Der Revision ist nicht berechtigt.
Eine Nichtigkeit "in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO" liegt nicht vor. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Kläger von den medizinischen Sachverständigen im Beisein eines Dolmetschers untersucht und dem Kläger die Gutachten ebenso zugesandt wurden wie die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist. Das rechtliche Gehör wird aber nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen, gänzlich genommen wird.Eine Nichtigkeit "in Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO" liegt nicht vor. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Kläger von den medizinischen Sachverständigen im Beisein eines Dolmetschers untersucht und dem Kläger die Gutachten ebenso zugesandt wurden wie die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist. Das rechtliche Gehör wird aber nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen, gänzlich genommen wird.
Auch wenn man aufgrund der mit der Berufung vorgelegten Arbeitsbestätigung davon ausginge, daß der Kläger durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Frankreich vom 19. 1. 1970 bis 14. 4. 1971 und vom 2. 8. 1971 bis 30. 6. 1972 französische Versicherungszeiten erworben hat, wäre das in § 255 Abs 4 ASVG unter anderem normierte Erfordernis des Erwerbes von 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten nicht erfüllt. Denn im Ausland erworbene Versicherungszeiten sind nur soweit zu berücksichtigen, als dies in zwischenstaatlichen oder multilateralen Abkommen vereinbart ist. Gemäß Art 2 Abs 3 des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien sind Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit Drittstaaten ergeben, bei der Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß die Anwendung des Abkommens auf Versicherte, die nach einem von Österreich oder von Jugoslawien mit einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit den österreichischen bzw den jugoslawischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, ausgeschlossen ist. Das AbkSozSi Österreich-Frankreich ist nach Art 3 Abs 1 auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind. Dieses Abkommen enthält zwar im Gegensatz zu allen anderen von Österreich abgeschlossenen Abkommen keine Bestimmung, wonach die Abwendbarkeit der von den beiden Vertragsstaaten mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen generell ausgeschlossen wäre. Lediglich Z 1 lit a des Protokolles vom 28. 5. 1971 BGBl 1972/383 idF des Zusatzabkommens BGBl 1983/515 sieht vor, daß das Abkommen auf Staatsangehörige von Drittstaaten, die aufgrund eines anderen Abkommens den österreichischen oder französischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, nicht anzuwenden ist. Das Fehlen einer solchen, die Anwendung des vorliegenden Abkommens in Verbindung mit anderen Abkommen generell ausschließenden Bestimmung führt aber zum gleichen Ergebnis, weil es für eine multilaterale Vorgangsweise an einer positiv-rechtlichen Regelung fehlt (Siedl-Cacek Zwischenstr.SV 11a Lfg 19 FN 1 zu Art 2 AbkSozSi Frankreich und 11b Lfg 17 FN 1 zu Z 1 des Protokolls). Allfällige, vom Kläger in Frankreich erworbene Versicherungszeiten können daher bei der Beurteilung der österreichischen Versicherungsleistung nicht berücksichtigt werden.Auch wenn man aufgrund der mit der Berufung vorgelegten Arbeitsbestätigung davon ausginge, daß der Kläger durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Frankreich vom 19. 1. 1970 bis 14. 4. 1971 und vom 2. 8. 1971 bis 30. 6. 1972 französische Versicherungszeiten erworben hat, wäre das in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG unter anderem normierte Erfordernis des Erwerbes von 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten nicht erfüllt. Denn im Ausland erworbene Versicherungszeiten sind nur soweit zu berücksichtigen, als dies in zwischenstaatlichen oder multilateralen Abkommen vereinbart ist. Gemäß Artikel 2, Absatz 3, des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien sind Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit Drittstaaten ergeben, bei der Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß die Anwendung des Abkommens auf Versicherte, die nach einem von Österreich oder von Jugoslawien mit einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit den österreichischen bzw den jugoslawischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, ausgeschlossen ist. Das AbkSozSi Österreich-Frankreich ist nach Artikel 3, Absatz eins, auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind. Dieses Abkommen enthält zwar im Gegensatz zu allen anderen von Österreich abgeschlossenen Abkommen keine Bestimmung, wonach die Abwendbarkeit der von den beiden Vertragsstaaten mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen generell ausgeschlossen wäre. Lediglich Ziffer eins, Litera a, des Protokolles vom 28. 5. 1971 BGBl 1972/383 in der Fassung des Zusatzabkommens BGBl 1983/515 sieht vor, daß das Abkommen auf Staatsangehörige von Drittstaaten, die aufgrund eines anderen Abkommens den österreichischen oder französischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, nicht anzuwenden ist. Das Fehlen einer solchen, die Anwendung des vorliegenden Abkommens in Verbindung mit anderen Abkommen generell ausschließenden Bestimmung führt aber zum gleichen Ergebnis, weil es für eine multilaterale Vorgangsweise an einer positiv-rechtlichen Regelung fehlt (Siedl-Cacek Zwischenstr.SV 11a Lfg 19 FN 1 zu Artikel 2, AbkSozSi Frankreich und 11b Lfg 17 FN 1 zu Ziffer eins, des Protokolls). Allfällige, vom Kläger in Frankreich erworbene Versicherungszeiten können daher bei der Beurteilung der österreichischen Versicherungsleistung nicht berücksichtigt werden.
Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen wendet und Verfahrensmängel erster Instanz rügt, die schon das Berufungsgericht verneint hat, ist eine Bekämpfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.