Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß er zwar sehr wohl einen Betriebsnachfolger gehabt habe, daß jedoch vorerst die schriftliche Errichtung eines Pachtvertrages deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Betriebsnachfolger bis Mitte März als Saisonarbeiter (Kellner) tätig gewesen sei. Die beklagte Partei habe außer Streit gestellt, daß aufgrund der nachträglichen Zusendung des schriftlichen
Pachtvertrages eine Ausscheidung des Klägers aus der Pflichtversicherung bereits per 1.1.1991 vorgenommen worden sei. Mit demselben Datum sei der neue Pächter und Betriebsnachfolger in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension seien somit mit 1.1.1991 eingetreten.
Es trifft zu, daß im vorliegenden Fall die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension mit 1.1.1991 gar nicht strittig ist, vielmehr von der beklagten Partei ausdrücklich zugestanden wurde. Folgerichtig wurde auch der Kläger mit diesem Datum aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgeschieden. Mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings noch nichts über den Anfall der Leistungen gesagt. Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen gemäß § 51 Abs 2 Z 2 BSVG mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (vgl die in Teschner, Sozialversicherung der Bauern 24. ErgLfg 124/1 in Anm 8 a gegebenen Beispiele). Diese Bestimmung verwirklicht das Antragsprinzip dahin, daß ein rückwirkender Pensionsanfall nur dann erfolgen kann, wenn der Antrag binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Andernfalls soll die Pension erst mit dem späteren Stichtag anfallen, also dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Es trifft zu, daß im vorliegenden Fall die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension mit 1.1.1991 gar nicht strittig ist, vielmehr von der beklagten Partei ausdrücklich zugestanden wurde. Folgerichtig wurde auch der Kläger mit diesem Datum aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgeschieden. Mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings noch nichts über den Anfall der Leistungen gesagt. Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an vergleiche die in Teschner, Sozialversicherung der Bauern 24. ErgLfg 124/1 in Anmerkung 8 a gegebenen Beispiele). Diese Bestimmung verwirklicht das Antragsprinzip dahin, daß ein rückwirkender Pensionsanfall nur dann erfolgen kann, wenn der Antrag binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Andernfalls soll die Pension erst mit dem späteren Stichtag anfallen, also dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß ein Pensionsantrag immer erst nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden kann. Die Antragstellung ist nach herrschender Auffassung nicht (materielle) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG), Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherungsträgers und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung (Teschner, MGA ASVG 46.ErgLfg 516 Anm 1 zu § 85; MGA BSVG 24.ErgLfg 120 Anm 2 zu § 50 jeweils mit Hinweis auf das Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.1956, Jv 14.280-2/56, AN 1957,195). Sieht der Gesetzgeber vor, daß bestimmte Leistungen ausschließlich auf Antrag gewährt werden, so gibt erst der Antrag des Versicherten dem Versicherungsträger das Recht, die Leistung zu erbringen (Schrammel in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 145 f, SSV-NF 2/52; 10 Ob S 107/92 = SSV-NF 6/58 - in Druck). Wird ein Antrag bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt, dann fällt die Pension mit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistung an. Das Gesetz geht nicht davon aus, daß Anträge auf Alterspension erst nach Einritt des Versicherungsfalles gestellt werden (so aber Oberlandesgericht Wien SVSlg 26.190): Nach § 86 Abs 3 ASVG idF vor der 41.Nov (§ 51 Abs 2 BSVG idF vor der 9.Nov) fielen Direktpensionen aus der Pensionsversicherung ausnahmslos mit dem Stichtag an, was in vielen Fällen geradezu eine vorzeitige Antragstellung erforderte, um nicht der Pensionsleistung zumindest in der Dauer eines Monates verlustig zu gehen. In den Materialien zurDaraus darf aber nicht geschlossen werden, daß ein Pensionsantrag immer erst nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden kann. Die Antragstellung ist nach herrschender Auffassung nicht (materielle) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherungsträgers und bestimmt in den Fällen des Paragraph 51, Absatz 2, BSVG (Paragraph 86, Absatz 3, ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung (Teschner, MGA ASVG 46.ErgLfg 516 Anmerkung 1 zu Paragraph 85,; MGA BSVG 24.ErgLfg 120 Anmerkung 2 zu Paragraph 50, jeweils mit Hinweis auf das Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.1956, Jv 14.280-2/56, AN 1957,195). Sieht der Gesetzgeber vor, daß bestimmte Leistungen ausschließlich auf Antrag gewährt werden, so gibt erst der Antrag des Versicherten dem Versicherungsträger das Recht, die Leistung zu erbringen (Schrammel in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 145 f, SSV-NF 2/52; 10 Ob S 107/92 = SSV-NF 6/58 - in Druck). Wird ein Antrag bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt, dann fällt die Pension mit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistung an. Das Gesetz geht nicht davon aus, daß Anträge auf Alterspension erst nach Einritt des Versicherungsfalles gestellt werden (so aber Oberlandesgericht Wien SVSlg 26.190): Nach Paragraph 86, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 41.Nov (Paragraph 51, Absatz 2, BSVG in der Fassung vor der 9.Nov) fielen Direktpensionen aus der Pensionsversicherung ausnahmslos mit dem Stichtag an, was in vielen Fällen geradezu eine vorzeitige Antragstellung erforderte, um nicht der Pensionsleistung zumindest in der Dauer eines Monates verlustig zu gehen. In den Materialien zur
41. ASVGNov (774 BlgNR 16.GP 36) wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß Leistungsempfänger nicht selten eine Monatspension verloren, wenn Pensionsanträge mit der Post übermittelt wurden und erst einige Tage nach dem Monatsersten, der als Stichtag vorgesehen war, beim Pensionsversicherungsträger einlangten, und daß dies zur Folge hatte, daß für einen Monat die Pensionsauszahlung nicht vorgenommen werden konnte, obwohl alle Anspruchsvoraussetzungen hiefür gegeben waren. Um die Nachteile einer solcherart "verspäteten" Antragstellung auszuschließen, wurde der Pensionsanfall für Direktpensionen durch die 41.ASVGNov (9.BSVGNov) neu geregelt. Daß nach der nunmehrigen Rechtslage eine Antragstellung binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen ohne Nachteil erfolgen kann, besagt nicht, daß die vorher erfolgte Antragstellung unzulässig wäre. Der Ansicht, daß die - positive - Behandlung von Pensionsanträgen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles einlangen, ein Entgegenkommen des Versicherungsträgers darstelle (so OLG Wien SVSlg 26.190), kann nicht beigestimmt werden.41. ASVGNov (774 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 36) wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß Leistungsempfänger nicht selten eine Monatspension verloren, wenn Pensionsanträge mit der Post übermittelt wurden und erst einige Tage nach dem Monatsersten, der als Stichtag vorgesehen war, beim Pensionsversicherungsträger einlangten, und daß dies zur Folge hatte, daß für einen Monat die Pensionsauszahlung nicht vorgenommen werden konnte, obwohl alle Anspruchsvoraussetzungen hiefür gegeben waren. Um die Nachteile einer solcherart "verspäteten" Antragstellung auszuschließen, wurde der Pensionsanfall für Direktpensionen durch die 41.ASVGNov (9.BSVGNov) neu geregelt. Daß nach der nunmehrigen Rechtslage eine Antragstellung binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen ohne Nachteil erfolgen kann, besagt nicht, daß die vorher erfolgte Antragstellung unzulässig wäre. Der Ansicht, daß die - positive - Behandlung von Pensionsanträgen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles einlangen, ein Entgegenkommen des Versicherungsträgers darstelle (so OLG Wien SVSlg 26.190), kann nicht beigestimmt werden.
Daß der Antrag auf Alterspension schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist gemäß § 104 Abs 1 Z 1 BSVG bzw § 223 Abs 1 Z 1 ASVG die Erreichung des Anfallsalters) wirksam gestellt werden kann, ergibt sich schließlich aus der Stichtagsregelung des § 104 Abs 2 BSVG bzw § 223 Abs 2 ASVG, wonach dann, wenn der Antrag auf eine Leistung nach § 104 Abs 1 Z 1 oder 2 BSVG bzw § 223 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste ist. Auch die Regelung des § 112 Z 6 BSVG bzw § 234 Abs 1 Z 1 ASVG über neutrale Zeiten liegt auf dieser Linie. Da der Stichtag auch mit dem Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension (§ 51 Abs 2 Z 2 BSVG bzw § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) unmittelbar nichts zu tun hat und weder § 51 Abs 2 BSVG noch § 104 Abs 2 BSVG ausschließen, daß der Antrag auf Alterspension vor Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde, muß abgeleitet werden, daß eine solche Antragstellung zulässig ist (ebenso Kaltenbrunner, Versicherungsfall und Stichtag in der Pensionsversicherung, VersRdSch 1962, 219 [221]; aA Wihl aaO 154 [157]).Daß der Antrag auf Alterspension schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bzw Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Erreichung des Anfallsalters) wirksam gestellt werden kann, ergibt sich schließlich aus der Stichtagsregelung des Paragraph 104, Absatz 2, BSVG bzw Paragraph 223, Absatz 2, ASVG, wonach dann, wenn der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 BSVG bzw Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ASVG erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste ist. Auch die Regelung des Paragraph 112, Ziffer 6, BSVG bzw Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG über neutrale Zeiten liegt auf dieser Linie. Da der Stichtag auch mit dem Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG bzw Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) unmittelbar nichts zu tun hat und weder Paragraph 51, Absatz 2, BSVG noch Paragraph 104, Absatz 2, BSVG ausschließen, daß der Antrag auf Alterspension vor Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde, muß abgeleitet werden, daß eine solche Antragstellung zulässig ist (ebenso Kaltenbrunner, Versicherungsfall und Stichtag in der Pensionsversicherung, VersRdSch 1962, 219 [221]; aA Wihl aaO 154 [157]).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann bei Erfüllung der (materiellen) Anspruchsvoraussetzungen zum 1.1.1991, die unstrittig ist, das Klagebegehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Kläger den Pensionsantrag bereits am 29.11.1990 und nicht etwa in der Zeit vom 1. bis 31.1.1991 stellte (§ 51 Abs 2 Z 2 BSVG).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann bei Erfüllung der (materiellen) Anspruchsvoraussetzungen zum 1.1.1991, die unstrittig ist, das Klagebegehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Kläger den Pensionsantrag bereits am 29.11.1990 und nicht etwa in der Zeit vom 1. bis 31.1.1991 stellte (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG).
Auch die vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgründe tragen nicht. Ob ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliege, ist im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht zu untersuchen (vgl SSV-NF 1/58 = EvBl 1988/40). Es ist auch nicht entscheidend, daß der Kläger noch im Feber 1991 der beklagten Partei mitteilte, es gäbe noch keinen Betriebsnachfolger. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war das Begehren auf Zahlung einer Pension, nicht jedoch die Überprüfung eines Bescheides der beklagten Partei (Fasching, ZPR2 Rz 2297 Kuderna, ASGG 357,368), weshalb ohne Bedeutung ist, ob der Bescheid (im Zeitpunkt seiner Erlassung) zu Recht erging. Schließlich kann auch von einer "Durchbrechung des Antragsprinzips" keine Rede sein, weil der Kläger schon im November 1990 einen Antrag gestellt hatte. Ob die Verpachtung mit "rückwirkender Einsetzung" eines Pächters möglich ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 122 Abs 1 BSVG zum 1.1.1991 unstrittig gegeben sind.Auch die vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgründe tragen nicht. Ob ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliege, ist im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht zu untersuchen vergleiche SSV-NF 1/58 = EvBl 1988/40). Es ist auch nicht entscheidend, daß der Kläger noch im Feber 1991 der beklagten Partei mitteilte, es gäbe noch keinen Betriebsnachfolger. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war das Begehren auf Zahlung einer Pension, nicht jedoch die Überprüfung eines Bescheides der beklagten Partei (Fasching, ZPR2 Rz 2297 Kuderna, ASGG 357,368), weshalb ohne Bedeutung ist, ob der Bescheid (im Zeitpunkt seiner Erlassung) zu Recht erging. Schließlich kann auch von einer "Durchbrechung des Antragsprinzips" keine Rede sein, weil der Kläger schon im November 1990 einen Antrag gestellt hatte. Ob die Verpachtung mit "rückwirkender Einsetzung" eines Pächters möglich ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 122, Absatz eins, BSVG zum 1.1.1991 unstrittig gegeben sind.
In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das erstinstanzliche Urteil zur Gänze wiederherzustellen. Dabei war davon auszugehen, daß die im Juni 1991 eingebrachte, auf Zahlung der Pension ab 1.1.1991 gerichtete Klage sowohl den Bescheid vom 5.3.1991, als auch den vom 12.4.1991 betraf, daher beide Bescheide im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft setzte (§ 71 Abs 1 ASGG). Die ab 1.1.1991 gebührende Pension war daher unbefristet zuzusprechen. Die Unterlassung der Auferlegung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG ist ungerügt geblieben (SSV-NF 4/4 = SZ 63/5; ZAS 1992,88 [Klicka]).In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das erstinstanzliche Urteil zur Gänze wiederherzustellen. Dabei war davon auszugehen, daß die im Juni 1991 eingebrachte, auf Zahlung der Pension ab 1.1.1991 gerichtete Klage sowohl den Bescheid vom 5.3.1991, als auch den vom 12.4.1991 betraf, daher beide Bescheide im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft setzte (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Die ab 1.1.1991 gebührende Pension war daher unbefristet zuzusprechen. Die Unterlassung der Auferlegung einer vorläufigen Zahlung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ist ungerügt geblieben (SSV-NF 4/4 = SZ 63/5; ZAS 1992,88 [Klicka]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 50.000 S (§ 77 Abs 2 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 50.000 S (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG).