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Rechtssatz RS0076127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076127

Geschäftszahl

10ObS12/92

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Norm

AbkSozSi Österreich - Frankreich Art2

Rechtssatz

Dieses Abkommen enthält zwar im Gegensatz zu allen anderen von Österreich abgeschlossenen Abkommen keine Bestimmung, wonach die Abwendbarkeit der von den beiden Vertragsstaaten mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen generell ausgeschlossen wäre. Das Fehlen einer solchen, die Anwendung des vorliegenden Abkommens in Verbindung mit anderen Abkommen generell ausschließenden Bestimmung führt aber zum gleichen Ergebnis, weil es für eine multilaterale Vorgangsweise an einer positiv-rechtlichen Regelung fehlt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*F*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076127

Dokumentnummer

JJR_19920211_OGH0002_010OBS00012_9200000_001