Rechtssatz RS0119500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119500
Geschäftszahl
10ObS119/04d
Entscheidungsdatum
09.11.2004
Norm
KGEG idF BGBl I 40/2002 §1 Z2
OFG §1
Rechtssatz
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz schafft keine Anspruchsberechtigung für diejenigen Personen, die unmittelbar durch Machenschaften des nationalsozialistischen Regimes des Deutschen Reiches zu Schaden kamen, indem sie festgenommen und angehalten wurden. Das Deutsche Reich stellt keine ausländische Macht im Sinn des § 1 Z 2 KGEG dar (hier: Kärntner Slowenen, die durch das NS-Regime deportiert wurden.Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz schafft keine Anspruchsberechtigung für diejenigen Personen, die unmittelbar durch Machenschaften des nationalsozialistischen Regimes des Deutschen Reiches zu Schaden kamen, indem sie festgenommen und angehalten wurden. Das Deutsche Reich stellt keine ausländische Macht im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG dar (hier: Kärntner Slowenen, die durch das NS-Regime deportiert wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119500
Dokumentnummer
JJR_20041109_OGH0002_010OBS00119_04D0000_001