Die Revision ist, soweit sie sich gegen den in der Entscheidung enthaltenen Aufhebungsbeschluß richtet unzulässig; im übrigen kommt ihr teilweise Berechtigung zu.
Hat das Berufungsgericht die (gänzliche oder teilweise) Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beschlossen ohne auszusprechen, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei, dann ist ein solcher Beschluß gemäß § 519 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar und damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich. Insoweit war daher das inhaltlich einen Rekurs darstellende Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.Hat das Berufungsgericht die (gänzliche oder teilweise) Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beschlossen ohne auszusprechen, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei, dann ist ein solcher Beschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht anfechtbar und damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich. Insoweit war daher das inhaltlich einen Rekurs darstellende Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.
Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach bei einer Änderung des Gesamteinkommens des Pensionisten eine Neufeststellung der Ausgleichszulage vorzunehmen und hiebei die Höhe der Ausgleichszulage vollständig neu festzustellen ist und keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen besteht, sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Im übrigen ist auch die beklagte Partei bereits im Verfahren 1.Instanz von ihren ursprünglichen Einwendungen abgerückt und hat auch ihrer Berechnung die unstrittige Höhe der Ausgleichszulage per Dezember 1982 zugrundegelegt (ON 5 Seite 29). Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß die Erhöhung der Einheitswerte auf die Ausgleichszulage hat. Mit der 21.Novelle zum GSPVG BGBl 1973/32 (ebenso wie mit der 29. Novelle zum ASVG) wurde das Ausgleichszulagenrecht grundlegend neu gestaltet. Um zu gewährleisten, daß für Pensionisten, die zum 31. Dezember 1972 bereits eine Ausgleichszulage nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bezogen hatten, keine Schlechterstellung eintrete, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Art II Abs 9 der 21.GSPVG-Novelle bestimmt: Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art 1 Z 52 - auch in Verbindung mit Abs 8 - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31.Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührenden, um 9 % erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Abs 10 und 11 und des § 20 Abs 6 des gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1.Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1.Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1.Jänner 1974 unter Bedachtnahme auf § 32 f des GSPVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 32 a) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Abs 10 und 11 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach bei einer Änderung des Gesamteinkommens des Pensionisten eine Neufeststellung der Ausgleichszulage vorzunehmen und hiebei die Höhe der Ausgleichszulage vollständig neu festzustellen ist und keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen besteht, sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Im übrigen ist auch die beklagte Partei bereits im Verfahren 1.Instanz von ihren ursprünglichen Einwendungen abgerückt und hat auch ihrer Berechnung die unstrittige Höhe der Ausgleichszulage per Dezember 1982 zugrundegelegt (ON 5 Seite 29). Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß die Erhöhung der Einheitswerte auf die Ausgleichszulage hat. Mit der 21.Novelle zum GSPVG BGBl 1973/32 (ebenso wie mit der 29. Novelle zum ASVG) wurde das Ausgleichszulagenrecht grundlegend neu gestaltet. Um zu gewährleisten, daß für Pensionisten, die zum 31. Dezember 1972 bereits eine Ausgleichszulage nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bezogen hatten, keine Schlechterstellung eintrete, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 21.GSPVG-Novelle bestimmt: Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 52, - auch in Verbindung mit Absatz 8, - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31.Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührenden, um 9 % erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 10 und 11 und des Paragraph 20, Absatz 6, des gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1.Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1.Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1.Jänner 1974 unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, f des GSPVG mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 32, a) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 10 und 11 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.
Gemäß Art II Abs 10 mindert sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage jedoch in dem Ausmaß, als sich dies aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 10, mindert sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage jedoch in dem Ausmaß, als sich dies aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung, b) eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen. Damit sollten nach altem Recht zustehende Ausgleichszulagen geschützt, aber auch ein allmähliches "Einschleifen" durch sukzessive Annäherung des geschützten Betrages an den nach neuem Recht errechneten Ausgleichszulagenbetrag erreicht werden.
Gemäß Art IV Z 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1976, BGBl 143 wurden die Einheitswerte des land- und forstwirtschafltichen Vermögens zum 1.Jänner 1977 auch für den Sozialversicherungsbereich um 10 % erhöht. In den Übergangsbestimmungen zur 24.GSPVG-Novelle ordnete der Gesetzgeber im Art IV an, daß im Rahmen des GSPVG für Zeiträume ab 1.Jänner 1977 jeweils auch die Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBlNr 143 zu berücksichtigen sind.Gemäß Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Abgabenänderungsgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt 143 wurden die Einheitswerte des land- und forstwirtschafltichen Vermögens zum 1.Jänner 1977 auch für den Sozialversicherungsbereich um 10 % erhöht. In den Übergangsbestimmungen zur 24.GSPVG-Novelle ordnete der Gesetzgeber im Artikel römisch vier, an, daß im Rahmen des GSPVG für Zeiträume ab 1.Jänner 1977 jeweils auch die Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBlNr 143 zu berücksichtigen sind.
Die Pensionsversicherungsträger vertraten den Standpunkt, diese Erhöhung stelle eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 292 Abs 9 ASVG, § 89 Abs 9 GSPVG und § 85 Abs 9 B-PVG dar, berechneten auf Grund dieser Rechtsauffassung die Einkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieben neu und verminderten die nach Art VI Abs 30 der 29.ASVG-Novelle, Art II Abs 9 der 21.GSPVG-Novelle und Art II Abs 5 der 2.B-PVG-Novelle zu gewährenden Ausgleichszulagen ab 1.Jänner 1977 entsprechend. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat sich dieser Rechtsauffassung in mehreren Entscheidungen (so SSV 18/1, SSV 19/81) nicht angeschlossen und ausgesprochen, daß sich die im Abgabenänderungsgesetz 1976 vorgesehene 10 %ige Erhöhung der Einheitswerte nicht auf die Höhe der weiter zu gewährenden geschützten Ausgleichszulage auswirke, weil der Einheitswert bei der Berechnung der Einkünfte bis zur 21.GSPVG-Novelle keinen Einfluß auf die Ausgleichszulage gehabt habe, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes damit nicht eingetreten sei. "Um einer solchen, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Judikatur den Boden zu entziehen" (93 BlgNR 15.GP, 8) wurde in Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle BGBl 1979/531 (ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen des ASVG und B-PVG) folgende Bestimmung aufgenommen:Die Pensionsversicherungsträger vertraten den Standpunkt, diese Erhöhung stelle eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 292, Absatz 9, ASVG, Paragraph 89, Absatz 9, GSPVG und Paragraph 85, Absatz 9, B-PVG dar, berechneten auf Grund dieser Rechtsauffassung die Einkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieben neu und verminderten die nach Artikel römisch sechs, Absatz 30, der 29.ASVG-Novelle, Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 21.GSPVG-Novelle und Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 2.B-PVG-Novelle zu gewährenden Ausgleichszulagen ab 1.Jänner 1977 entsprechend. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat sich dieser Rechtsauffassung in mehreren Entscheidungen (so SSV 18/1, SSV 19/81) nicht angeschlossen und ausgesprochen, daß sich die im Abgabenänderungsgesetz 1976 vorgesehene 10 %ige Erhöhung der Einheitswerte nicht auf die Höhe der weiter zu gewährenden geschützten Ausgleichszulage auswirke, weil der Einheitswert bei der Berechnung der Einkünfte bis zur 21.GSPVG-Novelle keinen Einfluß auf die Ausgleichszulage gehabt habe, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes damit nicht eingetreten sei. "Um einer solchen, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Judikatur den Boden zu entziehen" (93 BlgNR 15.GP, 8) wurde in Artikel römisch drei, Absatz 3, der 2. GSVG-Novelle BGBl 1979/531 (ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen des ASVG und B-PVG) folgende Bestimmung aufgenommen:
Bei der Anwendung der Bestimmung des Art II Abs 10 erster Satz der 21.Novelle zum GSPVG gelten für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1.Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 des GSPVG bzw. des § 149 Abs 8 des GSVG sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs 2 des B-PVG bzw. des § 23 Abs 2 des BSVG ergeben. Der nach Art II Abs 9 der 21.Novelle zum GSPVG weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte. Für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.Novelle zum GSPVG bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 155 Abs 3 ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig davon, ob am 1.Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden hat. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Erhöhung der Einheitswerte eine Änderung des Sachverhaltes darstellt, der Einfluß auf Ausgleichszulagenschutzbeträge hat. Ob und inwieweit Sachverhaltsänderungen von Einfluß auf eine geschützte Ausgleichszulage sind, ist dabei unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31.Dezember 1972 gehabt hätte, zu prüfen. Auch durch die gewählte Formulierung in Art III Abs 3, daß Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 "jedenfalls" als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle gelten, wollte der Gesetzgeber seine Absicht, (wegen der gegenteiligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien) nur besonders hervorheben, nicht aber auf Einheitswerterhöhungen nur nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 einschränken. Durch die erfolgte Klarstellung war es auch nicht erforderlich, anläßlich der Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum 1.Jänner 1979, welche für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes erst ab dem 1.Jänner 1983 zum Tragen kam (Art II Abs 4 der 7.GSVG-Novelle BGBl 1982/648) neuerlich eine Interpretation dahin vorzunehmen, daß eine weitere Änderung der Einheitswerte auch eine Änderung des Sachverhaltes darstelle und dadurch auch auf geschützte Ausgleichszulagen von Einfluß sei. Die Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 ist daher bei der Berechnung der geschützten Ausgleichszulage der Klägerin ab 1.Jänner 1983 als Einkommenserhöhung ebenso zu berücksichtigen, wie (von der klagenden Partei unbestritten) eine Änderung der pauschalierten Sachbezüge. In beiden Fällen wurde durch den Gesetzgeber eine Anpassung durch Anhebung des gestiegenen pauschalierten Wertes des Einkommens vorgenommen. Art III Abs 3 der 2.GSPVG-Novelle steht der Neuberechnung der geschützten Ausgleichszulage nicht entgegen, da sich die Einkommenserhöhung nicht ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 GSPVG bzw. des § 149 Abs 8 GSVG oder des § 12 Abs 2 B-PVG bzw. des § 23 Abs 2 BSVG sondern durch die Erhöhung der Einheitswerte ergeben hat.Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, erster Satz der 21.Novelle zum GSPVG gelten für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1.Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 10, des GSPVG bzw. des Paragraph 149, Absatz 8, des GSVG sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des B-PVG bzw. des Paragraph 23, Absatz 2, des BSVG ergeben. Der nach Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 21.Novelle zum GSPVG weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte. Für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21.Novelle zum GSPVG bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 155, Absatz 3, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig davon, ob am 1.Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden hat. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Erhöhung der Einheitswerte eine Änderung des Sachverhaltes darstellt, der Einfluß auf Ausgleichszulagenschutzbeträge hat. Ob und inwieweit Sachverhaltsänderungen von Einfluß auf eine geschützte Ausgleichszulage sind, ist dabei unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31.Dezember 1972 gehabt hätte, zu prüfen. Auch durch die gewählte Formulierung in Artikel römisch drei, Absatz 3,, daß Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 "jedenfalls" als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21.GSPVG-Novelle gelten, wollte der Gesetzgeber seine Absicht, (wegen der gegenteiligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien) nur besonders hervorheben, nicht aber auf Einheitswerterhöhungen nur nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 einschränken. Durch die erfolgte Klarstellung war es auch nicht erforderlich, anläßlich der Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum 1.Jänner 1979, welche für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes erst ab dem 1.Jänner 1983 zum Tragen kam (Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 7.GSVG-Novelle BGBl 1982/648) neuerlich eine Interpretation dahin vorzunehmen, daß eine weitere Änderung der Einheitswerte auch eine Änderung des Sachverhaltes darstelle und dadurch auch auf geschützte Ausgleichszulagen von Einfluß sei. Die Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 ist daher bei der Berechnung der geschützten Ausgleichszulage der Klägerin ab 1.Jänner 1983 als Einkommenserhöhung ebenso zu berücksichtigen, wie (von der klagenden Partei unbestritten) eine Änderung der pauschalierten Sachbezüge. In beiden Fällen wurde durch den Gesetzgeber eine Anpassung durch Anhebung des gestiegenen pauschalierten Wertes des Einkommens vorgenommen. Artikel römisch drei, Absatz 3, der 2.GSPVG-Novelle steht der Neuberechnung der geschützten Ausgleichszulage nicht entgegen, da sich die Einkommenserhöhung nicht ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 10, GSPVG bzw. des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG oder des Paragraph 12, Absatz 2, B-PVG bzw. des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG sondern durch die Erhöhung der Einheitswerte ergeben hat.
Da am 31.Dezember 1978 auf Grund der angeführten Übergangsbestimmungen im Bereich des GSPVG Anspruch auf eine Leistung bestand, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen des GSVG ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen des GSVG gebührt (§ 238 Abs 3 GSVG). Daher sind die Bestimmungen des Art II Abs 9 und 10 der 21.GSPVG-Novelle auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden.Da am 31.Dezember 1978 auf Grund der angeführten Übergangsbestimmungen im Bereich des GSPVG Anspruch auf eine Leistung bestand, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen des GSVG ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen des GSVG gebührt (Paragraph 238, Absatz 3, GSVG). Daher sind die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 21.GSPVG-Novelle auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden.
Die sich aus der Erhöhung der Einheitswerte ergebenden monatlichen Einkommensbeträge sind dabei gemäß § 89 Abs 10 GSPVG bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1.Jänner 1974 festgestetzten Anpassungsfaktoren, somit mit dem Mischfaktor 1,92939 zu vervielfachen. Dies ergibt sich aus Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle, wonach sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um jenen Betrag mindert, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre. Der Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1979 ist dabei zunächst nach dem Bewertungsgesetz 1979 um 5 % zu erhöhen, dann - entgegen der Berechnungsmethode der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes - gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes 1979 BGBl 318 auf volle S 1.000 abzurunden. 21,6 % des so ermittelten Einheitswertes sind gemäß Art II Abs 3 der 7.GSVG-Novelle der Ermittlung des Einkommens zugrundzulegen. Ein Zwölftel dieses Betrages, gerundet auf volle Schillinge, stellt das monatliche Einkommen dar, welches gemäß § 89 Abs 10 GSPVG mit dem Mischfaktor der Jahre 1974 bis 1982 von 1,92939 zu vervielfachen ist. In gleicher Weise ist mit dem Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1971 zu verfahren, nur daß der Ermittlung des Nettoeinkommens 25 % des Einheitswertes zugrundzulegen sind. Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ergibt die zu berücksichtigende Einheitswerterhöhung.Die sich aus der Erhöhung der Einheitswerte ergebenden monatlichen Einkommensbeträge sind dabei gemäß Paragraph 89, Absatz 10, GSPVG bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1.Jänner 1974 festgestetzten Anpassungsfaktoren, somit mit dem Mischfaktor 1,92939 zu vervielfachen. Dies ergibt sich aus Artikel römisch drei, Absatz 3, der 2. GSVG-Novelle, wonach sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um jenen Betrag mindert, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre. Der Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1979 ist dabei zunächst nach dem Bewertungsgesetz 1979 um 5 % zu erhöhen, dann - entgegen der Berechnungsmethode der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes - gemäß Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes 1979 Bundesgesetzblatt 318 auf volle S 1.000 abzurunden. 21,6 % des so ermittelten Einheitswertes sind gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 7.GSVG-Novelle der Ermittlung des Einkommens zugrundzulegen. Ein Zwölftel dieses Betrages, gerundet auf volle Schillinge, stellt das monatliche Einkommen dar, welches gemäß Paragraph 89, Absatz 10, GSPVG mit dem Mischfaktor der Jahre 1974 bis 1982 von 1,92939 zu vervielfachen ist. In gleicher Weise ist mit dem Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1971 zu verfahren, nur daß der Ermittlung des Nettoeinkommens 25 % des Einheitswertes zugrundzulegen sind. Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ergibt die zu berücksichtigende Einheitswerterhöhung.
Geht man von der unbestrittenen Ausgleichszulage für 1982 im Betrag von S 634,30 aus, so sind davon für die folgenden Jahre die Einheitswerterhöhungen und die unbestrittenermaßen erfolgte Sachbezugserhöhung abzuziehen und die so errechneten Beträge gemäß Art II Abs 9 letzter Satz der 21.GSPVG-Novelle mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Jahres zu vervielfachen. Dagegen findet eine Anpassung der Einkommensbeträge gemäß Art II Abs 10 der 21. GSPVG-Novelle für die Jahre ab 1983 nicht statt, weil es sich dabei - mangels Änderung der Einheitswerte - um Einkommenserhöhungen handeln würde, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 GSPVG ergeben würden, was jedoch gemäß Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle keine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle darstellt. Danach errechnet sich die strittige Ausgleichszulage für das Jahr 1985 wie folgt:Geht man von der unbestrittenen Ausgleichszulage für 1982 im Betrag von S 634,30 aus, so sind davon für die folgenden Jahre die Einheitswerterhöhungen und die unbestrittenermaßen erfolgte Sachbezugserhöhung abzuziehen und die so errechneten Beträge gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 9, letzter Satz der 21.GSPVG-Novelle mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Jahres zu vervielfachen. Dagegen findet eine Anpassung der Einkommensbeträge gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. GSPVG-Novelle für die Jahre ab 1983 nicht statt, weil es sich dabei - mangels Änderung der Einheitswerte - um Einkommenserhöhungen handeln würde, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 10, GSPVG ergeben würden, was jedoch gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, der 2. GSVG-Novelle keine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21.GSPVG-Novelle darstellt. Danach errechnet sich die strittige Ausgleichszulage für das Jahr 1985 wie folgt:
Einheitswert auf Grund der Hauptfest-
stellung 1979 S 34.000,--
Erhöhung um 5 % nach dem Bewertungs-
änderungsgesetz 1979 S 1.700,--
S 35.700,--
gerundet S 35.000,--
hievon 21,6 % S 7.560,--
davon 1/12 S 630,--
mal Anpassungsfaktor 1,92939 S 1.215,52
gerundet S 1.216,--
===========
Einheitswert auf Grund der Hauptfest-
stellung 1971 S 27.000,--
Erhöhung um 10 % nach dem Abgaben-
änderungsgesetz 1979 S 2.700,--
S 29.700.--
gerundet S 29.000,--
hievon 25 % S 7.250,--
davon 1/12 S 604,20
mal Anpassungsfaktor 1,92939 S 1.165,74
gerundet S 1.166,--
===========
Zu berücksichtigende Einheitswert-
erhöhung daher S 50,--
Ausgleichszulage 1982 S 634,30
minus Einheitswerterhöhung S 50,--
minus Sachbezugserhöhung S 24,--
S 560,30
mal Anpassungsfaktor 1983
1,055 S 591,11
Ausgleichszulage 1983 ge
rundet S 591,10
Ausgleichszulage 1983 mal An-
passungsfaktor 1984 1,040 S 614,74
Ausgleichszulage 1984 ge-
rundet S 614,70
Ausgleichszulage 1984 S 614,70
minus Sachbezugserhöhung S 30,--
S 584,70
mal Anpassungsfaktor 1985
1,033 S 603,99
Ausgleichszulage 1985 gerundet S 604,--
===========
Der Revision war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf § 52 ZPO.