Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Daß die Klägerin vom durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag 1.8.1991 bis zum 31.3.1992, dem Tag vor dem durch die Vollendung des 55. Lebensjahres ausgelösten weiteren Stichtag 1.4.1992, nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist nicht mehr zu erörtern, weil die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichtes schon in der Berufung nicht bekämpft wurde. Die vom Berufungsgericht geteilte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin für die ihr nach § 4 Abs 1 Z 1 lit e Hausbesorgergesetz (HBG) im Rahmen der Reinigung des Gehsteiges obliegende fallweise Schneeräumung einer Hilfskraft bedienen kann, ist richtig. Sie ergibt sich durch einen Größenschluß aus § 17 Abs 1 leg cit, wonach der Hausbesorger, der (gänzlich) verhindert ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen hat, also diese Dienste nicht immer in eigener Person leisten muß (vgl § 1153 ABGB). Diese Rechtsansicht wurde schon vom Verwaltungsgerichtshof zur ähnlichen Rechtslage vor dem ASVG und zur Hausbesorgerordnung BGBl 1922/878 vertreten (8.11.1949 Slg 1076 A = SVSlg 1459 = ÖJZ 1950, 145 = JBl 1950, 45; 18. und 30.11.1953 SVSlg 3188 zur geltenden Rechtslage vgl VwGH 11.6.1981 DRdA 1982, 54). Die Revisionswerberin läßt diese Rechtsansicht übrigens ungerügt.Daß die Klägerin vom durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag 1.8.1991 bis zum 31.3.1992, dem Tag vor dem durch die Vollendung des 55. Lebensjahres ausgelösten weiteren Stichtag 1.4.1992, nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, ist nicht mehr zu erörtern, weil die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichtes schon in der Berufung nicht bekämpft wurde. Die vom Berufungsgericht geteilte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin für die ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, Hausbesorgergesetz (HBG) im Rahmen der Reinigung des Gehsteiges obliegende fallweise Schneeräumung einer Hilfskraft bedienen kann, ist richtig. Sie ergibt sich durch einen Größenschluß aus Paragraph 17, Absatz eins, leg cit, wonach der Hausbesorger, der (gänzlich) verhindert ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen hat, also diese Dienste nicht immer in eigener Person leisten muß vergleiche Paragraph 1153, ABGB). Diese Rechtsansicht wurde schon vom Verwaltungsgerichtshof zur ähnlichen Rechtslage vor dem ASVG und zur Hausbesorgerordnung BGBl 1922/878 vertreten (8.11.1949 Slg 1076 A = SVSlg 1459 = ÖJZ 1950, 145 = JBl 1950, 45; 18. und 30.11.1953 SVSlg 3188 zur geltenden Rechtslage vergleiche VwGH 11.6.1981 DRdA 1982, 54). Die Revisionswerberin läßt diese Rechtsansicht übrigens ungerügt.
In der Revision werden lediglich Feststellungsmängel geltend gemacht, die sich auf den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden, durch die
51. ASVGNov BGBl 1993/335 seit 1.7.1993 aufgehobenen Abs 4 des § 255 ASVG beziehen. Die Revisionswerberin vermißt insbesondere Feststellungen über die Höhe ihres Einkommens und des regelmäßigen Einkommens eines körperlich und geistig gesunden versicherten Hausbesorgers, die für die rechtliche Beurteilung der in der lit d dieses Absatzes genannten Voraussetzung wesentlich wären. Es fehlten aber auch Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungsmonate (lit b), über die Dauer ihrer Hausbesorgertätigkeit und über die Anzahl der erworbenen Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag sowie die Gleichartigkeit ihrer Tätigkeit während dieses Zeitraumes (lit c).51. ASVGNov BGBl 1993/335 seit 1.7.1993 aufgehobenen Absatz 4, des Paragraph 255, ASVG beziehen. Die Revisionswerberin vermißt insbesondere Feststellungen über die Höhe ihres Einkommens und des regelmäßigen Einkommens eines körperlich und geistig gesunden versicherten Hausbesorgers, die für die rechtliche Beurteilung der in der Litera d, dieses Absatzes genannten Voraussetzung wesentlich wären. Es fehlten aber auch Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungsmonate (Litera b,), über die Dauer ihrer Hausbesorgertätigkeit und über die Anzahl der erworbenen Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag sowie die Gleichartigkeit ihrer Tätigkeit während dieses Zeitraumes (Litera c,).
Nach dem hier noch anzuwendenden § 255 Abs 4 ASVG galt der Versicherte auch als invalid, wenn er d) infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande war, durch diese - das heißt in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige - Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Nach dem hier noch anzuwendenden Paragraph 255, Absatz 4, ASVG galt der Versicherte auch als invalid, wenn er d) infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande war, durch diese - das heißt in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige - Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Nach der zit Gesetzesstelle kommt es nicht auf die Höhe des von der Klägerin für ihre Hausbesorgertätigkeit erzielten Entgeltes an, sondern auf die Höhe des Entgeltes, das ein völlig gesunder Hausbesorger auf einem vergleichbaren Hausbesorgerposten zu erzielen pflegt.
Das richtet sich zunächst nach § 7 HBG. Danach hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 leg cit zu erbringenden Dienstleistungen, also für die Beaufsichtigung (§ 3) und für die Reinigung und Wartung des Hauses (§ 4) ein angemessenes Entgelt monatlich ... zu leisten (Abs 1). Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe des Entgeltes gemäß Abs 1 für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs 1 unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln (Abs 4). In dieser Verordnung ist ua festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) a) für Wohnungen, b) für andere Räumlichkeiten, c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs 1 Z 1 lit e zu bezahlen sind (Abs 5). Die Entgeltanteile für Wohnungen und andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß, der Entgeltanspruch für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis ist pro m2 der zu reinigenden Flächen in monatlich gleicher Höhe festzusetzen (Abs 6).Das richtet sich zunächst nach Paragraph 7, HBG. Danach hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, leg cit zu erbringenden Dienstleistungen, also für die Beaufsichtigung (Paragraph 3,) und für die Reinigung und Wartung des Hauses (Paragraph 4,) ein angemessenes Entgelt monatlich ... zu leisten (Absatz eins,). Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe des Entgeltes gemäß Absatz eins, für die Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln (Absatz 4,). In dieser Verordnung ist ua festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) a) für Wohnungen, b) für andere Räumlichkeiten, c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, zu bezahlen sind (Absatz 5,). Die Entgeltanteile für Wohnungen und andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß, der Entgeltanspruch für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis ist pro m2 der zu reinigenden Flächen in monatlich gleicher Höhe festzusetzen (Absatz 6,).
Durch § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger LGBl 1991/52 wurde das monatliche Entgelt für Hausbesorger für die zu erbringenden Dienstleistungen bei Wohnungen und anderen Räumlichkeiten je m2 Nutzfläche mit 1,85 S, für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je m2 Gehsteigfläche mit 3,34 S festgesetzt.Durch Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger LGBl 1991/52 wurde das monatliche Entgelt für Hausbesorger für die zu erbringenden Dienstleistungen bei Wohnungen und anderen Räumlichkeiten je m2 Nutzfläche mit 1,85 S, für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je m2 Gehsteigfläche mit 3,34 S festgesetzt.
Aus den erstgerichtlichen Feststellungen und den zit Bestimmungen des HBG und der dazu ergangenen Verordnung des Ladeshauptmannes für Wien ergibt sich, daß dem Hausbesorger eines viergeschossigen Wiener Eckhauses mit einer jeweils etwa der Dachbodenfläche von höchstens 150 m2 entsprechenden Grundfläche der übrigen Geschosse (selbst dann, wenn das Keller- und das Dachgeschoß in den vier Geschossen eingeschlossen wären) für die Reinigungsarbeiten innerhalb des Hauses ein monatliches Entgelt gebührt, das (mit rund 1.110 S = 600 m2 x 1,85 S) höher ist als das Vierfache des für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis zu bezahlenden monatlichen Entgeltes (von 267 S = 80 m2 x 3,34 S).
Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß die Klägerin für die Bezahlung einer Hilfskraft zur Schneeräumung der 80 m2 großen Gehsteigfläche mehr als die Hälfte des Entgeltes eines vergleichbaren gesunden Hausbesorgers aufwenden müßte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin die Bestreuung der Gehsteige bei Glatteis selbst vornehmen kann und eine Hilfskraft daher nur für die eigentliche Schneeräumung in Anspruch nehmen muß. Diese wird im Wiener Stadtbereich erfahrungsgemäß nur selten erforderlich sein und wegen des verhältnismäßig kleinen Ausmaßes der zu räumenden Gehsteigfläche jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nehmen.
Die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klägerin auch nicht als invalid iS des § 255 Abs 4 ASVG aF gilt, weil die in dessen lit d genannte Voraussetzung fehlt, erweist sich daher bereits auf Grund der ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes als richtig.Die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klägerin auch nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF gilt, weil die in dessen Litera d, genannte Voraussetzung fehlt, erweist sich daher bereits auf Grund der ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes als richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.