Rechtssatz RS0033378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033378
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Rechtssatz
Wurde eine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 84 ASVG für Zahnersatz und konservierende Zahnbehandlung gewährt, liegen keine Anhaltspunkte im Sinne der Anrechnungsregeln der §§ 1415, 1416 ABGB vor, weshalb eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden hat.Wurde eine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 84, ASVG für Zahnersatz und konservierende Zahnbehandlung gewährt, liegen keine Anhaltspunkte im Sinne der Anrechnungsregeln der Paragraphen 1415, 1416, ABGB vor, weshalb eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 226/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 226/92
Veröff: DRdA 1993,294 (Binder) = SSV-NF 6/114 = JBl 1993,468
- 10 ObS 64/01m
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Widmung einer Zahlung auf bestimmte Leistungen in der Honorarnote des Arztes weder behauptet noch festgestellt, hat eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033378
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00226_9200000_001