Rechtssatz RS0113972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113972
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH 17. 10. 1998, V 81/97). Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen.Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH 17. 10. 1998, römisch fünf 81/97). Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen.
Hier: "24-Stunden-Blutdruckmessung".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 123/00m
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 123/00m
- 10 ObS 125/01g
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 125/01g
Auch; nur: Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. (T1)
- 10 ObS 64/01m
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
Auch; nur T1
- 10 ObS 247/02z
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 247/02z
Vgl auch; Beisatz: Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. (T2) Beisatz: Mangels entsprechender Tarifsätze, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. (T3)
Beisatz: Hier: Notwendige Transportkosten im Fall erster Hilfeleistung nach § 27 Abs 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. (T4)
Veröff: SZ 2002/165
- 10 ObS 231/03y
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 10 ObS 231/03y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Satzungsmäßige Kostenzuschussregelung liegt dem Sachverhalt zugrunde. (T5)
- 10 ObS 35/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 35/05b
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2005, V 97/03-13, nicht mehr anzuwenden. Es muss daher auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob und welche vergleichbaren Tarife im Gesamtvertrag enthalten sind. Dabei kommt es in erster Linie auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sachaufwand und Personalaufwand an. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gesamtvertrag vom Hauptverband abgeschlossen wird (§ 341 Abs 1 ASVG), woraus eine gewisse inhaltliche Koordination resultiert, ist ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T6)
- 10 ObS 72/05v
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 ObS 72/05v
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ausnahmsweise ist auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T7)
Beisatz: Hier: 24-Stunden-Blutdruckmessung. (T8)
- 10 ObS 43/15v
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 43/15v
Auch; Beisatz: Hier: Heranziehung des Vertragstarifs für eine vom Aufwand (insbesondere Geräteanschaffungsaufwand) her vergleichbare CT-Untersuchung bei der Kostenerstattung für eine MRT-Untersuchung durch einen Wahlfacharzt für Radiologie mit einem Gerät mit einer Feldstärke von unter 1 Tesla. (T9)
- 10 ObS 132/14f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 132/14f
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T10)
- 10 ObS 34/18z
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 34/18z
Beisatz: Hier: Kostenerstattung für Krankenbehandlung. (T11)
- 10 ObS 168/21k
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 168/21k
Beisatz: Hier: Kostenerstattung für ein "24-Stunden-Blutdruckmonitoring" (vgl auch 10 ObS 72/05v). (T12)
- 10 ObS 100/22m
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 100/22m
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T13)
- 10 ObS 86/22b
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 86/22b
Vgl
- 10 ObS 65/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 65/23s
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
- 10 ObS 129/22a
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 10 ObS 129/22a
vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T14)
- 10 ObS 28/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 10 ObS 28/26d
Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113972
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00123_00M0000_001