Rechtssatz RS0114698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114698
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist (so bereits RdW 2000/393).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 112/00v
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 112/00v
- 10 ObS 64/01m
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
Vgl auch; Beisatz: Keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit oder Verfassungskonformität der Bestimmungen der Satzungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angesellte über die Zuschussgewährung bei außervertraglichen kieferorthopädischen Leistungen (Kieferregulierungen). (T1)
- 10 ObS 147/17s
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 147/17s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114698
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_010OBS00112_00V0000_001