Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt, der Begriff der "ausländischen Macht" in § 1 Z 2 KGEG umfasse aus heutiger Sicht jedenfalls auch das Dritte Reich als kriegerischen Aggressor, weil andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern vorgenommen werde. Es stelle sich nämlich die Frage, ob der Gesetzgeber bewusst eine bestimmte Personengruppe - nämlich alle jene österreichischen Staatsbürger, die von Behörden oder Helferlingen des Dritten Reiches auf dem Staatsgebiet des heutigen Österreich festgehalten worden seien - vom Anwendungsbereich des KGEG ausnehmen habe wollen. Im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende moralische Verpflichtung der Republik Österreich, einem bestimmten Personenkreis eine pauschalierte Entschädigung in Anerkennung ihrer mit besonderen Härten verbundenen Situation zuzugestehen, sei eine restriktive Handhabung des § 1 KGEG nicht angebracht. Außerdem sei es keineswegs ausgeschlossen, dass Personen sowohl in den Anwendungsbereich des KGEG als auch des Opferfürsorgegesetzes fielen.In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt, der Begriff der "ausländischen Macht" in Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG umfasse aus heutiger Sicht jedenfalls auch das Dritte Reich als kriegerischen Aggressor, weil andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern vorgenommen werde. Es stelle sich nämlich die Frage, ob der Gesetzgeber bewusst eine bestimmte Personengruppe - nämlich alle jene österreichischen Staatsbürger, die von Behörden oder Helferlingen des Dritten Reiches auf dem Staatsgebiet des heutigen Österreich festgehalten worden seien - vom Anwendungsbereich des KGEG ausnehmen habe wollen. Im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende moralische Verpflichtung der Republik Österreich, einem bestimmten Personenkreis eine pauschalierte Entschädigung in Anerkennung ihrer mit besonderen Härten verbundenen Situation zuzugestehen, sei eine restriktive Handhabung des Paragraph eins, KGEG nicht angebracht. Außerdem sei es keineswegs ausgeschlossen, dass Personen sowohl in den Anwendungsbereich des KGEG als auch des Opferfürsorgegesetzes fielen.
Dazu hat der Senat erwogen:
Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsberechtigung nach § 1 KGEG zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Diese Bestimmung hatte in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBl I 2000/142, Art 70) folgenden Inhalt:Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, KGEG zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Diese Bestimmung hatte in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBl römisch eins 2000/142, Artikel 70,) folgenden Inhalt:
"Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR XXI. GP) war der anspruchsberechtigte Personenkreis noch folgendermaßen umschrieben gewesen:In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode war der anspruchsberechtigte Personenkreis noch folgendermaßen umschrieben gewesen:
"Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten, oder
2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,3. sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (311 BlgNR XXI. GP 124) wird dazu ausgeführt: "Österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, haben dadurch vielfältige Nachteile erlitten. So hatten sie in vielen Fällen nicht adäquat abgegoltene Arbeitsleistungen unter oft schwierigsten Bedingungen zu erbringen und waren weit über das Normalmaß hinaus körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt. Darüber hinaus waren sie bei ihrer Heimkehr nach Österreich mit großen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert.In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (311 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 124) wird dazu ausgeführt: "Österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, haben dadurch vielfältige Nachteile erlitten. So hatten sie in vielen Fällen nicht adäquat abgegoltene Arbeitsleistungen unter oft schwierigsten Bedingungen zu erbringen und waren weit über das Normalmaß hinaus körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt. Darüber hinaus waren sie bei ihrer Heimkehr nach Österreich mit großen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert.
Einer moralischen Verpflichtung folgend soll diesem Personenkreis nunmehr als pauschalierte Entschädigung und Anerkennung ihrer mit besonderen Härten verbundenen Situation eine monatliche Geldleistung im Ausmaß von 300 Schilling gewährt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die Entschädigung in der Regel als Annexleistung zu einer bestehenden Pensions-, Renten- oder Versorgungsleistung ausbezahlt werden. Doppelbezüge sind ausgeschlossen. ..."
Im Bericht des Justizausschusses werden die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage folgendermaßen begründet (369 BlgNR 21. GP 22): "Weiters enthält der Antrag einige Klarstellungen, wie insbesondere die des § 1 Z 3, mit der deutlich gemacht wird, dass sich diese Ziffer auf politisch Verfolgte bezieht, die nach ihrer Emigration in Gefangenschaft gerieten, sowie im nunmehrigen § 19 eine Regelung über die Aufsicht, die deswegen notwendig ist, da die Kriegsgefangenenentschädigung überwiegend im Rahmen der Auftragsverwaltung administriert wird.Im Bericht des Justizausschusses werden die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage folgendermaßen begründet (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 22): "Weiters enthält der Antrag einige Klarstellungen, wie insbesondere die des Paragraph eins, Ziffer 3,, mit der deutlich gemacht wird, dass sich diese Ziffer auf politisch Verfolgte bezieht, die nach ihrer Emigration in Gefangenschaft gerieten, sowie im nunmehrigen Paragraph 19, eine Regelung über die Aufsicht, die deswegen notwendig ist, da die Kriegsgefangenenentschädigung überwiegend im Rahmen der Auftragsverwaltung administriert wird.
Ergänzend zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird festgehalten, dass unter ,osteuropäischen Staaten' im Sinne des § 1 jene Staaten zu verstehen sind, die sich im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes im Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion befanden, wie zB Polen, Rumänien, aber auch Jugoslawien."Ergänzend zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird festgehalten, dass unter ,osteuropäischen Staaten' im Sinne des Paragraph eins, jene Staaten zu verstehen sind, die sich im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes im Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion befanden, wie zB Polen, Rumänien, aber auch Jugoslawien."
Mit Wirkung ab 1. 1. 2002 wurde das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz mit dem Bundesgesetz BGBl I 2002/40 unter anderem in seinem § 1 geändert; diese Bestimmung erhielt nun folgende Fassung:Mit Wirkung ab 1. 1. 2002 wurde das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 unter anderem in seinem Paragraph eins, geändert; diese Bestimmung erhielt nun folgende Fassung:
"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Die Änderung wird in den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR 21. GP 3) folgendermaßen begründet:Die Änderung wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 944 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 3) folgendermaßen begründet:
"Durch die vorgesehenen Änderungen des § 1 soll auch Kriegsgefangenen der Westalliierten sowie jenen zivilinternierten Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eröffnet werden.""Durch die vorgesehenen Änderungen des Paragraph eins, soll auch Kriegsgefangenen der Westalliierten sowie jenen zivilinternierten Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eröffnet werden."
Auch wenn der nunmehrige Wortlaut des § 1 Z 2 KGEG für sich allein gesehen eine Einschränkung auf eine Gefangennahme bzw Internierung durch die Alliierten Mächte und deren Verbündete im weiteren Sinn (vor allem Tito-Partisanen) nicht klar zum Ausdruck bringt, ergibt sich aus der Genese des § 1 KGEG und einem Vergleich der verschiedenen Versionen doch deutlich, dass das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - das im Übrigen eine grundsätzlich auf Kriegsgefangene bezugnehmende Bezeichnung trägt und in allen drei Ziffern des § 1 einen Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen herstellt - keine Anspruchsberechtigung für diejenigen Personen schaffen wollte, die unmittelbar durch Machenschaften des nationalsozialistischen Regimes des Deutschen Reiches zu Schaden kamen, indem sie festgenommen und angehalten wurden. Für diesen Personenkreis soll das Opferfürsorgegesetz, BGBl 1947/183, einen gewissen Ausgleich für die seinerzeit erlittenen Schäden bieten. Nach seinem § 1 Abs 2 sind als Opfer der politischen Verfolgung auch "Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind." In § 1 Abs 1 wird auf Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich Bezug genommen, die um ein unabhängiges und demokratisches Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, gekämpft oder sich rückhaltlos eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 gefallen sind, hingerichtet wurden, an den Folgen von Verwundungen oder Misshandlungen verstorben sind, an Gesundheitsschädigungen infolge solcher Verwundungen oder Misshandlungen leiden oder aus politischen Gründen in Haft waren.Auch wenn der nunmehrige Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG für sich allein gesehen eine Einschränkung auf eine Gefangennahme bzw Internierung durch die Alliierten Mächte und deren Verbündete im weiteren Sinn (vor allem Tito-Partisanen) nicht klar zum Ausdruck bringt, ergibt sich aus der Genese des Paragraph eins, KGEG und einem Vergleich der verschiedenen Versionen doch deutlich, dass das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - das im Übrigen eine grundsätzlich auf Kriegsgefangene bezugnehmende Bezeichnung trägt und in allen drei Ziffern des Paragraph eins, einen Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen herstellt - keine Anspruchsberechtigung für diejenigen Personen schaffen wollte, die unmittelbar durch Machenschaften des nationalsozialistischen Regimes des Deutschen Reiches zu Schaden kamen, indem sie festgenommen und angehalten wurden. Für diesen Personenkreis soll das Opferfürsorgegesetz, BGBl 1947/183, einen gewissen Ausgleich für die seinerzeit erlittenen Schäden bieten. Nach seinem Paragraph eins, Absatz 2, sind als Opfer der politischen Verfolgung auch "Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind." In Paragraph eins, Absatz eins, wird auf Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich Bezug genommen, die um ein unabhängiges und demokratisches Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, gekämpft oder sich rückhaltlos eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 gefallen sind, hingerichtet wurden, an den Folgen von Verwundungen oder Misshandlungen verstorben sind, an Gesundheitsschädigungen infolge solcher Verwundungen oder Misshandlungen leiden oder aus politischen Gründen in Haft waren.
Im gesamten Gesetzgebungsprozess des KGEG gibt es keine Hinweise, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers Personen sowohl nach dem KGEG als auch nach dem OFG anspruchsberechtigt sein sollten, wenn sie aufgrund von Handlungen, die dem nationalsozialistischen Regime zuzurechnen sind, festgenommen und angehalten wurden. Im Gegenteil deutet die abgestufte Bezugnahme des § 1 Abs 2 OFG auf "Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen" darauf hin, dass nach den Regelungen des Versorgungsrechts das Deutsche Reich in der Zeit von März 1938 bis April 1945 nicht als "ausländische Macht" anzusehen war. Dieser Begriff wäre im Übrigen viel zu undifferenziert, um an Vorgänge im Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Regimes eindeutige rechtliche Folgen anzuknüpfen.Im gesamten Gesetzgebungsprozess des KGEG gibt es keine Hinweise, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers Personen sowohl nach dem KGEG als auch nach dem OFG anspruchsberechtigt sein sollten, wenn sie aufgrund von Handlungen, die dem nationalsozialistischen Regime zuzurechnen sind, festgenommen und angehalten wurden. Im Gegenteil deutet die abgestufte Bezugnahme des Paragraph eins, Absatz 2, OFG auf "Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen" darauf hin, dass nach den Regelungen des Versorgungsrechts das Deutsche Reich in der Zeit von März 1938 bis April 1945 nicht als "ausländische Macht" anzusehen war. Dieser Begriff wäre im Übrigen viel zu undifferenziert, um an Vorgänge im Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Regimes eindeutige rechtliche Folgen anzuknüpfen.
Die Ansicht der Klägerin, der Ausschluss einer Doppelanspruchsberechtigung in ihrem Fall (sowohl nach KGEG als auch nach OFG) führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, kann daher nicht geteilt werden. Auch wenn es in Einzelfällen denkbar ist, dass Personen sowohl die Anspruchsberechtigung nach dem einen als auch dem anderen Gesetz erfüllen, war nach den dargestellten Gesetzesintentionen nicht beabsichtigt, dass Personen wegen desselben Sachverhalts, sprich derselben Anhaltung sowohl Leistungen nach dem OFG als auch nach dem KGEG erhalten sollten. Da die beiden Gesetze von gänzlich unterschiedlichen Ausgangspositionen ausgehen, war es auch nicht notwendig, in die Gesetze wechselseitige Ausschlussklauseln aufzunehmen; im Gegenteil wäre dies hinderlich für den Fall gewesen, dass eine Person aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte sowohl nach dem OFG als auch nach dem KGEG anspruchsberechtigt ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.