Rechtssatz RS0085471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085471
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt. Diese Entscheidung kann daher bei den Gerichten nicht bekämpft werden. Eine bei Gericht im Sinne des § 70 Abs 3 AVG erhobene Berufung ist deshalb unzulässig.Die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt. Diese Entscheidung kann daher bei den Gerichten nicht bekämpft werden. Eine bei Gericht im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, AVG erhobene Berufung ist deshalb unzulässig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 93/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 93/87
Veröff: EvBl 1988/40 S 250 = SSV-NF 1/58
- 10 ObS 71/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 71/90
Veröff: SSV-NF 4/54
- 10 ObS 120/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 10 ObS 120/92
Auch; Beisatz: Ob ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliege, ist im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht zu untersuchen. (T1)
- 10 ObS 104/07b
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 104/07b
Auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren - wie im vorliegenden Fall - um eine Leistungssache handelt und die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme durch den Sozialversicherungsträger vom Leistungsempfänger durch Einspruch an den Landeshauptmann selbständig angefochten werden kann. (T2); Veröff: SZ 2007/170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085471
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00093_8700000_001