Entscheidungsgründe:
Der Kläger nahm im Zeitraum Februar bis April 2002 ärztliche Leistungen eines Wahlarztes in Anspruch und bezahlte für die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen EUR 206,03 an Honorar. In diesem Honorar ist ein Betrag von EUR 72,67 für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung enthalten, wofür dem Kläger von der Beklagten entsprechend § 131b ASVG iVm § 38 der Satzung und deren Anhang 5 lediglich ein Teilbetrag von EUR 12,50 erstattet wurde.Der Kläger nahm im Zeitraum Februar bis April 2002 ärztliche Leistungen eines Wahlarztes in Anspruch und bezahlte für die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen EUR 206,03 an Honorar. In diesem Honorar ist ein Betrag von EUR 72,67 für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung enthalten, wofür dem Kläger von der Beklagten entsprechend Paragraph 131 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 38, der Satzung und deren Anhang 5 lediglich ein Teilbetrag von EUR 12,50 erstattet wurde.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung des Differenzbetrages von EUR 60,17.
Hinsichtlich der Verfahrensergebnisse des ersten Rechtsganges kann auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluss vom 21. 10. 2003, 10 ObS 231/03y (= SSV-NF 17/116), verwiesen werden. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Rechtsprechung bei der Prüfung der Angemessenheit von Kostenzuschüssen für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, nicht auf ungeregelte Marktpreise, sondern auf für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegte Vertragstarife abzustellen sei. Fehlten vergleichbare Tarifpositionen im selben Gesamtvertrag, könne ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen österreichischen Krankenversicherungsträgers in Betracht kommen. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen über Vertragstarife für vergleichbare Leistungen werde beurteilt werden können, ob gegen die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung Bedenken aus dem Blickwinkel einer Gesetzwidrigkeit der Höhe des festgelegten Kostenzuschusses bestünden.
Das Erstgericht wies nach einer Aufhebung seiner im zweiten Rechtsgang ergangenen klageabweisenden Entscheidung durch das Berufungsgericht (ON 35) das Klagebegehren auch im dritten Rechtsgang ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen ist im Anhang 5 Z 4 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung zum 1. 1. 2002, der die Kostenzuschüsse gemäß § 38 der Satzung bei Fehlen vertraglicher Regelungen bestimmt, ein Kostenzuschuss von EUR 12,50 für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung vorgesehen. In der zwischen der Ärztekammer für Tirol und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beklagte abgeschlossenen Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte ist keine tariflich erfasste - mit der im konkreten Fall zu beurteilenden 24-Stunden-Blutdruckmessung vergleichbare - Leistung erkennbar.Das Erstgericht wies nach einer Aufhebung seiner im zweiten Rechtsgang ergangenen klageabweisenden Entscheidung durch das Berufungsgericht (ON 35) das Klagebegehren auch im dritten Rechtsgang ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen ist im Anhang 5 Ziffer 4, der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung zum 1. 1. 2002, der die Kostenzuschüsse gemäß Paragraph 38, der Satzung bei Fehlen vertraglicher Regelungen bestimmt, ein Kostenzuschuss von EUR 12,50 für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung vorgesehen. In der zwischen der Ärztekammer für Tirol und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beklagte abgeschlossenen Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte ist keine tariflich erfasste - mit der im konkreten Fall zu beurteilenden 24-Stunden-Blutdruckmessung vergleichbare - Leistung erkennbar.
Die Vertragstarife für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung sind bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern unterschiedlich geregelt. Die Niederösterreichische, Kärntner und Wiener Gebietskrankenkasse haben keine Vertragstarife für diese Leistung vorgesehen, sodass bei diesen Versicherungsträgern für diese ärztliche Leistung den Versicherten auch keine Kosten ersetzt werden. Bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse werden bei 24-Stunden-Blutdruckmessungen im Rahmen der Kostenerstattung Kosten in Höhe von EUR 29,07 übernommen. Nach der Honorarordnung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse beträgt der Tarif EUR 28,60, wobei dieser Tarif nur von Fachärzten für Innere Medizin, die von der Kasse im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Oberösterreich hiezu berechtigt werden, verrechnet werden darf und die Verrechenbarkeit mit 3 % der Fälle limitiert ist. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beträgt der entsprechende Tarif EUR 27,98, wobei die Verrechenbarkeit mit 5 % der Pauschalfälle pro Arzt und Quartal limitiert ist. Die Kosten werden jedoch nur zu 80 % des Vertragstarifes übernommen, sodass derzeit tatsächlich nur EUR 22,38 ersetzt werden. Bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gibt es keine tarifliche Regelung für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung. Es wird jedoch im Einzelfall nach Rücksprache mit dem chefärztlichen Dienst eine Kostenerstattung von EUR 12,05 geleistet. Von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wurde bisher für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung ein tariflicher Ersatz von EUR 12,35 an den Versicherten geleistet. Nach Abschluss der Honorarordnung 2002 bis 2004 können Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde diese Leistung über Krankenkassenscheck oder Überweisungsschein direkt mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abrechnen. Es wurde mit der Ärztekammer für Vorarlberg ein Tarif (60 Punkte = EUR 26,40 tariflicher Rückersatz für Wahlarztleistungen) vereinbart. Für ein 24-Stunden-Blutdruck-Monitoring leistet die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an Kostenerstattung EUR 36,34, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft EUR 36,34 (für Sachleister) und EUR 38,13 (für Geldleister).
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als Vergleichsmaßstab herangezogenen Beträge an Kostenerstattungen der von der Beklagten vorgesehene Betrag von EUR 12,50 über der Hälfte der 80 %-Regelung nach § 131 Abs 1 ASVG liege, weshalb gegen die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit bestünden.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als Vergleichsmaßstab herangezogenen Beträge an Kostenerstattungen der von der Beklagten vorgesehene Betrag von EUR 12,50 über der Hälfte der 80 %-Regelung nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG liege, weshalb gegen die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit bestünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es vertrat die Auffassung, dass die Tarife von Sonderversicherungsträgern (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) nicht als Vergleichsmaßstab geeignet seien, weil diese Versicherungsträger ein anderes Beitrags- und Leistungsgefüge als die Gebietskrankenkassen hätten. Es könnten daher nur die Tarifleistungen gleichartiger Krankenversicherungsträger, also anderer Gebietskrankenkassen, als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei sei auch nicht ein Durchschnittswert aus den einzelnen, von verschiedenen Gebietskrankenkassen tariflich festgesetzten Kostenerstattungsbeträgen zu bilden, sondern es könnten diese Kostenzuschüsse bei der Prüfung der Angemessenheit des Kostenerstattungsbetrages der Beklagten nur eine Orientierungshilfe darstellen.
Wenngleich die Gebietskrankenkassen von vier Bundesländern etwas mehr als die Hälfte an Kostenerstattung für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung als die Beklagte leisteten, so dürfe doch nicht übersehen werden, dass bei zwei dieser Gebietskrankenkassen (Oberösterreich und Salzburg) eine Limitierung und eine Verrechnungsbeschränkung bestehe, sodass unter bestimmten Voraussetzungen ein Versicherter auch überhaupt keine Kostenerstattung erhalten könne. Darüber hinaus sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass in drei Bundesländern (Niederösterreich, Kärnten und Wien) für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung überhaupt keine Kosten ersetzt werden. Bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse werde in etwa jener Betrag erstattet, der auch in der Satzung der Beklagten vorgesehen sei, allerdings werde hier über eine Kostenerstattung individuell entschieden, sodass es im Einzelfall ebenfalls zu keinem Kostenzuschuss kommen könne. Wenn man sich dieses österreichweite Leistungsgefüge vor Augen halte und berücksichtige, dass nur zwei Gebietskrankenkassen - nämlich die Steiermärkische und die Vorarlberger Gebietskrankenkasse - ohne Beschränkungen einen Kostenersatz von EUR 29,07 bzw EUR 26,40 gewähren, dann erscheine der in der Satzung der Beklagten festgelegte Kostenerstattungsbetrag für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung in Höhe von EUR 12,50, der ohne Limitierung und Verrechnungsbeschränkung geleistet werde, nicht als unangemessen niedrig und damit auch nicht als gesetzwidrig.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage, ob gegen die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmung der Beklagten Bedenken aus dem Blickwinkel einer Gesetzwidrigkeit der Höhe des festgelegten Kostenzuschusses bestehen, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des im Anhang 5 Z 4 der Satzung der Beklagten für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung vorgesehenen Kostenzuschusses von EUR 12,50 zu beantragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des im Anhang 5 Ziffer 4, der Satzung der Beklagten für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung vorgesehenen Kostenzuschusses von EUR 12,50 zu beantragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.