Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Da im § 46 ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß § 47 Abs 1 ASGG nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO nicht gelten, ist § 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Da im Paragraph 46, ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nur die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO nicht gelten, ist Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann gemäß Art. 45 Abs 1 erster Satz AbkSozSi.-BRD idF des Dritten Zusatzabkommens, BGBl. 1982/299, die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt nach den zweiten Satz dieser Bestimmung der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann gemäß Artikel 45, Absatz eins, erster Satz AbkSozSi.-BRD in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens, BGBl. 1982/299, die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt nach den zweiten Satz dieser Bestimmung der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
Das Abkommen enthält im Abschnitt II (Art. 12 ff) besondere Bestimmungen für die Leistungen, auf die es anzuwenden ist. Dabei werden diese Leistungen in Gruppen zusammengefaßt. Dies legt die Annahme nahe, daß Leistungen, die gemeinsam in einer Gruppe geregelt werden, im allgemeinen auch als einander "entsprechende Leistungen" im Sinn des Art. 45 Abs 1 des Abkommens anzusehen sind. Etwas anderes könnte für die unter eine Gruppe fallenden Leistungen allenfalls dann gelten, wenn sie im Abkommen verschieden geregelt sind. Dies trifft aber auf die hier in Betracht kommenden Leistungen nicht zu.Das Abkommen enthält im Abschnitt römisch zwei (Artikel 12, ff) besondere Bestimmungen für die Leistungen, auf die es anzuwenden ist. Dabei werden diese Leistungen in Gruppen zusammengefaßt. Dies legt die Annahme nahe, daß Leistungen, die gemeinsam in einer Gruppe geregelt werden, im allgemeinen auch als einander "entsprechende Leistungen" im Sinn des Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens anzusehen sind. Etwas anderes könnte für die unter eine Gruppe fallenden Leistungen allenfalls dann gelten, wenn sie im Abkommen verschieden geregelt sind. Dies trifft aber auf die hier in Betracht kommenden Leistungen nicht zu.
"Entsprechende Leistungen" aus der Sozialversicherung sind daher, unbeschadet der angedeuteten Einschränkung, die Leistungen aus der Krankenversicherung, die in den Art. 12 bis 19 geregelt sind, die Leistungen aus der Unfallversicherung, auf welche die Art. 20 bis 25 anzuwenden sind, und schließlich die Leistungen aus der (österreichischen) Pensionversicherung und der (deutschen) Rentenversicherung, die sich nach den Art. 26 bis 31 richten. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei angemerkt, daß im Verhältnis zu den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung auch die Ausgleichszulage als "entsprechende Leistung" gilt (ebenso die EB zum Abkommen 520 BlgNR 11.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anm. 1 zu Art. 45). Dies trifft zu, obwohl es sich bei der Ausgleichszulage nicht um eine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt (SSV-NF 1/62). Es sind aber auch für den Anspruch auf Ausgleichszulage die Bestimmungen des Abkommens über die Pensions(Renten)versicherung insofern von Bedeutung, als er sich nach der Höhe der Pension richtet (§ 292 ASVG, § 149 GSVG, § 140 BSVG), für diese aber die Art. 26 bis 31 des Abkommens maßgebend sind. Unter diesem Gesichtspunkt gehört auch die Ausgleichszulage zu den darin geregelten und damit zu den den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung entsprechenden Leistungen."Entsprechende Leistungen" aus der Sozialversicherung sind daher, unbeschadet der angedeuteten Einschränkung, die Leistungen aus der Krankenversicherung, die in den Artikel 12 bis 19 geregelt sind, die Leistungen aus der Unfallversicherung, auf welche die Artikel 20 bis 25 anzuwenden sind, und schließlich die Leistungen aus der (österreichischen) Pensionversicherung und der (deutschen) Rentenversicherung, die sich nach den Artikel 26 bis 31 richten. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei angemerkt, daß im Verhältnis zu den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung auch die Ausgleichszulage als "entsprechende Leistung" gilt (ebenso die EB zum Abkommen 520 BlgNR 11.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anmerkung 1 zu Artikel 45,). Dies trifft zu, obwohl es sich bei der Ausgleichszulage nicht um eine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt (SSV-NF 1/62). Es sind aber auch für den Anspruch auf Ausgleichszulage die Bestimmungen des Abkommens über die Pensions(Renten)versicherung insofern von Bedeutung, als er sich nach der Höhe der Pension richtet (Paragraph 292, ASVG, Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG), für diese aber die Artikel 26 bis 31 des Abkommens maßgebend sind. Unter diesem Gesichtspunkt gehört auch die Ausgleichszulage zu den darin geregelten und damit zu den den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung entsprechenden Leistungen.
Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizupflichten, daß es sich bei dem der Klägerin gewährten Altersruhegeld um eine der Erwerbsunfähigkeitspension "entsprechende Leistung" im Sinn des Art. 45 Abs 1 des Abkommens handelt, weil für beide die Art. 26 bis 31 des Abkommens gelten. Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Auffassung steht Z 17 a des Schlußprotokolls zum Abkommen idF des Zweiten Zusatzabkommens, BGBl. 1975/280, mit dieser Rechtsansicht durchaus im Einklang. Nach der angeführten Bestimmung gilt Art. 45 Abs 1 zweiter Satz des Abkommens in bezug auf die Anwendung des Art. 11 Abs 1 zweiter Satz des Abkommens entsprechend, was die Aufrechnung eines Überbezuges an deutschem Krankengeld mit einer Nachzahlung einer österreichischen Pension ermöglicht (vgl. die EB zum Zweiten Zusatzabkommen 1196 BlgNR 13.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner aaO Anm. 1 zu Z 17 a des Schlußprotokolls). Ohne diese Sonderregelung wäre eine Aufrechnung nicht möglich, weil für den Anspruch auf Krankengeld und der auf Pension verschiedene Bestimmungen des Abschnittes II. des Abkommens gelten und Leistungen an Krankengeld daher ohne die Sonderregelung nicht "entsprechende Leistungen" im Sinn des Art. 45 Abs 1 des Abkommens wären. Gerade die angeführte Bestimmung des Schlußprotokolls spricht daher für die dargelegte Rechtsansicht. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die Einbehaltung einer Nachzahlung nach Art. 45 Abs 1 des Abkommens nicht von den Voraussetzungen abhängt, die in den §§ 103 und 107 ASVG, §§ 71 und 76 GSVG, §§ 67 und 72 BSVG sowie §§ 44 und 49 B-KUVG für die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen festgelegt wurden. Diese Rechtsansicht, die schon vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht vertreten wurde (SSV 19/143), findet in den EB zum Abkommen (520 BlgNR 11.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner aaO in Anm. 1 zu Art. 45) eine eindeutige Stütze. Für die vom Erstgericht befürwortete analoge Anwendung der angeführten Vorschriften über die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen besteht weder ein Anlaß, noch eine Möglichkeit, weil sie eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung des Abkommens voraussetzen würde (SZ 57/194). Dafür besteht aber keinerlei Anhaltspunkt. Anders als nach den angeführten Vorschriften ist also für die Einbehaltung der Nachzahlung gemäß Art. 45 Abs 1 des Abkommens weder das Verhalten des Leistungsempfängers noch der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem dem Versicherungsträger die Feststellung der Leistung durch den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates bekannt wird, weshalb es der Einbehaltung nicht entgegensteht, daß der beklagten Partei die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch den deutschen Versicherungsträger schon seit langem bekannt war.Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizupflichten, daß es sich bei dem der Klägerin gewährten Altersruhegeld um eine der Erwerbsunfähigkeitspension "entsprechende Leistung" im Sinn des Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens handelt, weil für beide die Artikel 26 bis 31 des Abkommens gelten. Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Auffassung steht Ziffer 17, a des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens, BGBl. 1975/280, mit dieser Rechtsansicht durchaus im Einklang. Nach der angeführten Bestimmung gilt Artikel 45, Absatz eins, zweiter Satz des Abkommens in bezug auf die Anwendung des Artikel 11, Absatz eins, zweiter Satz des Abkommens entsprechend, was die Aufrechnung eines Überbezuges an deutschem Krankengeld mit einer Nachzahlung einer österreichischen Pension ermöglicht vergleiche die EB zum Zweiten Zusatzabkommen 1196 BlgNR 13.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner aaO Anmerkung 1 zu Ziffer 17, a des Schlußprotokolls). Ohne diese Sonderregelung wäre eine Aufrechnung nicht möglich, weil für den Anspruch auf Krankengeld und der auf Pension verschiedene Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei. des Abkommens gelten und Leistungen an Krankengeld daher ohne die Sonderregelung nicht "entsprechende Leistungen" im Sinn des Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens wären. Gerade die angeführte Bestimmung des Schlußprotokolls spricht daher für die dargelegte Rechtsansicht. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die Einbehaltung einer Nachzahlung nach Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens nicht von den Voraussetzungen abhängt, die in den Paragraphen 103 und 107 ASVG, Paragraphen 71 und 76 GSVG, Paragraphen 67 und 72 BSVG sowie Paragraphen 44 und 49 B-KUVG für die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen festgelegt wurden. Diese Rechtsansicht, die schon vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht vertreten wurde (SSV 19/143), findet in den EB zum Abkommen (520 BlgNR 11.GP, abgedruckt bei Fürböck-Teschner aaO in Anmerkung 1 zu Artikel 45,) eine eindeutige Stütze. Für die vom Erstgericht befürwortete analoge Anwendung der angeführten Vorschriften über die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen besteht weder ein Anlaß, noch eine Möglichkeit, weil sie eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung des Abkommens voraussetzen würde (SZ 57/194). Dafür besteht aber keinerlei Anhaltspunkt. Anders als nach den angeführten Vorschriften ist also für die Einbehaltung der Nachzahlung gemäß Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens weder das Verhalten des Leistungsempfängers noch der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem dem Versicherungsträger die Feststellung der Leistung durch den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates bekannt wird, weshalb es der Einbehaltung nicht entgegensteht, daß der beklagten Partei die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch den deutschen Versicherungsträger schon seit langem bekannt war.
Der Übergang der Klägerin fällt nicht nur in dem Zeitraum, für den sie Altersruhegeld erhielt, sondern auch in einen vorangehenden Zeitraum. Es ist daher zu prüfen, ob die Nachzahlung an Altersruhegeld auch zur Hereinbringung eines Überbezuges einbehalten werden darf, der in einem anderen Zeitraum entstand als dem, für den die Nachzahlung gebührt. Dies war nach Art. 45 Abs 1 des Abkommens in der Stammfassung ausdrücklich ausgeschlossen, weil damals der erste Satz, der auch für einen Überbezug nach dem zweiten Satz maßgebend war und ist, lautete: "Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden". Die Worte "auf denselben Zeitraum entfallende" wurden im Dritten Zusatzabkommen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (s. die EB 599 BlgNR 15.GP 8) entfernt. Da der Wortlaut der geltenden Fassung dem nicht entgegensteht, ist daher nunmehr die Einbehaltung einer Nachzahlung auch dann zulässig, wenn der Zeitraum, für den sie gebührt, nicht mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Vorschuß gewährt wurde oder in dem der Überbezug entstand.Der Übergang der Klägerin fällt nicht nur in dem Zeitraum, für den sie Altersruhegeld erhielt, sondern auch in einen vorangehenden Zeitraum. Es ist daher zu prüfen, ob die Nachzahlung an Altersruhegeld auch zur Hereinbringung eines Überbezuges einbehalten werden darf, der in einem anderen Zeitraum entstand als dem, für den die Nachzahlung gebührt. Dies war nach Artikel 45, Absatz eins, des Abkommens in der Stammfassung ausdrücklich ausgeschlossen, weil damals der erste Satz, der auch für einen Überbezug nach dem zweiten Satz maßgebend war und ist, lautete: "Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden". Die Worte "auf denselben Zeitraum entfallende" wurden im Dritten Zusatzabkommen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (s. die EB 599 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8) entfernt. Da der Wortlaut der geltenden Fassung dem nicht entgegensteht, ist daher nunmehr die Einbehaltung einer Nachzahlung auch dann zulässig, wenn der Zeitraum, für den sie gebührt, nicht mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Vorschuß gewährt wurde oder in dem der Überbezug entstand.
Die geltende Fassung wurde am 1. Juli 1982 wirksam. Zur Hereinbringung des vor diesem Zeitpunkt entstandenen Überbezuges darf nur eine auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung, hier also nur die für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1982 gebührende Nachzahlung, aufgerechnet werden. Dies ist aber ohne Bedeutung, weil sich aus dem Akt der beklagten Partei ergibt, daß der ab dem 1. Juli 1982 entstandene Überbezug um ein Vielfaches höher als die von der beklagten Partei einbehaltene Nachzahlung von DM 1.308,40 ist. Diese Nachzahlung darf daher jedenfalls einbehalten werden. Zu prüfen war schließlich noch, ob die beklagte Partei berechtigt ist, über die Einbehaltung der Nachzahlung zu entscheiden, obwohl sie von einem anderen, nämlich dem deutschen Versicherungsträger, zu leisten ist. Hiezu bestimmt Art. 12 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi.-BRD idF der Dritten Zusatzvereinbarung, BGBl. 1982/300, daß Nachzahlungen an Pensionen (Renten) entweder direkt oder im Wege des zuständigen Trägers des Wohnortes ausgezahlt werden können. Wird der zuletzt genannte Weg gewählt, so bedeutet dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß damit die Befugnis, über die Einbehaltung der Nachzahlung zu entscheiden, dem Versicherungsträger des Wohnortes zusteht, weil dies offensichtlich der Zweck der in der Vereinbarung getroffenen Regelung ist. Die beklagte Partei hat daher in ihrem Bescheid mit Recht über die vom deutschen Versicherungsträger überwiesene Nachzahlung abgesprochen.Die geltende Fassung wurde am 1. Juli 1982 wirksam. Zur Hereinbringung des vor diesem Zeitpunkt entstandenen Überbezuges darf nur eine auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung, hier also nur die für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1982 gebührende Nachzahlung, aufgerechnet werden. Dies ist aber ohne Bedeutung, weil sich aus dem Akt der beklagten Partei ergibt, daß der ab dem 1. Juli 1982 entstandene Überbezug um ein Vielfaches höher als die von der beklagten Partei einbehaltene Nachzahlung von DM 1.308,40 ist. Diese Nachzahlung darf daher jedenfalls einbehalten werden. Zu prüfen war schließlich noch, ob die beklagte Partei berechtigt ist, über die Einbehaltung der Nachzahlung zu entscheiden, obwohl sie von einem anderen, nämlich dem deutschen Versicherungsträger, zu leisten ist. Hiezu bestimmt Artikel 12, der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi.-BRD in der Fassung der Dritten Zusatzvereinbarung, BGBl. 1982/300, daß Nachzahlungen an Pensionen (Renten) entweder direkt oder im Wege des zuständigen Trägers des Wohnortes ausgezahlt werden können. Wird der zuletzt genannte Weg gewählt, so bedeutet dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß damit die Befugnis, über die Einbehaltung der Nachzahlung zu entscheiden, dem Versicherungsträger des Wohnortes zusteht, weil dies offensichtlich der Zweck der in der Vereinbarung getroffenen Regelung ist. Die beklagte Partei hat daher in ihrem Bescheid mit Recht über die vom deutschen Versicherungsträger überwiesene Nachzahlung abgesprochen.
Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht der beklagten Partei die Verpflichtung zur Zahlung der der Klägerin ab 1. Jänner 1987 gebührenden Leistung auferlegte, weshalb nicht erörtert werden muß, ob das Berufungsgericht diesen Ausspruch, der schon vom Erstgericht hätte getroffen werden müssen (vgl. SSV-NF 1/1), aufgrund der nur von der beklagten Partei eingebrachten Berufung nachholen durfte.Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht der beklagten Partei die Verpflichtung zur Zahlung der der Klägerin ab 1. Jänner 1987 gebührenden Leistung auferlegte, weshalb nicht erörtert werden muß, ob das Berufungsgericht diesen Ausspruch, der schon vom Erstgericht hätte getroffen werden müssen vergleiche SSV-NF 1/1), aufgrund der nur von der beklagten Partei eingebrachten Berufung nachholen durfte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.