Die Revision ist im Sinn eines Aufhebungsantrages, der in dem auf Abänderung lautenden Revisionsantrag eingeschlossen ist (SZ 48/1, SZ 48/19 ua), berechtigt.
Aus dem Vorbringen, das der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der "Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen res judicata" zugrundeliegt, ergibt sich, daß es sich dabei nicht um die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der Rechtskraft im Sinn des § 240 Abs 3 ZPO handelt, zumal die zuletzt genannte Einrede die Behauptung voraussetzen würde, daß über den eingeklagten Anspruch schon durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes entschieden wurde. Die beklagte Partei macht mit ihrer Einrede vielmehr geltend, daß die Gerichte an den Vorbescheid gebunden seien. Sie bestreitet also nicht das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen, weshalb die Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt, daß der Oberste Gerichtshof an eine hierüber ergangene, wenn auch nur in den Gründen zum Ausdruck kommende Entscheidung der Vorinstanzen gebunden ist (MGA ZPO14 § 42 JN/27). Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr die Frage der Bindung an den Vorbescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache (und nicht, wie das Berufungsgericht dies tat, auf Grund des § 42 Abs 1 JN) unabhängig von der Entscheidung der Vorinstanzen zu prüfen, wobei den Vorinstanzen im Ergebnis allerdings beizupflichten ist.Aus dem Vorbringen, das der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der "Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen res judicata" zugrundeliegt, ergibt sich, daß es sich dabei nicht um die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der Rechtskraft im Sinn des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO handelt, zumal die zuletzt genannte Einrede die Behauptung voraussetzen würde, daß über den eingeklagten Anspruch schon durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes entschieden wurde. Die beklagte Partei macht mit ihrer Einrede vielmehr geltend, daß die Gerichte an den Vorbescheid gebunden seien. Sie bestreitet also nicht das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen, weshalb die Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt, daß der Oberste Gerichtshof an eine hierüber ergangene, wenn auch nur in den Gründen zum Ausdruck kommende Entscheidung der Vorinstanzen gebunden ist (MGA ZPO14 Paragraph 42, JN/27). Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr die Frage der Bindung an den Vorbescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache (und nicht, wie das Berufungsgericht dies tat, auf Grund des Paragraph 42, Absatz eins, JN) unabhängig von der Entscheidung der Vorinstanzen zu prüfen, wobei den Vorinstanzen im Ergebnis allerdings beizupflichten ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes geht es nicht um die Bedeutung des § 144 Abs 3 BSVG (oder des damit übereinstimmenden § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG), weil im ersten Bescheid die Ausgleichszulage nur bis 30.6.1988 festgesetzt wurde. Da der § 144 Abs 2 BSVG (ebenso wie § 296 Abs 2 ASVG und § 153 Abs 2 GSVG) es erfordert festzustellen, ob am Tag der Entscheidung ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, mußte schon auf Grund dieser Bestimmung darüber entschieden werden, in welcher Höhe die Klägerin ab Juli 1988 einen solchen Anspruch hat, ohne daß eine Änderung der Sach- und Rechtslage notwendig war. Auf den demnach hier nicht anzuwendenden § 144 Abs 3 BSVG muß deshalb nicht weiter eingegangen werden. Die von der beklagten Partei geltend gemachte Bindungswirkung ist schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Bescheide verschiedene Zeiträume betreffen und daher die Ansprüche, über die entschieden wurde, nicht identisch sind. Die Identität des Anspruchs (der Sache) ist aber Voraussetzung für die Bindungswirkung einer Entscheidung (vgl. hiezu für das gerichtliche Verfahren Fasching, ZPR2 Rz 1497 ff und 1514 f; für das Verwaltungsverfahren Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 532 und 539 f sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 465 ff bei allerdings etwas anderer Terminologie).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes geht es nicht um die Bedeutung des Paragraph 144, Absatz 3, BSVG (oder des damit übereinstimmenden Paragraph 296, Absatz 3, ASVG und Paragraph 153, Absatz 3, GSVG), weil im ersten Bescheid die Ausgleichszulage nur bis 30.6.1988 festgesetzt wurde. Da der Paragraph 144, Absatz 2, BSVG (ebenso wie Paragraph 296, Absatz 2, ASVG und Paragraph 153, Absatz 2, GSVG) es erfordert festzustellen, ob am Tag der Entscheidung ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, mußte schon auf Grund dieser Bestimmung darüber entschieden werden, in welcher Höhe die Klägerin ab Juli 1988 einen solchen Anspruch hat, ohne daß eine Änderung der Sach- und Rechtslage notwendig war. Auf den demnach hier nicht anzuwendenden Paragraph 144, Absatz 3, BSVG muß deshalb nicht weiter eingegangen werden. Die von der beklagten Partei geltend gemachte Bindungswirkung ist schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Bescheide verschiedene Zeiträume betreffen und daher die Ansprüche, über die entschieden wurde, nicht identisch sind. Die Identität des Anspruchs (der Sache) ist aber Voraussetzung für die Bindungswirkung einer Entscheidung vergleiche hiezu für das gerichtliche Verfahren Fasching, ZPR2 Rz 1497 ff und 1514 f; für das Verwaltungsverfahren Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 532 und 539 f sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 465 ff bei allerdings etwas anderer Terminologie).
In der Sache ist richtig, daß im § 140 Abs 7 BSVG (ebenso wie im vergleichbaren § 292 Abs 8 ASVG und § 149 Abs 7 GSVG) vom bisherigen Eigentümer (des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) die Rede ist. Ferner ist richtig, daß ein Erbe, der sein Erbrecht in einem Übereinkommen vor der Einantwortung auf einen anderen Erben überträgt, das Eigentum an den zum Nachlaß gehörenden Sachen nicht erwirbt (vgl. Kralik in Ehrenzweig, System3 IV 339). Die Klägerin war daher nicht Eigentümerin des zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Anteils daran. Die Vorinstanzen und die beklagte Partei haben jedoch den Begriff des Eigentümers im § 140 Abs 7 BSVG zu eng gesehen. Es ist darunter (wie auch im § 292 Abs 8 ASVG und § 149 Abs 7 GSVG) nicht bloß der sachenrechtliche Eigentümer, sondern auch jemand zu verstehen, der wirtschaftlich dem sachrechtlichen Eigentümer gleichgestellt ist, also auch jemand, der ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Teil daran hat. Zu denken ist etwa an den Fall, in dem das Eigentumsrecht nacheinander auf mehrere Personen außerbücherlich übertragen und nur der letzte Übernehmer gemäß § 22 GBG im Grundbuch eingetragen wird und damit die Zwischenberechtigten nicht Eigentum erwerben. Es ließe sich wohl nicht begründen, daß für die Zwischenberechtigten § 140 Abs 7 BSVG (§ 292 Abs 8 ASVG, § 149 Abs 7 GSVG) nur deshalb nicht anzuwenden ist, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen und aus diesem Grund nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes wurden. Für die angeführte Ansicht sprechen nicht zuletzt die Gesetzesmaterialien, in denen die Regelung über die Pauschalanrechnung mit der in der Land- und Forstwirtschaft verbreiteten Gepflogenheit begründet wird, bei Übergabe eines Betriebes ein Ausgedinge zu vereinbaren (vgl. die Darstellung in SSV-NF 2/129). Dies gebietet aber eine nicht bloß sachenrechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise.In der Sache ist richtig, daß im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG (ebenso wie im vergleichbaren Paragraph 292, Absatz 8, ASVG und Paragraph 149, Absatz 7, GSVG) vom bisherigen Eigentümer (des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) die Rede ist. Ferner ist richtig, daß ein Erbe, der sein Erbrecht in einem Übereinkommen vor der Einantwortung auf einen anderen Erben überträgt, das Eigentum an den zum Nachlaß gehörenden Sachen nicht erwirbt vergleiche Kralik in Ehrenzweig, System3 römisch vier 339). Die Klägerin war daher nicht Eigentümerin des zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Anteils daran. Die Vorinstanzen und die beklagte Partei haben jedoch den Begriff des Eigentümers im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG zu eng gesehen. Es ist darunter (wie auch im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG und Paragraph 149, Absatz 7, GSVG) nicht bloß der sachenrechtliche Eigentümer, sondern auch jemand zu verstehen, der wirtschaftlich dem sachrechtlichen Eigentümer gleichgestellt ist, also auch jemand, der ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Teil daran hat. Zu denken ist etwa an den Fall, in dem das Eigentumsrecht nacheinander auf mehrere Personen außerbücherlich übertragen und nur der letzte Übernehmer gemäß Paragraph 22, GBG im Grundbuch eingetragen wird und damit die Zwischenberechtigten nicht Eigentum erwerben. Es ließe sich wohl nicht begründen, daß für die Zwischenberechtigten Paragraph 140, Absatz 7, BSVG (Paragraph 292, Absatz 8, ASVG, Paragraph 149, Absatz 7, GSVG) nur deshalb nicht anzuwenden ist, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen und aus diesem Grund nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes wurden. Für die angeführte Ansicht sprechen nicht zuletzt die Gesetzesmaterialien, in denen die Regelung über die Pauschalanrechnung mit der in der Land- und Forstwirtschaft verbreiteten Gepflogenheit begründet wird, bei Übergabe eines Betriebes ein Ausgedinge zu vereinbaren vergleiche die Darstellung in SSV-NF 2/129). Dies gebietet aber eine nicht bloß sachenrechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, hat auch der Erbe, der sein Erbrecht auf einen anderen überträgt, und auch ein Zwischenberechtigter im Sinn des § 22 GBG. Es wäre unter diesem Gesichtspunkt sachlich nicht gerechtfertigt, einen solchen Erben anders als denjenigen zu behandeln, der das Erbteilungsübereinkommen erst nach der Einantwortung und damit zu einem Zeitpunkt schließt, in dem er schon Eigentümer eines Teiles des Nachlasses und damit auch des zu diesem gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes geworden ist, zumal es für die Pauschalanrechnung auch nicht darauf ankommt, ob der Berechtigte den Betrieb jemals selbst bewirtschaftet hat (10 Ob S 89/90).Die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, hat auch der Erbe, der sein Erbrecht auf einen anderen überträgt, und auch ein Zwischenberechtigter im Sinn des Paragraph 22, GBG. Es wäre unter diesem Gesichtspunkt sachlich nicht gerechtfertigt, einen solchen Erben anders als denjenigen zu behandeln, der das Erbteilungsübereinkommen erst nach der Einantwortung und damit zu einem Zeitpunkt schließt, in dem er schon Eigentümer eines Teiles des Nachlasses und damit auch des zu diesem gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes geworden ist, zumal es für die Pauschalanrechnung auch nicht darauf ankommt, ob der Berechtigte den Betrieb jemals selbst bewirtschaftet hat (10 Ob S 89/90).
Die Klägerin, der als Erbin ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem Anteil an dem zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes zustand, hat also dadurch, daß sie über dieses Recht im Erbteilungsübereinkommen verfügte, im Sinn des § 140 Abs 7 GSVG einen landwirtschaftlichen Betrieb übergeben, weshalb sich das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkommen nach dieser Bestimmung und nicht nach dem Wert der ihr zustehenden Sachbezüge richtet. Da es demnach darauf ankommt, welchen Einheitswert die übergebenen Flächen im Zeitpunkt der Übergabe hatten, und Feststellungen hierüber fehlen, war die Rechtssache gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 1 und § 496 Abs 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Klägerin, der als Erbin ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem Anteil an dem zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes zustand, hat also dadurch, daß sie über dieses Recht im Erbteilungsübereinkommen verfügte, im Sinn des Paragraph 140, Absatz 7, GSVG einen landwirtschaftlichen Betrieb übergeben, weshalb sich das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkommen nach dieser Bestimmung und nicht nach dem Wert der ihr zustehenden Sachbezüge richtet. Da es demnach darauf ankommt, welchen Einheitswert die übergebenen Flächen im Zeitpunkt der Übergabe hatten, und Feststellungen hierüber fehlen, war die Rechtssache gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins und Paragraph 496, Absatz 3, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.