Die Revision wurde vom Berufungsgericht mit Recht als nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig erklärt, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Die Revision wurde vom Berufungsgericht mit Recht als nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig erklärt, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
§ 110 Abs 1 Z 4 ASVG, nach dem von der Entrichtung derParagraph 110, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, nach dem von der Entrichtung der
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben ... - unbeschadet des § 6 UStG 1972 ... - Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen) befreit sind,bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben ... - unbeschadet des Paragraph 6, UStG 1972 ... - Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen) befreit sind,
die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht wesentlich.
Da die mitversicherte Ehegattin des anspruchsberechtigten Klägers für den unentbehrlichen Zahnersatz weder die Vertragspartner noch die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des beklagten Versicherungsträgers zur Erbringung dieser Sachleistungen in Anspruch genomen hat, gebührt dem Kläger nach dem im § 153 Abs 2 ASVG bezogenen § 131 Abs 1 leg cit der Ersatz der Kosten der anderweitigen Behandlung durch einen Wahlarzt in der Höhe des Betrages, bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner der Beklagten von dieser aufzuwenden gewesen wäre.Da die mitversicherte Ehegattin des anspruchsberechtigten Klägers für den unentbehrlichen Zahnersatz weder die Vertragspartner noch die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des beklagten Versicherungsträgers zur Erbringung dieser Sachleistungen in Anspruch genomen hat, gebührt dem Kläger nach dem im Paragraph 153, Absatz 2, ASVG bezogenen Paragraph 131, Absatz eins, leg cit der Ersatz der Kosten der anderweitigen Behandlung durch einen Wahlarzt in der Höhe des Betrages, bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner der Beklagten von dieser aufzuwenden gewesen wäre.
Nach § 153 Abs 2 ASVG kann der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.Nach Paragraph 153, Absatz 2, ASVG kann der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
Nach § 37 Abs 5 der Satzung der Beklagten wird die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten ... in der Höhe des Betrages gewährt, die bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre.Nach Paragraph 37, Absatz 5, der Satzung der Beklagten wird die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten ... in der Höhe des Betrages gewährt, die bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 36 Abs 5 erster und zweiter Satz und § 42 der Satzung der Beklagten und deren Anhang I und der einschlägigen Bestimmungen des UStG zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte bei der Gewährung des Kostenersatzes die dem Anspruchsberechtigten angelastete Umsatzsteuer nur soweit zu übernehmen hatte, als ihr das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 8 UStG zusteht, also nur im bereits geleisteten Ausmaß von 20 % vonDas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf Paragraph 36, Absatz 5, erster und zweiter Satz und Paragraph 42, der Satzung der Beklagten und deren Anhang römisch eins und der einschlägigen Bestimmungen des UStG zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte bei der Gewährung des Kostenersatzes die dem Anspruchsberechtigten angelastete Umsatzsteuer nur soweit zu übernehmen hatte, als ihr das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 8, UStG zusteht, also nur im bereits geleisteten Ausmaß von 20 % von
10.431 S.
Schon nach § 6 Z 6 UStG idF des Art I Z 5 AbgabenänderungsG 1975 BGBl 636 sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 (UStG) fallenden Umsätzen die Umsätze der Träger der Sozialversicherung ... untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen ... steuerfrei.Schon nach Paragraph 6, Ziffer 6, UStG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, AbgabenänderungsG 1975 Bundesgesetzblatt 636 sind von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (UStG) fallenden Umsätzen die Umsätze der Träger der Sozialversicherung ... untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen ... steuerfrei.
Diese aus sozialpolitischen Gründen geschaffene Befreiungsbestimmung, die das Recht auf Vornahme des Vorsteuerabzuges unberührt läßt (echte Befreiung), bezweckt eine möglichst vollkommene Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer. Im Gegensatz zu § 4 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1959 werden nach § 6 Z 6 UStG 1972 nicht die Umsätze von Unternehmern an die Sozialversicherungsträger befreit, sondern nur die Umsätze der Sozialversicherungsträger untereinander und an die Versicherten. Während Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit ihren Umsätzen in die Steuerpflicht einbezogen wurden, können die im § 6 Z 6 UStG genannten Versicherungsträger, deren Tätigkeit nach § 2 Abs 4 Z 1 leg cit als gewerbliche oder berufliche gilt, so daß sie als Unternehmer iS des Abs 1 dieser Gesetzesstelle behandelt werden, die ihnen gesondert in Rechung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer Anm 48 zu § 6 Z 6).Diese aus sozialpolitischen Gründen geschaffene Befreiungsbestimmung, die das Recht auf Vornahme des Vorsteuerabzuges unberührt läßt (echte Befreiung), bezweckt eine möglichst vollkommene Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer. Im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1959 werden nach Paragraph 6, Ziffer 6, UStG 1972 nicht die Umsätze von Unternehmern an die Sozialversicherungsträger befreit, sondern nur die Umsätze der Sozialversicherungsträger untereinander und an die Versicherten. Während Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit ihren Umsätzen in die Steuerpflicht einbezogen wurden, können die im Paragraph 6, Ziffer 6, UStG genannten Versicherungsträger, deren Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit als gewerbliche oder berufliche gilt, so daß sie als Unternehmer iS des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle behandelt werden, die ihnen gesondert in Rechung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer Anmerkung 48 zu Paragraph 6, Ziffer 6,).
Die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 6 UStG muß im Zusammenhang mit § 2 Abs 4 Z 1, § 12 Abs 3 letzter Satz und Abs 8 leg cit gesehen werden. Die im nach der erstbezogenen Bestimmung fingierten Unternehmerbereich bewirkten Umsätze sind nach Maßgabe des § 6 Z 6 umsatzsteuerfrei, wodurch jedoch nach § 12 Abs 3 letzter Satz kein Ausschluß vom Vorsteuerabzug eintritt. Auf diese Weise erhalten die Sozialversicherungsträger die in Rechnungen anderer Unternehmer an sie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen im Wege des Vorsteuerabzuges erstattet. Dies geht nach Abs 8 der letztzit Bestimmung sogar soweit, daß die Berechnung zum Vorsteuerabzug auch dann besteht, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten lautet, allerdings nur insoweit, als dem Rechnungsempfänger tatsächlich ein Kostenersatz gewährt wird (Kranich ua, Komm Anm 345 und 487 zu § 2, Anm 49 zu § 6 Z 6).Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 6, UStG muß im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 8, leg cit gesehen werden. Die im nach der erstbezogenen Bestimmung fingierten Unternehmerbereich bewirkten Umsätze sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Ziffer 6, umsatzsteuerfrei, wodurch jedoch nach Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz kein Ausschluß vom Vorsteuerabzug eintritt. Auf diese Weise erhalten die Sozialversicherungsträger die in Rechnungen anderer Unternehmer an sie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen im Wege des Vorsteuerabzuges erstattet. Dies geht nach Absatz 8, der letztzit Bestimmung sogar soweit, daß die Berechnung zum Vorsteuerabzug auch dann besteht, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten lautet, allerdings nur insoweit, als dem Rechnungsempfänger tatsächlich ein Kostenersatz gewährt wird (Kranich ua, Komm Anmerkung 345 und 487 zu Paragraph 2,, Anmerkung 49 zu Paragraph 6, Ziffer 6,).
Als umsatzsteuerfreie Umsätze an die Versicherten bzw mitversicherten Familienangehörigen können nicht alle an den Versicherten bewirkten Leistungen angesehen werden, sondern nur jene, die an die Versicherten oder deren anspruchsberechtigte Angehörigen im Rahmen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften direkt erbracht werden (zB in Ambulatorien, eigenen Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger) und auf die der Versicherte oder die mitversicherten Angehörigen auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anspruch haben. Der Umsatz muß sich also innerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Leistungsrahmens bewegen. So ist zB der von einem Versicherten, der in der 2. Gebührenklasse einer dem Sozialversicherungsträger gehörenden Krankenanstalt behandelt wird, selbst zu tragende Differenzbetrag zwischen der allgemeinen und der
2. Gebührenklasse nicht steuerfrei (Kranich ua, Komm Anm 75 zu § 6 Z 6).2. Gebührenklasse nicht steuerfrei (Kranich ua, Komm Anmerkung 75 zu Paragraph 6, Ziffer 6,).
Die Träger der Sozialversicherung leisten vielfach nachträglich einen Kostenersatz an Versicherte für Leistungen, die üblicherweise als Sachleistungen für Rechnung des Trägers der Sozialversicherung bewirkt werden. Da in diesen Fällen Leistungsempfänger die Versicherten sind, auf deren Namen die Rechnungen lauten, sieht § 12 Abs 8 UStG vor, daß auch die in solchen Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge vom Träger der Sozialversicherung als Vorsteuer abgezogen werden können. Der Träger kann die Vorsteuer jedoch nur insoweit abziehen, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt. Die Erstattung auch jener Steuer, die vom Rechnungsempfänger selbst getragen werden muß, wäre sachlich nicht begründet (RV zum UStG 1972, 145 BlgNR 13. GP 35f; RV zum Abgabenänderungsgesetz 1980, 457 BlgNR 15. GP 27; Dorazil ua, Komm zum UStG 1972 11. Lfg FN 18 zu I/§ 12; [Kranich ua, Komm Anm 151 und 152 zu § 12]; VwGH 27.11.1978 Slg 5321 (F)).Die Träger der Sozialversicherung leisten vielfach nachträglich einen Kostenersatz an Versicherte für Leistungen, die üblicherweise als Sachleistungen für Rechnung des Trägers der Sozialversicherung bewirkt werden. Da in diesen Fällen Leistungsempfänger die Versicherten sind, auf deren Namen die Rechnungen lauten, sieht Paragraph 12, Absatz 8, UStG vor, daß auch die in solchen Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge vom Träger der Sozialversicherung als Vorsteuer abgezogen werden können. Der Träger kann die Vorsteuer jedoch nur insoweit abziehen, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt. Die Erstattung auch jener Steuer, die vom Rechnungsempfänger selbst getragen werden muß, wäre sachlich nicht begründet Regierungsvorlage zum UStG 1972, 145 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 35f; Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1980, 457 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 27; Dorazil ua, Komm zum UStG 1972 11. Lfg FN 18 zu I/§ 12; [Kranich ua, Komm Anmerkung 151 und 152 zu Paragraph 12 ],; VwGH 27.11.1978 Slg 5321 (F)).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher richtig, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.