Rechtssatz RS0076127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076127
Entscheidungsdatum
11.02.1992
Norm
AbkSozSi Österreich - Frankreich Art2
Rechtssatz
Dieses Abkommen enthält zwar im Gegensatz zu allen anderen von Österreich abgeschlossenen Abkommen keine Bestimmung, wonach die Abwendbarkeit der von den beiden Vertragsstaaten mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen generell ausgeschlossen wäre. Das Fehlen einer solchen, die Anwendung des vorliegenden Abkommens in Verbindung mit anderen Abkommen generell ausschließenden Bestimmung führt aber zum gleichen Ergebnis, weil es für eine multilaterale Vorgangsweise an einer positiv-rechtlichen Regelung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076127
Dokumentnummer
JJR_19920211_OGH0002_010OBS00012_9200000_001