Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob auch Arbeitsunfälle unter den Ausschlusstatbestand des § 131 Abs 4 ASVG (Unfälle „in Ausübung von Sport und Touristik") fallen können, bisher nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur war.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob auch Arbeitsunfälle unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG (Unfälle „in Ausübung von Sport und Touristik") fallen können, bisher nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur war.
Die Revision ist auch im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Sohn der Klägerin einen Arbeitsunfall (Schülerunfall) nach § 175 Abs 5 Z 1 ASVG erlitten hat. Nach § 191 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Versehrte hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann. Zweck dieser Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist es, Doppelleistungen von Krankenversicherung und Unfallversicherung sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden. Aus diesem Grund darf es keine Rolle spielen, auf welcher Grundlage Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen. Die weit gefasste Bestimmung des § 191 Abs 1 ASVG stellt auf das Bestehen des Anspruches aus "einer gesetzlichen Unfallversicherung" ab. Es ist daher im konkreten Fall ohne Belang, dass der Sohn der Klägerin in der Unfallversicherung selbst versichert und anspruchsberechtigt war, während er in der Krankenversicherung als Angehöriger mit der Klägerin mitversichert war, woraus sich auch die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt (§ 123 Abs 1 ASVG).Unstrittig ist, dass der Sohn der Klägerin einen Arbeitsunfall (Schülerunfall) nach Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG erlitten hat. Nach Paragraph 191, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Versehrte hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann. Zweck dieser Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist es, Doppelleistungen von Krankenversicherung und Unfallversicherung sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden. Aus diesem Grund darf es keine Rolle spielen, auf welcher Grundlage Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen. Die weit gefasste Bestimmung des Paragraph 191, Absatz eins, ASVG stellt auf das Bestehen des Anspruches aus "einer gesetzlichen Unfallversicherung" ab. Es ist daher im konkreten Fall ohne Belang, dass der Sohn der Klägerin in der Unfallversicherung selbst versichert und anspruchsberechtigt war, während er in der Krankenversicherung als Angehöriger mit der Klägerin mitversichert war, woraus sich auch die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt (Paragraph 123, Absatz eins, ASVG).
Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ergibt sich (ausschließlich) aus dem Zweiten Teil des ASVG (§§ 116 - 171 ASVG). Nur in Bezug auf die im Zweiten Teil des ASVG vorgesehenen Leistungen kann daher eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers bestehen.Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ergibt sich (ausschließlich) aus dem Zweiten Teil des ASVG (Paragraphen 116, - 171 ASVG). Nur in Bezug auf die im Zweiten Teil des ASVG vorgesehenen Leistungen kann daher eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers bestehen.
Im Zweiten Teil des ASVG ist auch die Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG enthalten, wonach bei „Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik" Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal nicht ersetzt werden. Diese Bestimmung wurde bereits in die Stammfassung des ASVG, BGBl 1955/189 aufgenommen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 599 BlgNR VII. GP 53) und der Bericht des Ausschusses für Soziales (613 BlgNR VII. GP 16) begründen die Regelung nicht.Im Zweiten Teil des ASVG ist auch die Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG enthalten, wonach bei „Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik" Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal nicht ersetzt werden. Diese Bestimmung wurde bereits in die Stammfassung des ASVG, BGBl 1955/189 aufgenommen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 599 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode 53) und der Bericht des Ausschusses für Soziales (613 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode 16) begründen die Regelung nicht.
Aufgrund dieser Bestimmung haben die Krankenversicherungsträger vor der 32. ASVG-Novelle die Übernahme solcher Kosten nach Unfällen, die sich bei Skikursen, Schullandwochen und dergleichen ereignen, stets abgelehnt (vgl den Inhalt der Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. 7. 1977, Zl 32-54.2/77 U/Rm, betreffend Übernahme von Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen im Rahmen von Schulveranstaltungen [Skikursen und dgl]). Zu beachten ist jedoch, dass seit der 32. ASVG-Novelle in der Schülerunfallversicherung ua auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, und zwar unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG).Aufgrund dieser Bestimmung haben die Krankenversicherungsträger vor der 32. ASVG-Novelle die Übernahme solcher Kosten nach Unfällen, die sich bei Skikursen, Schullandwochen und dergleichen ereignen, stets abgelehnt vergleiche den Inhalt der Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. 7. 1977, Zl 32-54.2/77 U/Rm, betreffend Übernahme von Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen im Rahmen von Schulveranstaltungen [Skikursen und dgl]). Zu beachten ist jedoch, dass seit der 32. ASVG-Novelle in der Schülerunfallversicherung ua auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, und zwar unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG).
Das Ziel der Regelung des § 131 Abs 4 ASVG liegt darin, die doch höheren Kosten eines Krankentransports im unwegsamen Gebirge demjenigen anzulasten, der sich freiwillig und zu Erholungszwecken der allgemein bekannten Gefahr der Berge ausgesetzt hat (Pfeffer, ZAS 1997, 118 [120] in der Anmerkung zu ZAS 1997/14 = SSV-NF 10/125). Der allgemein gefasste Begriff "Unfälle" ist daher teleologisch auf Freizeitunfälle zu reduzieren, wie auch die Formulierung "in Ausübung von Sport und Touristik" nahelegt. Arbeitsunfälle wie "Schülerunfälle" oder Unfälle im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Skilehrers oder eines Bergführers sind dagegen nicht vom Ausschluss erfasst (ebenso die Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. 7. 1977, Zl 32-54.2/77).Das Ziel der Regelung des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG liegt darin, die doch höheren Kosten eines Krankentransports im unwegsamen Gebirge demjenigen anzulasten, der sich freiwillig und zu Erholungszwecken der allgemein bekannten Gefahr der Berge ausgesetzt hat (Pfeffer, ZAS 1997, 118 [120] in der Anmerkung zu ZAS 1997/14 = SSV-NF 10/125). Der allgemein gefasste Begriff "Unfälle" ist daher teleologisch auf Freizeitunfälle zu reduzieren, wie auch die Formulierung "in Ausübung von Sport und Touristik" nahelegt. Arbeitsunfälle wie "Schülerunfälle" oder Unfälle im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Skilehrers oder eines Bergführers sind dagegen nicht vom Ausschluss erfasst (ebenso die Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. 7. 1977, Zl 32-54.2/77).
Der Ausschluss des § 131 Abs 4 ASVG gilt daher nicht für Arbeitsunfälle, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen ist (§ 191 Abs 1 ASVG).Der Ausschluss des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG gilt daher nicht für Arbeitsunfälle, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen ist (Paragraph 191, Absatz eins, ASVG).
§ 131 Abs 3 Satz 3 ASVG ermächtigt die Satzung zur Regelung, ob und inwieweit im Fall erster Hilfeleistung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. In vergleichbarer Weise hat die Satzung gemäß § 135 Abs 5 iVm Abs 4 zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Transport eines gehunfähig erkrankten Versicherten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe gewährt werden kann. § 144 Abs 5 ASVG sieht Entsprechendes für die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Beförderung in eine Krankenanstalt vor. Nach der auf § 131 Abs 3 ASVG Bezug nehmenden Bestimmung des § 27 Abs 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse werden im Fall erster Hilfeleistung die notwendigen Transportkosten nach den entsprechenden vertraglich festgelegten Tarifsätzen erstattet. Besteht keine vertragliche Regelung, erfolgt die Erstattung in der Höhe der zuletzt in Geltung gestandenen Tarife.Paragraph 131, Absatz 3, Satz 3 ASVG ermächtigt die Satzung zur Regelung, ob und inwieweit im Fall erster Hilfeleistung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. In vergleichbarer Weise hat die Satzung gemäß Paragraph 135, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Transport eines gehunfähig erkrankten Versicherten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe gewährt werden kann. Paragraph 144, Absatz 5, ASVG sieht Entsprechendes für die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Beförderung in eine Krankenanstalt vor. Nach der auf Paragraph 131, Absatz 3, ASVG Bezug nehmenden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse werden im Fall erster Hilfeleistung die notwendigen Transportkosten nach den entsprechenden vertraglich festgelegten Tarifsätzen erstattet. Besteht keine vertragliche Regelung, erfolgt die Erstattung in der Höhe der zuletzt in Geltung gestandenen Tarife.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Vorleistungspflicht der beklagten Partei nicht bestehe, blieb im Verfahren bisher ungeprüft, ob solche vertraglich festgelegte Tarifsätze bestehen oder bestanden. Ist das Bestehen solcher Tarifsätze (allenfalls das frühere Bestehen) feststellbar, sind diese für die Höhe des der Klägerin zustehenden Kostenersatzes maßgeblich. Fehlt es an derartigen Tarifsätzen, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH 17. 10. 1998, V 81/97, SozSi 1998, 961, Kletter; SSV-NF 14/45, 14/89; 10 ObS 125/01g). Welche tariflich erfasste Leistung nun mit der im konkreten Fall angefallenen (Transport)Leistung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar.Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Vorleistungspflicht der beklagten Partei nicht bestehe, blieb im Verfahren bisher ungeprüft, ob solche vertraglich festgelegte Tarifsätze bestehen oder bestanden. Ist das Bestehen solcher Tarifsätze (allenfalls das frühere Bestehen) feststellbar, sind diese für die Höhe des der Klägerin zustehenden Kostenersatzes maßgeblich. Fehlt es an derartigen Tarifsätzen, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH 17. 10. 1998, römisch fünf 81/97, SozSi 1998, 961, Kletter; SSV-NF 14/45, 14/89; 10 ObS 125/01g). Welche tariflich erfasste Leistung nun mit der im konkreten Fall angefallenen (Transport)Leistung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar.
Das Verfahren erweist sich daher in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig. Wegen der dargelegten Feststellungsmängel sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache ist zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.