Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989), aber nicht berechtigt. Die Rekurswerberin führt aus, sie habe bereits im August 1987 einen Antrag bei der beklagten Partei eingebracht, der als Wiederaufnahmeantrag bewertet werden könne. Da die beklagte Partei den genannten Antrag in keiner Weise behandelt habe, werde vorsichtshalber vorgebracht, daß der Klägerin nur der Weg gerichtlicher Geltendmachung geblieben sei.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989), aber nicht berechtigt. Die Rekurswerberin führt aus, sie habe bereits im August 1987 einen Antrag bei der beklagten Partei eingebracht, der als Wiederaufnahmeantrag bewertet werden könne. Da die beklagte Partei den genannten Antrag in keiner Weise behandelt habe, werde vorsichtshalber vorgebracht, daß der Klägerin nur der Weg gerichtlicher Geltendmachung geblieben sei.
Aus dem Anstaltsakt (Blatt 81) ergibt sich, daß die Klägerin am 7. August 1987 mündlich den Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenpension in einer Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Versicherten stellte. Am 10.August 1987 wiederholte sie diesen Antrag schriftlich (Blatt 83 des Anstaltsaktes). Das Erstgericht führte hiezu aus, es teile nicht den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Witwenpension sei nicht gerechtfertigt. Es sei aber dem Arbeits- und Sozialgericht verwehrt, über Wiederaufnahmeanträge abzusprechen. Letztere Ansicht ist zutreffend. Nach nunmehr einhelliger Auffassung ist nämlich die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch dann eine Verwaltungssache iS des § 355 ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt (SSV-NF 1/58 mwN). Handelt es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens aber um eine Verwaltungssache, so sind die Gerichte nicht befugt, hierüber zu entscheiden, weil ein derartiger Antrag nicht unter die in § 65 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten in Sozialrechtssachen fällt (SSV-NF 2/139). Die vorliegende Klage wäre daher, selbst wenn man sie als Säumnisklage auffassen wollte (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG), wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, den Bescheid vom 11.Oktober 1986 zu bekämpfen, so wäre die Klage verspätet und ebenfalls gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen (arg § 67 Abs 2 ASGG; Kuderna ASGG 373, 380, 393 f). Zu prüfen bleibt daher, ob die vorliegende Klage überhaupt den Bescheid vom 30.Juli 1987 bekämpft. Dies ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu verneinen. Der Bescheid, der gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt (Kuderna ASGG 382). Der Versicherungsträger muß über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid entschieden haben (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG; vgl auch Fasching in Tomandl, SV-SystemAus dem Anstaltsakt (Blatt 81) ergibt sich, daß die Klägerin am 7. August 1987 mündlich den Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenpension in einer Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Versicherten stellte. Am 10.August 1987 wiederholte sie diesen Antrag schriftlich (Blatt 83 des Anstaltsaktes). Das Erstgericht führte hiezu aus, es teile nicht den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Witwenpension sei nicht gerechtfertigt. Es sei aber dem Arbeits- und Sozialgericht verwehrt, über Wiederaufnahmeanträge abzusprechen. Letztere Ansicht ist zutreffend. Nach nunmehr einhelliger Auffassung ist nämlich die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch dann eine Verwaltungssache iS des Paragraph 355, ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt (SSV-NF 1/58 mwN). Handelt es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens aber um eine Verwaltungssache, so sind die Gerichte nicht befugt, hierüber zu entscheiden, weil ein derartiger Antrag nicht unter die in Paragraph 65, ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten in Sozialrechtssachen fällt (SSV-NF 2/139). Die vorliegende Klage wäre daher, selbst wenn man sie als Säumnisklage auffassen wollte (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, den Bescheid vom 11.Oktober 1986 zu bekämpfen, so wäre die Klage verspätet und ebenfalls gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen (arg Paragraph 67, Absatz 2, ASGG; Kuderna ASGG 373, 380, 393 f). Zu prüfen bleibt daher, ob die vorliegende Klage überhaupt den Bescheid vom 30.Juli 1987 bekämpft. Dies ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu verneinen. Der Bescheid, der gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt (Kuderna ASGG 382). Der Versicherungsträger muß über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid entschieden haben (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG; vergleiche auch Fasching in Tomandl, SV-System
4. ErgLfg 728/1). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (Kuderna aaO; Fasching aaO 728/6 mwN). Wird aber etwa in einem Bescheid einerseits über den Anspruch auf Witwenpension und andererseits über den Anspruch auf Ausgleichszulage entschieden und ist Gegenstand der Klage ausschließlich der Anspruch auf Ausgleichszulage, dann läßt sich dieser Anspruch vom Pensionsanspruch inhaltlich trennen und die Entscheidung über diesen wird durch die Klagseinbringung nicht berührt (SSV-NF 1/60). Ähnliche Grundsätze müssen gelten, wenn ein Bescheid wie im vorliegenden Fall überhaupt nur über die Ausgleichszulage abspricht, während die Klage einzig und allein auf Gewährung einer höheren Witwenpension (ohne Rücksicht auf die Ausgleichszulage) gerichtet ist. Bei Vergleich des vorliegenden Bescheides der beklagten Partei vom 30.Juli 1987 und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, daß die Klägerin den genannten Bescheid gar nicht bekämpft hat, sondern - wie auch in ihrem im August 1988 bei der beklagten Partei gestellten Antrag - unter Berücksichtigung eines anzunehmenden Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG eine höhere Witwenpension gemäß § 264 Abs 1 und 5 ASVG begehrt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus der vorliegenden Klage sei auch ein Begehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage zu erschließen, kann der Oberste Gerichtshof mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte hiefür nicht beipflichten. Die gesamte Klage war daher gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Da das Erstgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend das erstgerichtliche Urteil (allerdings nur in den Gründen seiner Entscheidung) und das vor dem Erstgericht geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.4. ErgLfg 728/1). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (Kuderna aaO; Fasching aaO 728/6 mwN). Wird aber etwa in einem Bescheid einerseits über den Anspruch auf Witwenpension und andererseits über den Anspruch auf Ausgleichszulage entschieden und ist Gegenstand der Klage ausschließlich der Anspruch auf Ausgleichszulage, dann läßt sich dieser Anspruch vom Pensionsanspruch inhaltlich trennen und die Entscheidung über diesen wird durch die Klagseinbringung nicht berührt (SSV-NF 1/60). Ähnliche Grundsätze müssen gelten, wenn ein Bescheid wie im vorliegenden Fall überhaupt nur über die Ausgleichszulage abspricht, während die Klage einzig und allein auf Gewährung einer höheren Witwenpension (ohne Rücksicht auf die Ausgleichszulage) gerichtet ist. Bei Vergleich des vorliegenden Bescheides der beklagten Partei vom 30.Juli 1987 und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, daß die Klägerin den genannten Bescheid gar nicht bekämpft hat, sondern - wie auch in ihrem im August 1988 bei der beklagten Partei gestellten Antrag - unter Berücksichtigung eines anzunehmenden Ausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG eine höhere Witwenpension gemäß Paragraph 264, Absatz eins und 5 ASVG begehrt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus der vorliegenden Klage sei auch ein Begehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage zu erschließen, kann der Oberste Gerichtshof mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte hiefür nicht beipflichten. Die gesamte Klage war daher gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Da das Erstgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend das erstgerichtliche Urteil (allerdings nur in den Gründen seiner Entscheidung) und das vor dem Erstgericht geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen, wobei dem Beschluß des Berufungsgerichtes eine deutlichere Fassung gegeben wurde.
Hingegen ist die Revision im Ergebnis berechtigt.
Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Bescheid vom 30.Juli 1987 nicht bekämpft und eine höhere Ausgleichszulage nach §§ 292 ff ASVG nicht begehrt hat. Das Berufungsgericht hat demzufolge ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren abgewiesen. Im Ergebnis wird dies auch von der Revisionswerberin bemängelt, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe "in keiner Weise festgestellt, daß es sich bei dem Begehren der klagenden Partei ausschließlich darum handelt, die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG iVm § 264 Abs 1 und 5 ASVG in der Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Johann P*** zu erhalten und nicht um die bereits zugesprochenen Schadenersatzansprüche gegen DDr. Peter Stern." Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt darin allerdings kein solcher Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen wäre, sondern ein der Überschreitung des Klagebegehrens nach § 405 ZPO (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1452 und die dort dargestellte herrschende Auffassung der Rechtsprechung) vergleichbarer Verfahrensmangel eigener Art. Wird ein Klagebegehren abgewiesen, das der Kläger gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte, dann ist er hiedurch beschwert: Die das Rechtsschutzbedürfnis begründende Beschwer ist nämlich auch bei der Möglichkeit eines verfahrensrechtlichen Nachteils gegeben (vgl SZ 57/23; EvBl 1984/84 ua). Ein solcher Nachteil könnte der Klägerin aber drohen, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes rechtskräftig würde, weil diese Rechtskraft es allenfalls hindern würde, den abgewiesenen Anspruch neu einzuklagen (ähnlich 3 Ob 199/88, 3 Ob 91/89; die E 4 Ob 29/89 betraf eine andere Sachlage). Selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz würde die Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Urteils zu einer unzumutbaren Unsicherheit über die Wirkung dieses Urteils führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es daher angebracht, das im vorliegenden Fall über ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren absprechende Urteil in Stattgebung der Revision ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva), jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG (Revisionsstreitwert gemäß § 77 Abs 2 ASGG allerdings nur 50.000 S und nicht 73.180,80 S).Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Bescheid vom 30.Juli 1987 nicht bekämpft und eine höhere Ausgleichszulage nach Paragraphen 292, ff ASVG nicht begehrt hat. Das Berufungsgericht hat demzufolge ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren abgewiesen. Im Ergebnis wird dies auch von der Revisionswerberin bemängelt, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe "in keiner Weise festgestellt, daß es sich bei dem Begehren der klagenden Partei ausschließlich darum handelt, die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 264, Absatz eins und 5 ASVG in der Höhe von 60 % der Pension des verstorbenen Johann P*** zu erhalten und nicht um die bereits zugesprochenen Schadenersatzansprüche gegen DDr. Peter Stern." Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt darin allerdings kein solcher Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen wäre, sondern ein der Überschreitung des Klagebegehrens nach Paragraph 405, ZPO vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1452 und die dort dargestellte herrschende Auffassung der Rechtsprechung) vergleichbarer Verfahrensmangel eigener "Art". Wird ein Klagebegehren abgewiesen, das der Kläger gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte, dann ist er hiedurch beschwert: Die das Rechtsschutzbedürfnis begründende Beschwer ist nämlich auch bei der Möglichkeit eines verfahrensrechtlichen Nachteils gegeben vergleiche SZ 57/23; EvBl 1984/84 ua). Ein solcher Nachteil könnte der Klägerin aber drohen, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes rechtskräftig würde, weil diese Rechtskraft es allenfalls hindern würde, den abgewiesenen Anspruch neu einzuklagen (ähnlich 3 Ob 199/88, 3 Ob 91/89; die E 4 Ob 29/89 betraf eine andere Sachlage). Selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz würde die Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Urteils zu einer unzumutbaren Unsicherheit über die Wirkung dieses Urteils führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es daher angebracht, das im vorliegenden Fall über ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren absprechende Urteil in Stattgebung der Revision ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19 uva), jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG (Revisionsstreitwert gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG allerdings nur 50.000 S und nicht 73.180,80 S).