 1994 9.040 S, ab 1. 1. 1995 9.300 S und ab 1. 1. 1996 9.500 S beträgt. In den Erläuterungen zu diesem Honorartarif wird ausgeführt, dass mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten sind und eine über den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinausgehende Aufzahlung für vertragliche Leistungen nicht eingehoben werden darf. Kieferorthopädische Behandlungen auf Basis festsitzender Geräte sind in den Honorarordnungen nicht geregelt. Die Leistungen „Funktionsanalyse" und „Elektronische Axiographie inklusive Befundung" enthält die Honorarordnung 1994 nicht. Der Honorartarif 1994 für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung sieht für das Einschleifen des natürlichen Gebisses 48 S, für die Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel 1.165 S und für die Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtenfernung, Wundbehandlung uä) in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant 67 S vor. Eine Leistungsposition „Operative Freilegung eines retinierten Zahnes" kennt der Honorartarif nicht.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung, ob - wie es der Standpunkt der Beklagten ist - die in der Honorarnote vom 28. 9. 1994 verrechneten Leistungen der chirurgischen Zahnbehandlung, die nach den Feststellungen notwendige Voraussetzung der Kieferregulierung waren, als Nebenleistungen von der Hauptleistung Kieferregulierung umfasst und daher nicht gesondert abgeltungsfähig sind (vgl SSV-NF 3/48):Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung, ob - wie es der Standpunkt der Beklagten ist - die in der Honorarnote vom 28. 9. 1994 verrechneten Leistungen der chirurgischen Zahnbehandlung, die nach den Feststellungen notwendige Voraussetzung der Kieferregulierung waren, als Nebenleistungen von der Hauptleistung Kieferregulierung umfasst und daher nicht gesondert abgeltungsfähig sind vergleiche SSV-NF 3/48):
Die Kostenerstattung für die Leistungen "Einschleifen des natürlichen Gebisses" und "Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen" wäre mit der Höhe der entsprechenden Vertragsarzttarife beschränkt (48 S + 67 S + 67 S = 182 S). Der Senat vertritt - im übrigen bestärkt durch jüngere Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - in seiner neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass Kostenzuschüsse für Leistungen hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, sich jedenfalls an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren hat. Damit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einem Kostenersatz nach "Marktpreisen", der auch in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs erwogen, jedoch niemals tatsächlich zugesprochen wurde (zB SSV-NF 6/114; SSV-NF 12/58), eine Absage erteilt (SSV-NF 14/45 und 89). Nach den Umständen des Falls käme für die Leistung "Operative Freilegung eines retinierten Zahnes" als vergleichbare tarifliche Position die Vertragsleistung "Entfernung eines retinierten Zahnes ..." in Betracht, die 1994 mit 1.165 S vergütet wurde. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die chirurgische Zahnbehandlung würde sich somit auf 1.347 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer = 1.616,40 S belaufen. Die Beklagte gewährte für die in der genannten Honorarnote verrechnete kieferorthopädische Behandlung auf der Basis festsitzender Geräte den satzungsmäßigen Zuschuss von 4.520 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und nach den Feststellungen "für diese Honorarnote" aus dem Unterstützungsfonds eine Zahlung von 11.000 S. Eine Widmung dieser Zahlung auf bestimmte Leistungen in dieser Honorarnote wurde weder behauptet noch festgestellt. Es hat daher eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden (SSV-NF 6/114). Diese führt unter Bedachtnahme auf den satzungsmäßigen Zuschuss zu dem Ergebnis, dass von der Zahlung aus dem Unterstützungfond etwa 2.444 S auf die chirurgische Zahnbehandlung entfallen ([22.800 S -
5.424 S] : 4.965,6 S ~ 3,5 : 1; 11.000 S : 4,5 ~ 2.444 S), womit allenfalls zustehende Kosten erstattet wären.
Die in der Honorarnote vom 30. 5. 1994 verrechneten Kosten für "Funktionsananlyse" und "elektronische Axiographie inklusive Befundung" (6.000 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) könnten als kieferorthopädische Behandlung nach der Satzung mit der Hälfte zu erstatten sein. Diese allenfalls in dieser Höhe (3.600 S) zu erstattenden Kosten sind mit der festgestellten Zahlung von 4.000 S aus dem Unterstützungsfonds abgegolten.
Nebenleistungen werden grundsätzlich von der Tarifposition der Hauptleistung umfasst und sind daher nicht gesondert abgeltungsfähig (SSV-NF 3/48). § 131 Abs 1 letzter Satz ASVG bestimmt im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung durch einen Wahlarzt, dass die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen hat, wenn die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt wird. Die außervertragliche, für die darauffolgende Kieferregulierung bei Bernadette vorgenommene Leistung "Studienmodelle inklusive Vermessung und Modellanalyse" (Honorarnote vom 25. 9. 1996 über 1.080 S) ist als Nebenleistung zur Kieferregulierung (auf Basis festsitzender Geräte) von dem hiefür nach der Satzung für die Kieferregulierung (Honorarnote vom 22. 10. 1996) von der Beklagten gewährten pauschalen Zuschuss umfasst und daher von der Beklagten nicht zu vergüten.Nebenleistungen werden grundsätzlich von der Tarifposition der Hauptleistung umfasst und sind daher nicht gesondert abgeltungsfähig (SSV-NF 3/48). Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz ASVG bestimmt im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung durch einen Wahlarzt, dass die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen hat, wenn die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt wird. Die außervertragliche, für die darauffolgende Kieferregulierung bei Bernadette vorgenommene Leistung "Studienmodelle inklusive Vermessung und Modellanalyse" (Honorarnote vom 25. 9. 1996 über 1.080 S) ist als Nebenleistung zur Kieferregulierung (auf Basis festsitzender Geräte) von dem hiefür nach der Satzung für die Kieferregulierung (Honorarnote vom 22. 10. 1996) von der Beklagten gewährten pauschalen Zuschuss umfasst und daher von der Beklagten nicht zu vergüten.
Im Übrigen hat die Beklagte die satzungsmäßigen Zuschüsse für die außervertraglichen kieferorthopädischen Behandlungen auf Basis festsitzender Geräte erbracht.
Der Senat hegt im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit oder Verfassungskonformität der Bestimmungen der Satzungen der Beklagten über die Zuschussgewährung bei außervertraglichen kieferorthopädischen Leistungen (Kieferregulierungen):
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 13.133/1992, auf das sich das Berufungsgericht und die Klägerin stützen, noch aus, bei Zahnersatz werde der Satzungsgeber durch § 153 Abs 2 erster Satz ASVG ermächtigt, auch für den Fall, dass es sich um einen unentbehrlichen Bedarf handle, dem Versicherten nur einen Kostenbeitrag - oder wie im Gesetz ausgedrückt - "unentbehrlichen Zahnersatz Kostenbeteiligung des Versicherten" zu gewähren. Daraus ergebe sich - kraft Umkehrschlusses -, dass für die Leistungsfälle der Zahnbehandlung nach dem zweiten Satz des § 153 Abs 1 ASVG dem Versicherten bei unentbehrlicher Zahnbehandlung - gleiches ergebe sich aus § 133 Abs 2 ASVG für notwendige Krankenbehandlungen - eine Kostenbeteiligung nicht auferlegt werden dürfe.Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 13.133 aus 1992,, auf das sich das Berufungsgericht und die Klägerin stützen, noch aus, bei Zahnersatz werde der Satzungsgeber durch Paragraph 153, Absatz 2, erster Satz ASVG ermächtigt, auch für den Fall, dass es sich um einen unentbehrlichen Bedarf handle, dem Versicherten nur einen Kostenbeitrag - oder wie im Gesetz ausgedrückt - "unentbehrlichen Zahnersatz Kostenbeteiligung des Versicherten" zu gewähren. Daraus ergebe sich - kraft Umkehrschlusses -, dass für die Leistungsfälle der Zahnbehandlung nach dem zweiten Satz des Paragraph 153, Absatz eins, ASVG dem Versicherten bei unentbehrlicher Zahnbehandlung - gleiches ergebe sich aus Paragraph 133, Absatz 2, ASVG für notwendige Krankenbehandlungen - eine Kostenbeteiligung nicht auferlegt werden dürfe.
Im Erkenntnis VfSlg 15.787/2000 sprach der Verfassungsgerichtshof aber zu Bedenken zu Bestimmungen der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse über Kostenzuschüsse zu konservierend-chirurgischen Zahnbehandlungen aus, dass § 153 Abs 1 ASVG (auch im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 13.333/1992) keine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers entnommen werden könne, alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Versicherte habe ganz allgemein keinen Anspruch auf die "jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern nur auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung. Aus dem in § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG normierten Verbot, in den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (grundsätzlich) in den Zahnambulatorien zu erbringen, ergebe sich, dass der Krankenversicherungsträger bei Erbringung einer Sachleistung auf dem Gebiet von Zahnbehandlung und Zahnersatz an die Zustimmung der Vertragspartner gebunden sei, und daher in jenen Fällen, in denen die Aufnahme einer Leistung in den Gesamtvertrag nicht möglich sei, eine Sachleistungsgewährung auch in eigenen Einrichtungen ausgeschlossen sei. Anhand von § 153 Abs 3 zweiter Satz ASVG, wonach "Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes" in Ambulatorien und bei freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten gleich hoch sein müssen, zeige sich, dass auch Leistungen der Zahnbehandlung mit Zuzahlung gesetzlich zulässig seien. Daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger im Falle außervertraglicher Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen hätte, weil eine solche Verpflichtung das System der Sachleistungserbringung von vornherein überflüssig erscheinen und daher leerlaufen ließe. Der Umstand, dass eine vertraglich nicht vorgesehene und daher als Sachleistung nicht in Betracht kommende Therapie im Einzelfall auch medizinisch notwendig sein könne, ändere daran nichts, da die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung in jedem Fall Leistungsvorausetzung für den Krankenversicherungsträger sei und - bei Fehlen einer Sachleistungsverpflichtung - daher über das Ausmaß der zu erbringenden Geldleistung nichts auszusagen vermöge. Ein so weitreichender Rechtssatz könne dem Erkenntnis VfSlg 13.333/1992 nicht entnommen werden. Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.968/2000 bekräftigt.Im Erkenntnis VfSlg 15.787 aus 2000, sprach der Verfassungsgerichtshof aber zu Bedenken zu Bestimmungen der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse über Kostenzuschüsse zu konservierend-chirurgischen Zahnbehandlungen aus, dass Paragraph 153, Absatz eins, ASVG (auch im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 13.333 aus 1992,) keine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers entnommen werden könne, alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Versicherte habe ganz allgemein keinen Anspruch auf die "jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern nur auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung. Aus dem in Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG normierten Verbot, in den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (grundsätzlich) in den Zahnambulatorien zu erbringen, ergebe sich, dass der Krankenversicherungsträger bei Erbringung einer Sachleistung auf dem Gebiet von Zahnbehandlung und Zahnersatz an die Zustimmung der Vertragspartner gebunden sei, und daher in jenen Fällen, in denen die Aufnahme einer Leistung in den Gesamtvertrag nicht möglich sei, eine Sachleistungsgewährung auch in eigenen Einrichtungen ausgeschlossen sei. Anhand von Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Satz ASVG, wonach "Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes" in Ambulatorien und bei freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten gleich hoch sein müssen, zeige sich, dass auch Leistungen der Zahnbehandlung mit Zuzahlung gesetzlich zulässig seien. Daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger im Falle außervertraglicher Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen hätte, weil eine solche Verpflichtung das System der Sachleistungserbringung von vornherein überflüssig erscheinen und daher leerlaufen ließe. Der Umstand, dass eine vertraglich nicht vorgesehene und daher als Sachleistung nicht in Betracht kommende Therapie im Einzelfall auch medizinisch notwendig sein könne, ändere daran nichts, da die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung in jedem Fall Leistungsvorausetzung für den Krankenversicherungsträger sei und - bei Fehlen einer Sachleistungsverpflichtung - daher über das Ausmaß der zu erbringenden Geldleistung nichts auszusagen vermöge. Ein so weitreichender Rechtssatz könne dem Erkenntnis VfSlg 13.333 aus 1992, nicht entnommen werden. Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.968 aus 2000, bekräftigt.
Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit oder einer Verordnung, zu denen die Satzungen eines Krankenversicherungsträgers zählen (SSV-NF 11/96 mwN), wegen Gesetzeswidrigkeit zu begehren, steht einer Partei nicht zu (SSV-NF 6/61; SSV-NF 9/34). Der diesbzügliche Antrag in der Rekursbeantwortung, der überdies eine Anfechtung der "Satzung" nur generell und nicht, soweit für das gegenständliche Verfahren präjudiziell, punktuell anstrebt, war daher zurückzuweisen. Da der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen über die von der Beklagten erbrachten Geldleistungen hinaus ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht und somit die Streitsache im Umfang der noch streitverfangenen Ansprüche im Sinn einer Abweisung entscheidungsreif ist, war gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht wiederherzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Berufung die Kostenentscheidung des Erstgerichts mit der Begründung angefochten, dass nicht danach differenziert werde, ob die Zahlungen vor oder nach der Klage erfolgt seien, aber selbst nicht vorgebracht, dass die Zahlungen der Beklagten erst nach Einbringung der Klagen erfolgten. Somit hat es bei der aus anderen Gründen nicht angefochtenen Kostenentscheidung des Erstgerichts zu bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit oder einer Verordnung, zu denen die Satzungen eines Krankenversicherungsträgers zählen (SSV-NF 11/96 mwN), wegen Gesetzeswidrigkeit zu begehren, steht einer Partei nicht zu (SSV-NF 6/61; SSV-NF 9/34). Der diesbzügliche Antrag in der Rekursbeantwortung, der überdies eine Anfechtung der "Satzung" nur generell und nicht, soweit für das gegenständliche Verfahren präjudiziell, punktuell anstrebt, war daher zurückzuweisen. Da der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen über die von der Beklagten erbrachten Geldleistungen hinaus ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht und somit die Streitsache im Umfang der noch streitverfangenen Ansprüche im Sinn einer Abweisung entscheidungsreif ist, war gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht wiederherzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Berufung die Kostenentscheidung des Erstgerichts mit der Begründung angefochten, dass nicht danach differenziert werde, ob die Zahlungen vor oder nach der Klage erfolgt seien, aber selbst nicht vorgebracht, dass die Zahlungen der Beklagten erst nach Einbringung der Klagen erfolgten. Somit hat es bei der aus anderen Gründen nicht angefochtenen Kostenentscheidung des Erstgerichts zu bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.