Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit dem Rekurs werden nur die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, weshalb auch nur hiezu Stellung zu nehmen ist.
Nach nunmehr einhelliger Auffassung ist die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch dann eine Verwaltungssache im Sinn des § 255 ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt (Mayer in ZAS 1977, 109 f; Gründler in ZAS 1980, 129; Fasching in Tomandl, System 3.ErgLfg 728/6 FN 7; VfSlg 4998/1965; VwGHSlg 9551 A/1978 sowie SVSlg. 28.264; vgl. SVSlg. 28.262 und 28.263; Oberlandesgericht Wien SSV 23/76, 23/110 ua). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.Nach nunmehr einhelliger Auffassung ist die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch dann eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 255, ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt (Mayer in ZAS 1977, 109 f; Gründler in ZAS 1980, 129; Fasching in Tomandl, System 3.ErgLfg 728/6 FN 7; VfSlg 4998 aus 1965,; VwGHSlg 9551 A/1978 sowie SVSlg. 28.264; vergleiche SVSlg. 28.262 und 28.263; Oberlandesgericht Wien SSV 23/76, 23/110 ua). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.
Handelt es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens aber um eine Verwaltungssache, so sind die Gerichte nicht befugt, hierüber zu entscheiden (vgl. den hier anzuwendenden § 371 ASVG und nunmehr § 65 ASGG; ferner Oberndorfer in Tomandl, System 3.ErgLfg 663 sowie Fasching aaO 3.ErgLfg 710 FN 1).Handelt es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens aber um eine Verwaltungssache, so sind die Gerichte nicht befugt, hierüber zu entscheiden vergleiche den hier anzuwendenden Paragraph 371, ASVG und nunmehr Paragraph 65, ASGG; ferner Oberndorfer in Tomandl, System 3.ErgLfg 663 sowie Fasching aaO 3.ErgLfg 710 FN 1).
Der Kläger wendet im Rekurs gegen diese Rechtsansicht ein, sie führe dazu, daß er die Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die damals noch herrschende Rechtsprechung des VwGH nicht bekämpfen könne. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß die geltenden Vorschriften anders auszulegen sind, weil es dem Gesetzgeber überlassen ist, inwieweit er die Überprüfung der Entscheidung einer Behörde zuläßt. Der Kläger übersieht außerdem, daß der VwGH jedenfalls seit dem Erkenntnis vom 2.5.1978 Slg. 9551 A/1978 in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertritt, der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme verfügt wird, könne mit einem Einspruch an den Landeshauptmann bekämpft werden (so noch SVSlg. 28.262 bis 28.264 ua). Es ist daher nicht richtig, daß der Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten der damaligen Rechtsprechung des VwGH entsprach.
Das Berufungsgericht erkannte also zutreffend, daß den Gerichten die Überprüfung jenes Teiles des Bescheides der beklagten Partei, mit dem sie die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügte, verwehrt ist. Es übersah jedoch, daß mit der Berufung nicht nur das Ersturteil, in dem ein Ausspruch über die Wiederaufnahme nicht enthalten ist, sondern auch der die Wiederaufnahme verfügende Teil des Bescheides der beklagten Partei bekämpft wurde, wobei der Kläger anscheinend davon ausging, daß er nunmehr die Berufung, die gemäß § 70 Abs 3 AVG abgesondert nicht zulässig ist, einbringen könne. Dem steht jedoch entgegen, daß es sich um eine nicht den Gerichten zugewiesene Angelegenheit handelt. Die Berufung ist daher insoweit unzulässig und hätte vom Berufungsgericht im Spruch seiner Entscheidung zurückgewiesen werden müssen. Da der Begründung der Entscheidung eindeutig zu entnehmen ist, daß das Berufungsgericht die Berufung im angeführten Umfang ebenfalls als unzulässig ansah, konnte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses den entsprechenden Ausspruch zur Verdeutlichung nachholen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Rekurs, in dem nur dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, nicht berechtigt ist.Das Berufungsgericht erkannte also zutreffend, daß den Gerichten die Überprüfung jenes Teiles des Bescheides der beklagten Partei, mit dem sie die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügte, verwehrt ist. Es übersah jedoch, daß mit der Berufung nicht nur das Ersturteil, in dem ein Ausspruch über die Wiederaufnahme nicht enthalten ist, sondern auch der die Wiederaufnahme verfügende Teil des Bescheides der beklagten Partei bekämpft wurde, wobei der Kläger anscheinend davon ausging, daß er nunmehr die Berufung, die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG abgesondert nicht zulässig ist, einbringen könne. Dem steht jedoch entgegen, daß es sich um eine nicht den Gerichten zugewiesene Angelegenheit handelt. Die Berufung ist daher insoweit unzulässig und hätte vom Berufungsgericht im Spruch seiner Entscheidung zurückgewiesen werden müssen. Da der Begründung der Entscheidung eindeutig zu entnehmen ist, daß das Berufungsgericht die Berufung im angeführten Umfang ebenfalls als unzulässig ansah, konnte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses den entsprechenden Ausspruch zur Verdeutlichung nachholen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Rekurs, in dem nur dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, nicht berechtigt ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.