Rechtssatz RS0120196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120196
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Rechtssatz
1.) Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung (der Tiroler Gebietskrankenkasse) bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der dem Kläger für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung beträchtlich entstandenen Behandlungskosten führt.
2.) Besteht in dem mit dem Krankenversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrag kein mit einer 24-Stunden-Blutdruckmessung unmittelbar vergleichbarer Tarif, sind die Tarifleistungen anderer gleichartiger Krankenversicherungsträger (hier: Gebietskrankenkassen) als Orientierungshilfe heranzuziehen.
3.) Unter Bedachtnahme auf die in Gesamtverträgen anderer Gebietskrankenkassen enthaltenen Tarife erscheint der in der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung festgelegte Kostenzuschuss von € 12,50, der ohne Limitierung und Verrechnungsbeschränkung gewährt wird, nicht als unangemessen niedrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120196
Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_010OBS00072_05V0000_001