Rechtssatz RS0085462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085462
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Rechtssatz
Beim Begriff des Eigentümers ist nicht eine bloß sachenrechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; als Eigentümer ist danach auch jemand anzusehen, der ein Recht auf Übertragung des Eigentums hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085462
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00121_9000000_002