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Entscheidung 10 ObS 120/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS120/00w

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Severinka B*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1999, GZ 8 Rs 338/99f-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, GZ 21 Cgs 108/97v-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen verneinten zurecht einen Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension. Folgendes ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die am 27. 10. 1952 geborene, also am Stichtag (1. 11. 1996) 44 Jahre alte Klägerin, war (laut Anstaltsakt der beklagten Partei) von August 1970 bis Oktober 1971 in Österreich bei verschiedenen Supermarktketten beschäftigt und erwarb 15 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Arbeiterin. Zuletzt war sie laut Feststellung des Erstgerichtes vom 6. 10. 1981 bis 10. 8. 1990 als "Chefsekretärin" ausschließlich in Jugoslawien beschäftigt.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nur im Ausland ausgeübte qualifizierte Tätigkeit überhaupt Berufsschutz nach österreichischem Pensionsversicherungsrecht zu begründen vermag, braucht hier nicht untersucht zu werden (diese Frage wurde etwa für das deutsche Rentenversicherungsrecht mit ausführlicher Begründung verneint: BSG 14. 12. 1998, B 5 RJ 60/97R = NZS 1999, 455), weil die Klägerin selbst bei Annahme eines Berufsschutzes als "Chefsekretärin" nicht invalid wäre. Die Klägerin behauptet gar nicht, dass mit den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen (z. B. Bürotätigkeit in der Personal- oder Sachverwaltung) ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre. Sie bestreitet lediglich, dass ihr deren Ausübung wegen der damit verbundenen Zwangshaltung nicht möglich wäre; insoweit geht ihre Rechtsrüge allerdings nicht von den gegenteiligen bindenden Feststellungen des Erstgerichtes aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 506,). Kommt aber der Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG nicht in Frage, dann wäre der begehrte Anspruch nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen, weil die Klägerin in Österreich als Arbeiterin tätig war, ohne dass allerdings der genaue Inhalt dieser Tätigkeit bekannt ist. Da aber diese Tätigkeit bereits mehr als 15 Jahre vor dem Stichtag zurückliegt, vermag sie ebenfalls keinen Berufsschutz zu begründen, sodass die Verweisung nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorzunehmen wäre. In diesem Rahmen bestünde aber bei einem medizinischen Leistungskalkül, das der Klägerin noch leichte und halbzeitig sogar mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen erlaubt, noch eine ganze Reihe von Verweisungsberufen, deren Anforderungen, da sie sich vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, allgemein bekannt sind. Die Klägerin müsste sich diesfalls etwa auf die Berufe eine Bürobotin, Portierin oder Museumswärterin verweisen lassen (RIS-Justiz RS0040179, RS0084528).

Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (Paragraphen 255, Absatz eins und 3, 273 Absatz eins, ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen (SSV-NF 6/26 ua; RIS-Justiz RS0085034, RS0085050). Dies gilt beispielsweise auch bei Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Dabei handelt es sich ebenfalls um keinen Aspekt des Gesundheitszustandes des Versicherten (RIS-Justiz RS0084895).

Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat bewirken keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich. Die Klägerin kann daraus, dass sie in ihrem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Aus keinem der von der Republik Österreich mit einem anderen Staat geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit ergibt sich etwas Gegenteiliges (SSV-NF 11/18; 10 ObS 48/99b; RIS-Justiz RS0107575, RS0107576). Artikel 37 a, AbkSozSi-Jugoslawien sah die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung der Invalidität fehlt jedoch eine solche Gleichstellungsbestimmung, so dass der Versicherte daraus, dass er allenfalls in seinem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das österreichische Verfahren auf Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nichts ableiten kann (SSV-NF 11/50; RIS-Justiz RS0107498). Insbesondere kann auch nicht auf strategische Überlegungen der Klägerin Rücksicht genommen werden, die sie aus Sorge um den Verlust der jugoslawischen Versicherungsleistung an der Ausübung einer Beschäftigung hindern.

Der unbegründeten Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58571 10C01200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00120.00W.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_010OBS00120_00W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040179 Rechtssatz 24.04.1990Zivilrecht
Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Fest …
RS0043603 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 A …
RS0084528 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. Dies gilt für die Tätigkeit eines Portiers, Wacheorgans, Bürodieners und Aufsehers.
RS0084895 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, zB der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch bei Nic …
RS0085034 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Beherrscht ein Versicherter zwar eine andere Sprache und Schrift, nicht aber die deutsche Sprache und die Lateinschrift, so ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht entscheidend, ob er fähig ist, die deutsche Sprache und die Lateinschrift zu erlernen.
RS0085050 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).
RS0107498 Rechtssatz 15.04.1997Zivilrecht
Art 37 a AbkSozSi-Jugoslawien sah die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung …
RS0107575 Rechtssatz 11.02.1997Zivilrecht
Weder in der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 noch im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 22.12.1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung findet sich eine Norm, wonach das Vorliegen von Inva …
RS0107576 Rechtssatz 11.02.1997Zivilrecht
Die Feststellung der Leistung erfolgt durch den leistungszuständigen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, da …